§ 701 ZPO Beantragung Erlass des Vollstreckungsbescheides bei unzuständigen Gericht

  • Hallo Kollegen,
    ich habe folgendes Problem.
    Mahnverfahren wegen Darlehen, Ein Widerspruch richtete sich lediglich gegen die Kosten des Mahnverfahrens. Abgabe an das Prozessgericht. Danach Rücknahme des Widerspruches. Am Mahngericht wurde ein vollstreckbarer Titel hinsichtlich der Hauptforderung erteilt. Der Anwalt des Antragsstellers hat nach Bekanntgabe der Rücknahme des Widerrufes hinsichtlich der Kosten des Mahnverfahrens, einen Antrag auf Ergänzung des Titels gestellt. Die haben Ihn dort darauf hingewiesen, dass sie nicht zuständig sind, sondern das Prozessgericht, sie aber den Antrag weiterleiten.
    Leider haben sie den Antrag nicht innerhlab der 6-Monatsfrist weitergeleitet , so dass nach § 701 ZPO die Wirkung des Mahnbescheides erloschen ist. Selbst wenn man die Unterbrechung zwischen Widerruf und Rücknahme des Widerrufes abrechnet, kommt man auf 7 Monate. Ich würde sagen hat der Anwalt wohl Pech gehabt, da die 6-Monatsfrist eine Ausschlussfrist ist. Er wendet ein, dass ihm nicht zu Lasten gelegt werden kann, dass die Abgabe vom Mahngericht an das Prozessgericht so lange gedauert hat. Ich habe nichts in der Rechtssprechung dazu gefunden. Hat da jemand Erfahrungen damit?

  • Hilft das weiter?


    Zitat

    [Rn. 7] Das Amtsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, der per Telefax eingereicht wird, wegen Verstoßes gegen § 703c II ZPO formunwirksam ist (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1320, 1323; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 297, 299; Vollkommer in Zöller a.a.O., § 703c Rn. 8; Voit in Musielak, ZPO, 6. A. (2008), § 703c Rn. 2).

    [Rn. 8] Darauf kommt es aber nicht an. Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung – wie hier – erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 05.12.2007 - 6 T 381/07, juris; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1970, 100; Schüler in MüKo zur ZPO, 3. A. (2007), § 701 Rn. 2; a.A. LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1982, 295).

  • Wie ich das lese, hat der RA bei einem unzuständigen Gericht seinen Antrag eingereicht. Damit hat er sicherlich erst einmal selbst Schuld, sofern man von Schuld sprechen kann.
    Den Antrag hätte er ja selbst richtig stellen können. Die andere Frage ist, ob hier überhaupt § 701 Anwendung findet.
    Über die HF wurde ein VB erteilt das Mahnverfahren ist soweit abgeschlosen.
    Hier geht es doch nur noch um die Prozesskosten.

  • Nein, der Gläubiger hatte einen Mahnbescheid über das Darlehen und über die Kosten des Mahnverfahrens beantragt (Geschäftsgebühr u.s.w). Der Schuldner hatte nur hinsichtlich der Kosten widersprochen. Es wurde nur ein Teilvollstreckungsbescheid erstellt. Über die Kosten des Mahnverfahrens sollte dann das Prozessgericht entscheiden. Vor der Verhandlung wurde der Widerspruch auf Anraten des Richters zurückgenommen.
    Folglich ist § 701 ZPO anwendbar.

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