Vollstreckungsbescheid durch Prozessgericht

  • Gegen den Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt. Abgabe an das Prozessgericht. Klagebegründung erfolgte nur über Teile des Mahnbescheides. Über die restlichen Ansprüche wurde nichts vermerkt. Richter teilte in der Eingangsvfg. mit, dass er von einer teilweisen Rücknahme ausgehe. Dann kommt verspätet vom Mahngericht die Widerspruchsrücknahmeerklärung des Antragsgegners. Es wird nunmehr Erlass des VB über die ursprüngliche Beträge des Mahnbescheides beantragt. Auf meine Zwischenverfügung, den Antrag auf Erlass des VBs auf die Beträge der Klagebegründung zu reduzieren, meint der Klägervertreter durch die Rücknahme des Widerspruchs sei die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen (§ 696 IV ZPO) und er könnte VB aufgrund des Mahnbescheides beantragen.

  • Dann kommt verspätet vom Mahngericht die Widerspruchsrücknahmeerklärung des Antragsgegners.

    War denn die Widerspruchsrücknahme zeitlich vor der Anspruchsbegründung? Oder zumindest vor Zustellung der Anspruchsbegründung an die Antragsgegnerseite?

    Ich bin auch der Ansicht, wenn in der Anspruchsbegründung weniger geltend gemacht wird als im ursprünglichen Mahnbescheid, dann ist das eine teilweise Rücknahme, und insoweit kann dann m. E. keine Titulierung mehr im VB erfolgen.

    Finde diese Frage aber sehr interessant, irgendwie weichen Anspruchsbegründung und Mahnbescheid meist in irgendwelchen Punkten von einander ab.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Interessant wäre m.E auch noch, ob die Abgabe ans Prozessgericht auf Grund Antrags des A´Geg oder des A´St erfolgte. Denn § 696 IV ZPO sagt:

    "Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden."

    Hat der A´St den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, ggf. konkludent durch Zahlung der weiteren GK, so hat er seinen Antrag doch erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, oder?

  • Am 14.12.2009 erfolgte die Zahlung der weiteren Gerichtskosten und am gleichen Tage erfolgte Abgabe an das streitige Gericht. Am 23.12.2009 wurde beantragt die Frist zur Anspruchsbegründung zu verlängern. Am 7.1.2010 erfolgte die Anspruchsbegründung. Die Beklagte hat mit SS vom 18.12.2010 den Widerspruch zurückgenommen. Dieser Widerspruchsrücknahme ging hier am 13.1.2010 ein.

  • Okay, dann wusste er bei der Widerspruchsrücknahme nichts von der späteren Reduzierung in der Anspruchsbegründung. Das heißt, er musste damals mit voller Titulierung rechnen. Das spräche dafür, den VB voll auf Grund des MB zu erlassen, ohne Berücksichtigung der späteren teilweisen Reduzierung in der Anspruchsbegründung. Aber m. E. nur wegen dieser außergewöhnlichen zeitlichen Konstellation. Die teilweise Rücknahme kann ja z. B. darauf beruhen, dass einer der Ansprüche schwierig zu beweisen wäre.


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  • Hallo zusammen,

    mal eine rein praktische Frage: WIE erlasst ihr den VB am Prozessgericht?

    da die Mahnverfahren hier längst maschinell beim zentralen mahngericht geführt werden, muss ich gestehen, dass ich nicht mehr so wirklich ahnung von den mahnsachen habe... habt also bitte nachsehen mit mir...

    folgender Fall:
    Mahnbescheid beantragt, erlassen, zugestellt, Vollstreckungsbescheid beantragt und laut Ausdruck des mahngerichts auch nicht zu beanstanden -> dann geht widerspruch des schuldners ein -> Abgabe an das Prozessgericht -> schuldner nimmt Widerspruch zurück

    Toll, jetzt ist ja das Prozessgericht für den Erlass des VB zuständig.
    Hab den Ast. aufgefordert den Vollstreckungsbescheid erneut auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen...

    dieser teilt jetzt mit, dass er das ja gar nicht einsieht sich jetzt nochmal so einen vordruck zu besorgen, schließlich hat er den VB ja schon beim mahngericht beantragt...
    das der VB dort beantragt wurde und nicht zu beanstanden war seh ich ja in dem Ausdruck - aber wie um himmels willen soll ich jetzt einen VB erlassen, wenn ich gar nicht den antrag dazu hab...?!

  • § 699 Vollstreckungsbescheid

    (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
    (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
    (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
    (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.

    Du hast verschiedene Möglichkeiten, den VB zu erlassen:

    1.
    Du fragst bei deinem Mahngericht an, ob sie dir einen VB-Vordruck zur Verfügung stellen können. Den kannst du dann entsprechend ausfüllen. Allerdings brauchst du hierfür eine große Schreibmaschine auf Grund des Formates des VB.

    2.
    Du bittest den A´St, einen früher üblichen Durchschreibsatz zu benutzen, in dem er auch schon die Kosten ausrechenen muss (s.o.). Der Erlass des VB ist dann meist nur noch die Unterschrift.

    3.
    Du bastelst dir selber einen VB (ähnlich wie einen Beschluss). Dazu übernimmst du die Daten aus dem Mahnbescheid. Zusätzlich muss noch Folgendes rein:
    a)
    Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge.
    b)
    Die Kosten des Verfahrens haben sich ggf. um Gebühren und Auslagen für das Verfahren über den Vollstreckungsbescheid erhöht.
    c)
    sofern beantragt: Die Kosten sind ab Erlass des Vollstreckungs-bescheids mit 5 % jährlich über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
    d)
    Kostenteil muss um die Kosten für den VB ergänzt werden.

  • Hallo,
    ich muss nocheinmal auf die sache zurückkommen, muss ich in den VB jetzt auch die Gerichtskosten und die RA-Kosten für das streitige Verfahren mit aufnehmen? und wenn ja WO werden die eingetragen? muss der Antragsteller die betragsmäßig bezeichnen (1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von... etc?)? Der Antragsteller hat jetzt nur schriftlich beantragt "alle weiteren Auslagen und Gebühren hinzuzufügen"...

    eine Kostenentscheidung wonach der agg. die kosten des streitigen Verfahrens zu tragen hat, gibt es allerdings nicht (Widerspruch wurde zurückgenommen).

  • Die Beiträge sind zwar lange her, ich versuche aber dennoch mein Glück. Ich hab hier beim Prozessgericht auch das erste Mal mit so einem Antrag auf Erlass eines VB zutun.

    Wie ist der Ablauf?

    Muss ich den Antrag erst dem Gegner zur Stellungnahme schicken oder kann ich gleich über den Antrag entscheiden?

    In ForumStar habe ich den BES für den VB schonmal gefunden. Übernehme ich "einfach" 1 zu 1 die Angaben aus dem Antrag?

    Müssen die weiteren Kostenbeträge nachgewiesen werden?


    Bin für jede Hilfe dankbar.

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