Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung in Betreuungssachen?

  • Hallo,

    ich bräuchte mal einen Rat in der folgenden Betreuungssache:

    Vor einiger Zeit hat ein Rechtsanwalt geschrieben, dass er der Bevollmächtigte des Betroffenen sei (beigefügt wurde eine beglaubigte Kopie, aus der hervorging, dass der Betroffene durch diesen anwaltlich vertreten werden solle). Gleichzeitig stellte er Antrag auf Entlassung des derzeitigen Betreuers und Aufhebung der Betreuung. Hilfsweise sollte er (der Rechtsanwalt) als Betreuer bestellt werden.

    Der Betreute leidet unter Demenz und steht unter Einwilligungsvorbehalt. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt bestand bereits der Einwilligungsvorbehalt.

    Wir, vom Gericht, sind der Meinung, dass der Betreute kein wirksames Auftragsverhältnis zustande bringen konnte – erst Recht, weil der Betreuer, ebenfalls anwaltlich vertreten, auch gegen den Betreuerwechsel war.

    Es wurde dann ein Verfahrenspfleger bestellt, der auch gegen einen Betreuerwechsel war.

    Nachdem der Rechtsanwalt auf eine „mündliche Verhandlung“ bestand, haben wir den Betroffenen, den Betreuer, den Rechtsanwalt und den Verfahrenspfleger zur Anhörung geladen. Der Betroffene hat sich hier klar gegen den Betreuerwechsel geäußert.

    Danach wollte der Rechtsanwalt nach §§ 23 III 2 RVG, 33 RVG den Wert festgesetzt haben, was wir auch gemacht haben, weil zu dem Zeitpunkt keiner wusste, wer der Auftraggeber des Rechtsanwalts war.

    Nun verlangt der Rechtsanwalt, nachdem er von seinem Auftraggeber, dem Betroffenen, kein Geld erlangt hat, dass wir die Vergütung nach § 11 RVG festsetzen.

    Wir haben dem Rechtsanwalt in einem nichtformalen Brief geschrieben, dass wir der Auffassung sind, dass ihm kein Vergütungsanspruch zustünde, da es kein wirksames Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Betroffenen gäbe. Jetzt verlangt er eine formale Entscheidung.

    Nun meine Frage: Ist man beim Betreuungsgericht überhaupt für die Festsetzung nach § 11 RVG zuständig?

    Viele Grüße

    Schrift angepasst
    Mel
    (Mod.)

  • Das ist wohl ein Klausurfall?
    Um mal mit deiner Frage anzufangen: Es kann nur das Betreuungsgericht zuständig sein, weil die Sache ja dort gelaufen ist. Welches andere Gericht willst du denn sonst damit befassen?
    Was mich hier bissel wundert: Der Betreute steht unter Einwilligungsvorbehalt. Der Vertrag mit dem RA kommt somit nur zustande, wenn der Betreuer das genehmigt. Das hat er nicht gemacht.
    Wieso hat das der Richter nicht gemerkt? Wieso schreibst du eigentlich immer: "...haben wir gemacht..." Die Anhörung wegen dem Betreuerwechsel und die Wertfestsetzung sind doch Richtersachen und du bis Rechtspflegeranwärter.

  • Wieso schreibst du eigentlich immer: "...haben wir gemacht..." Die Anhörung wegen dem Betreuerwechsel und die Wertfestsetzung sind doch Richtersachen und du bis Rechtspflegeranwärter.


    Wahrscheinlich ist das der analoge Fall des pluralis majestates oder wie sich das schimpft. "Wir, das Gericht."

    Zitat

    Der Betreute steht unter Einwilligungsvorbehalt. Der Vertrag mit dem RA kommt somit nur zustande, wenn der Betreuer das genehmigt. Das hat er nicht gemacht.


    :zustimm:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich würde hier zunächst erstmal gar nichts prüfen oder gar dem Rechtsanwalt irgendetwas schreiben. Den Antrag der Gegenseite zur Kenntnis geben und auf die berechtigten Einwände warten. Dann § 11 Absatz 5 RVG anwenden. Sollte es doch ein Klausurfall sein: siehe Vorposter.

  • Hallo,

    danke für die Antwort.

    Nein, das ist leider kein Klausurfall. Ich habe den Fall jetzt versucht, von allen Seiten zu begleiten, weil er echt spannend ist ;).

    Der Rechtsanwalt wurde schon mehrfach (vom Verfahrenspfleger und Betreuer) darauf hingewiesen, dass er keine Vergütung verlangen könne, da kein wirksames Grundgeschäft besteht. Dennoch hat er das Verfahren immer weiter betrieben. Sein Verhalten ist für mich ein Rätsel.

    Fraglich ist hier, ob wir bei Betreuungssachen für RVG-Sachen zuständig sind. Schließlich ist das Betreuungsverfahren ja ein Amtsermittlungsverfahren. Wir können Anregungen ja nur nachgehen, indem wir beispielsweise Verfahrenspfleger bestellen.

    Hier liegt also kein Antragsverfahren vor. Auch finden die ZPO-Vorschriften keine Anwendung. Der Rechtsanwalt hat sich regelrecht aufgedrängt. Wäre es ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, würde ich ja sagen, dass das RVG Anwendung findet, aber hier?

    Viele Grüße

    PS: Den Beteiligten wurde das Schreiben bereits zur Kenntnisnahme übersandt, bis jetzt kam aber noch keine Antwort...

  • :confused: Wonach soll der Rechtsanwalt denn sonst abrechnen, wenn nicht nach dem RechtsanwaltsVergütungsGesetz, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte?

  • Natürlich nicht!!!
    Hier habe ich aber trotzdem ein schlechtes Bauchgefühl. Ich habe noch nie gehört, dass in Betreuungssachen (außer den wenigen Ausnahmen beim § 1835 BGB) das RVG Anwendung findet, es sei denn, es war ein Beschwerdeverfahren. Der Betreuer hatte ja scheinbar nur angestrebt, selbst Betreuer zu werden. Wäre er Betreuer, dann fände das Betreuungsvergütungsgesetz Anwendung.
    Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren;).

    Was ich auch komisch fand, er hat seine Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3100 und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 angesetzt. Vom Wortlaut her passt das aber irgendwie auch nicht.

  • Das scheint alles so kurios gelaufen zu sein.
    Ich würde den Richter fragen, meines Erachtens ist kein wirksamer Auftrag erteilt worden, da der Betreuer nicht zugestimmt hat.
    Andererseits hat der Richter ihn auch zum Termin geladen. Warum???

    Sollte der Auftrag wirksam zustande gekommen sein, hat der Anwalt schon Anspruch auf seine Verfahrens- und Terminsgebühr usw.
    Wobei ja offensichtlich der Betreuer Einwände erheben wird und dann ist das Festsetzungsverfahren eh hinfällig.

    Nachtrag: Nein die Gebühren bekommt er schon. Bei uns wird auch oft "Prozesskostenhilfe" bewilligt und dann werden diese auch im Wege der PKH erstattet.

  • Auch finden die ZPO-Vorschriften keine Anwendung.

    ..., dass das RVG Anwendung findet, aber hier?


    Wieso nicht? Ich habe im Betreuungsverfahren schon PKH gehabt und musste die Vergütung auszahlen.
    Die PKH-Vorschriften stehen in der ZPO und die Vergütung richtet sich nach dem RVG.

  • Anders kann es auch gar nicht sein. Der Betreute ist ja bekanntlich immer verfahrensfähig, §§ 275 bzw. 9 FamFG. Im muss es daher auch möglich sein sich entsprechend § 10 FamFG z.B. durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen zu können!

    RVG findet natürlich Anwendung (Anwendungsbereich eröffnet, siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG); Festsetzung nach § 11 RVG daher auf Antrag des RA beim Betreuungsgericht entsprechend der RVG-Gebühren (VV-RVG Nrn. 3100 ff) auch möglich.

  • Ich hänge mich hier mal mit einer Frage an:

    Wir haben eine Betreute vetreten und eine Aufhebung der Betreung erwirkt. Jetzt würden wir die Sache gerne abrechnen, sind uns aber unsicher beim Gegenstandswert. Gibt es dafür eine eindeutige Vorschrift (die ich im FamGKG, KostO, RVG) noch nicht gefunden habe oder greift dann § 42 FamGKG mit 3.000 € bzw. nach Ermessen des Anwalts?

    Ich habe bislang nie Betreuungssachen abrechnen müssen, sind hier auch selten, daher bin ich mir sehr unsicher und einen Kommentar zum FamGKG oder FamFG haben wir nicht.

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