Eintragung einer öffentlichen Last

  • Dem GBA liegt ein Antrag des städtischen Vermessungsamtes, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, vor. Demnach soll im Nachgang zu einem bereits im Grundbuch vollzogenen Umlegungsverfahren eine öffentliche Last ins Grundbuch eingetragen werden. Bin mir im Unklaren, was das sein soll (Zwangssicherungshypothek ??) Verwiesen wird auf § 64 BauGB.
    Schon mal gehabt ???
    Danke für Infos.
    prcilla

  • Danke, aber der Titel steht bei uns nicht in der Bibliothek ....
    Unabhängig davon könnte man aus § 64 BauGB interpretieren, daß in Abt. II analog einer Reallast die zu sichernde Forderung als "öffentliche Last nach § 64 BAuGB in Höhe von ....,.. Euro für die Gemeinde XY... gem. Umlegungsverfahren Nr. 123 ... einzutragen ist. Siehst Du das auch so ??
    Nochmals Danke ---> prcilla

  • Danke, aber der Titel steht bei uns nicht in der Bibliothek ....
    Unabhängig davon könnte man aus § 64 BauGB interpretieren, daß in Abt. II analog einer Reallast die zu sichernde Forderung als "öffentliche Last nach § 64 BAuGB in Höhe von ....,.. Euro für die Gemeinde XY... gem. Umlegungsverfahren Nr. 123 ... einzutragen ist. Siehst Du das auch so ??
    Nochmals Danke ---> prcilla


    Genauso machen wir es.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Der Titel ist identisch mit dem Beck'schen Onlinekommentar zur GBO, den ziemlich alle Länder haben sollten.

    Nix analog Reallast. Es ist eine öffentliche Last, die aufgrund gesetzlicher Vorgabe ausnahmsweise im Grundbuch zu verlautbaren ist. M. E. auf entsprechendes Ersuchen hin.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Titel ist identisch mit dem Beck'schen Onlinekommentar zur GBO, den ziemlich alle Länder haben sollten.

    Nix analog Reallast. Es ist eine öffentliche Last, die aufgrund gesetzlicher Vorgabe ausnahmsweise im Grundbuch zu verlautbaren ist. M. E. auf entsprechendes Ersuchen hin.


    Die Frage war doch nach der öffentlichen Last und das ein Antrag vorliegt.
    Ich war halt davon ausgegangen, dass dieser Antrag eine Ersuchen des Kulturamts ist.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich habe die ganze Zeit in becks online kommentar rumgestöbert, aber er läßt mich nicht bis zur zitierten textstelle, da ich dafür keine berechtigung habe. Kannst Du diese Stelle dann mal kopieren und hier reinstellen ?? Danke p.

  • Ich habe die ganze Zeit in becks online kommentar rumgestöbert, aber er läßt mich nicht bis zur zitierten textstelle, da ich dafür keine berechtigung habe. Kannst Du diese Stelle dann mal kopieren und hier reinstellen ?? Danke p.



    Die Frage habe ich noch nicht ganz verstanden. Den Text des § 64 BauGB findest Du auch bei Google. Ansonsten:
    s. z. B. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch
    11. Auflage 2009 § 64 Rn 10-11:

    „Die Geldleistungen, zu denen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten nach §§ 57 bis 61 verpflichtet sind, sind abgabenrechtlich keine Beiträge, da sie nicht dem Ersatz von bestimmten Kosten dienen und auch nicht als „Gegenleistung“ für gebotene Vorteile erhoben werden (vgl. etwa § 127 Abs. 1 für den Erschließungsbeitrag). Im Ergebnis haben sie jedoch auch kostendeckende Funktion (vgl. unten § 78, Rn 5) und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den durch die Umlegung entstehenden Vorteilen. Sie sind also eine beitragsähnliche Abgabe (BVerfGE 18, 274/287). Abs. 3 enthält daher eine Fiktion; die Geldleistungen „gelten“ als Beitrag. Nähere Regelungen zum Erhebungsverfahren, insbesondere zur Erhebung von Säumniszuschlägen, enthält Abs. 3 nicht. Es kommt daher insoweit das Kommunalabgabenrecht zur Anwendung, da es sich in dessen Sinn um eine „sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe“ handelt (vgl. VGH Mannheim, KStZ 2003, 18 ff.).
    Durch diese Fiktion wird ermöglicht, dass die Verpflichtungen zu den entsprechenden Geldleistungen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht ruhen. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein und bedarf zu ihrer Begründung keines Vermerks. Abs. 6 bestimmt daher lediglich, dass die öffentlichen Lasten im Grundbuch „zu vermerken“ sind. Fehlt ein solcher Vermerk, so berührt dies den Bestand der öffentlichen Last nicht. Die öffentliche Last begründet ein dingliches Verwertungsrecht, das u. a. nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsvollstreckungsgesetz in der Zwangsversteigerung an dritter Rangstelle zu berücksichtigen ist (hierzu BVerwG, NJW 1975, 403/404; im Einzelnen vgl. unten, § 134, Rn 24).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    hier ist eine solche öffentliche Last eingetragen. Nun soll diese gelöscht werden.

    Vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung der Stadt (Berechtigte) sowie ein formloser Antrag der Eigentümerin vertr.d.d. Betreuerin (gerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages liegt vor).

    Es handelt sich um ein Recht in Abt. II, so dass eine Löschung doch möglich wäre? Nicht, dass hier eine Ausnahme vorliegt, die sich meiner Kenntnis entzieht.

    Ich bin auch deshalb verunsichert, da mein Vorgänger die Vorlage der Löschungszustimmung gem. § 27 GBO angefordert hat.

  • Hallo baffy,

    vielleicht kommt die Antwort bissl spät, aber dennoch:

    § 27 GBO gilt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, nicht für andere Rechte. Das ergibt auch Sinn, weil bei anderen Rechten kein Eigentümergrundpfandrecht entstanden sein kann, warum also sollte der Eigentümer förmlich zustimmen müssen, er ist ja durch die Löschung begünstigt, nicht betroffen.

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Ich hab die Anfrage eines Landratsamts bezüglich Ersatzvornahmen nach dem BayAbfG. Es soll eine öffentliche Last im Grundbuch eingetragen werden (§ 30 Abs. 3 Satz 2 BayAbfG).
    Hierfür genügt wohl ein Ersuchen des Landratsamts. Die genaue Höhe der Last muss wohl nicht im Grundbuch eingetragen werden und auch nicht im Ersuchen enthalten sein?

    Die Eintragung würde ich entsprechend § 93b GBV (Bodenschutzlastvermerk) vornehmen.

    Kann mir da jemand weiterhelfen? Vielen Dank vorab.

  • Hallo, einmal dazu: Kann man eine solche öffentliche Last (hier: Bodenschutzlastvermerk) wohl nur auf einem Grundstück eintragen oder auch als "nur lastend auf einem Flurstück"?

  • Hallo, ich muss mich hier zum Verständnis bitte nochmal dran hängen...
    Im Grundbuch eingetragen ist in Abt. II gemäß Ersuchen von 2018 eine Ausgleichsleistung gemäß § 64 Abs. 6 BauGB für die Stadt XY. Nun liegt mir von der (zuständigen) Flurbereinigungsbehörde ein Ersuchen vor, diesen Vermerk wieder zu löschen. Kann ich die Löschung aufgrund des Ersuchens machen oder brauche ich hier nicht vielmehr die Bewilligung des Berechtigten?
    Die Berechtigung zum Ersuchen für die Eintragung im Rahmen der Umlegung selbst ergibt sich ja aus § 74 Abs. 1 BauGB. Ich konnte aber nirgends finden, dass die mich auch um die Löschung ersuchen dürfen. :confused:

  • Eine Löschung ist nur eine spezielle Form der Eintragung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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