Pauschalvergütung für Verfahrensbeistand

  • Ob die Pauschalen des § 158 VII FamFG verfassungswidrig sind, wobei ich die einfachrechtliche Auffassung vertrete, dass die Pauschalen je Kind zu gewähren sind (so auch Keidel 16. Auflage § 158 FamFG RdNr. 47), wird das BVerfG ggf. in einem zukünftigen Verfahren entscheiden.

    Die Auffassung, Fallpauschale je Kind, wird jetzt auch vom OLG Stuttgart vertreten (Beschluss vom 21.01.2010 - Az.: 8 WF 14/10 -).

  • Ebenso, wie #351:

    OLG Celle Beschluss vom 08.03.2010 - Az.: 10 UF 44/10 - und AG Holzminden FamRZ 2010,322f.; zur verfassungsrechtlichen Problematik des § 158 VII 2,3 FamFG vgl. auch Gutachten Prof. Dr. Christofer Lenz vom 02.06.2009 (abrufbar unter http://www.v-a-k.de; Achtung: Gutachten wurde vom Verband Anwalt des Kindes e.V. – Bundesverband, Potsdam und der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V., Berlin in Auftrag gegeben).

    Ggf. kann man auch die Beiträge ab #350 abtrennen (betrifft erste Rechtsprechung und Verfassungsmäßigkeit der Pauschalvergütung der Verfahrensbeistände).

  • :daumenrau
    Die Abtrennung des Themas der Pauschalvergütung für Verfahrensbeistand bietet sich geradezu an.

    Edit:
    Beiträge verselbstständigt.
    Ulf, Admin

  • Hoffe, ich wiederhole hier nichts...

    Auch das OLG Frankfurt hat durch Beschluss vom 23.12.2009, Az: 5 UF 316/09 entschieden, dass es je Kind eine Pauschale gibt. War auf Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors beim BGH. Der BGH hat die Beschwerde durch Beschluss vom 17.02.2010, Az: XII ZB 46/10 (leider aus formellen Gründen) zurückgewiesen.

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt wird demnächst in FamRZ 2010,666 veröffentlicht.

    Ebenso (Pauschale je Kind): OLG Rostock Beschluss vom 18.03.2010 - Az.: 10 WF 44/10 -.

    Keine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten nach dem JVEG:
    OLG Rostock Beschluss vom 22.03.2010 - Az.: 10 WF 1/10 -.

  • Hallo erstmal

    ich bin neu hier und bin über die Suche nach Pauschalvergütung hier gelandet.

    Ich streite mit gerade mit der Bezirksrevision rum, die für ein Verfahren mit zwei Kindern nur die einmalige Pauschale genehmigen. Das OLG möchte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten.

    Wann wird diese fallen???

    Was mich dabei besonders kritisch stimmt, ist die Tatsache, dass nach dem 01.09.09 viele Verfahrenspfleger aufgehört haben, weil es sich nicht "mehr lohnt". Wenn nun die Pauschalisierung nur für ein Verfahren gilt, unabhängig von den unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen der Kinder, werden es noch weniger werden, die restlichen werden mit Verfahren überschüttet.

    Ich habe eine Fall mit 4 Kindern, drei leben bei der Mutter 100 km weiter weg, ein Kind beim Vater 30 km weg. Zwei bei der Mutter wollen zum Vater. Dazu kommt noch die Frage der Umgangskontakte und der Elternebene, der Kommunikation, der Kooperation und dem Gerecht werden von den jeweiligen Interessen jedes einzelnen Kindes.

    Dies alles für die Pauschale mit erhöhtem Aufwand?
    Dann macht das keiner mehr und die Rechte und Interessen der Kinder werden mit Füßen getreten.

    Wer das möchte???

    herzliche Grüße auch



  • Die Auffassung, Fallpauschale je Kind, wird jetzt auch vom OLG Stuttgart vertreten (Beschluss vom 21.01.2010 - Az.: 8 WF 14/10 -).



    Das ist die einzige praxisgerechte Entscheidung, meiner Meinung nach. Wenn man bedenkt, was die Verfahrenpfleger früher pro Verfahren verdient haben und das mit jetzt vergleicht... Verfahren mit 3 und mehr Kindern sind ja doch eher selten. Es darf ja nicht so weit kommen, dass der Verfahrensbeistand noch draufzahlen muss, weil die Unkosten höher sind als die Vergütung. Dann ist das einzig Richtige, wenn man es so regelt, dass der Verfahrensbeistand auch bei 3 Kindern die volle Pauschale mit je 550,00 € verdienen kann - damit es sich mit der Vergütung in anderen Verfahren wieder ausgleicht.

    Das ist die Sichtweise des Verfahrensbeistands, und damit auch des Gerichts, das bewährte Verfahrensbeistände nicht verlieren möchte. Die Eltern der drei Kinder, die im Wege der Gerichtskosten 3 volle Pauschalen bezahlen sollen, werden es naturgemäß anders sehen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich würde die Fragestellung gerne noch etwas erweitern:
    Lasst ihr Euch bei dem erweiterten Aufgabenkreis vom Verfahrensbeistand nachweisen, dass er die "weiteren Aufgaben" auch wahrgenommen hat (z. B. Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes)? Unser Bezirksrevisor vertritt die Ansicht, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Beschluss den "erweiterten Aufgabenkreis" umfasst, sondern, dass die erweiterte Tätigkeit auch nachgewiesen sein muss. Andernfalls könne nicht die erhöhte Vergütung in Höhe von 550,-- Euro gezahlt werden...

  • Interessante Theorie;).
    Hab die Pauschalvergütung bisher so verstanden, dass es eines weiteren Nachweises der aufgewendeten Zeit für die "Mehraufgaben" des VB nicht bedarf ( vgl. analog des Wegfalls des nachzuweisenden Zeitaufwandes beim Berufbetreuer gem. §§ 4,5 VBVG ).

  • Beim Berufsbetreuer gibt es keine Unterscheidung zwischen viel und wenig Arbeit und daher ist die Vergütung immer dieselbe. Der Verfahrensbeistand soll m.E. nur dann mehr Vergütung bekommen, wenn er auch wirklich mehr gemacht hat, als der "einfache" Verfahrensbeistand. Denn es macht doch einen großen Unterschied, ob er nur mit dem Kind oder außerdem noch mit Eltern, Jugendamt etc. gesprochen hat und deshalb einen viel höheren Aufwand hatte (Zeitaufwand, Reisekosten etc.). Wenn sich aber aus der Akte ergibt, dass der Verfahrensbeistand die zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht hat (das lässt sich seiner schriftlichen Stellungnahme oder dem Terminsprotokoll entnehmen, wo der Beistand darüber berichtet, mit wem er wann gesprochen hat), dann hat er auch nicht die höhere Pauschale verdient.

  • Wenn ich sonst keine Probleme habe, dann mache ich mir wohl welche....

    Naja, hier hat der Bezirksrevisor für das Problem gesorgt.;)

    Der Vergleich der Vorposterin mit dem Berufsbetreuer hinkt jedenfalls schwer, da die Mehrarbeit des Berufsbetreuers sich gem. § 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz für das erste Vergütungsjahr ergibt.

    Wüsste jedenfalls nicht , worin ich sonst den Vorzug der - vom Gesetzgeber gewollten - Pauschalisierung der VB-Vergütung hernehmen soll.


  • Wüsste jedenfalls nicht , worin ich sonst den Vorzug der - vom Gesetzgeber gewollten - Pauschalisierung der VB-Vergütung hernehmen soll.



    :dito:Ich habe jetzt ein Verfahren in dem seitens der Staatskasse Beschwerde eingelegt wurde. Mal sehen wie das Beschwerdegericht entscheidet. Ich befürchte ja nichts Gutes ;)

  • Ich würde die Fragestellung gerne noch etwas erweitern:
    Lasst ihr Euch bei dem erweiterten Aufgabenkreis vom Verfahrensbeistand nachweisen, dass er die "weiteren Aufgaben" auch wahrgenommen hat (z. B. Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes)? Unser Bezirksrevisor vertritt die Ansicht, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Beschluss den "erweiterten Aufgabenkreis" umfasst, sondern, dass die erweiterte Tätigkeit auch nachgewiesen sein muss. Andernfalls könne nicht die erhöhte Vergütung in Höhe von 550,-- Euro gezahlt werden...



    Unsere Bezirksrevisoren hingegen verlangen keine gesonderte Prüfung oder gar Nachweise über die zusätzlichen Aufgaben, weil Pauschale ist Pauschale.

  • :daumenrau
    Und selbst wenns die Bezis bei mir verlangen würden, heißt das noch lange nicht , dass ich dem auch nachkommen würde.

  • Ich schließe mich hier mal an...wie seht ihr das?
    Am 3.5.2010 wurde der Verfahrensbeistand für das bestellt- mit erweitertem Aufgabenkreis. Beschluss ging am 4.5.2010 zu ihm und mit gleichem Datum ! erhalte ich seine Abrechnung über 550,00 €! :gruebel: Öhm...wie bitte will er JETZT schon die erhöhte Pauschale rechtfertigen? Müsste er dazu nicht erstmal was tun? Und wie oft kann er die Pauschale beantragen? Doch nur 1x/ Verfahren, oder? Bin ein wenig verwirrt :confused:

  • Ich würde sagen, dass die Vergütung erst beantragt werden kann, wenn er fertig ist mit seiner Arbeit (ähnlich der Fälligkeit der Vergütung gem. RVG, würde ich sagen).
    Die Vergütung kann nur einmal (pro Bestellung) beantragt werden.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • :gruebel: Ich meine, mich zu erinnern, dass ich irgendwo gelesen habe, dass die Vergütung mit Bestellung fällig wird. Deine Variante finde ich aber auch logischer...gerade bei erweitertem Aufgabenkreis...

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