Hinterlegung-Recht auf Rücknahme

  • Ich habe mal eine Frage zu dem Hinterlegungsantrag:Es ist doch in diesen Anträgen immer anzugeben, ob der Hinterleger auf das Recht der Rücknahme verzichtet.Ich habe in keinem Kommentar keinen Hinweis gefunden, warum bzw. ob das auch zwingend anzugeben ist.Jetzt habe ich einen Fall, wo der Hinterleger ausdrücklich nicht auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Kann die Hinterlegung jetzt eventuell nicht wirksam erfolgen???

  • Ein Verzicht auf das Recht der Rücknahme ist nur dann zu erklären, wenn der Hinterleger bei einer Hinterlegung nach § 372 BGB schuldbefreiend hinterlegen will. Auf das Recht der Rücknahme muss aber nicht verzichtet werden und in dem Falle des § 372 BGB kann der Hinterleger solange zurücknehmen wie der Gläubiger nicht die Annahme erklärt hat oder ein Urteil vorgelegt wird in dem die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt wurde (376 BGB).

  • Stimmt genau. Im ZVG-Verfahren ist es zum Beispiel so, dass der hinterlegende Ersteher auf das Recht der Rücknahme immer verzichten muss, um "schuldbefreiend zu leisten", im Klartext: sonst muss er auf die Sicherheitsleistung bzw. der Erlös weiter Zinsen zahlen.

    Für die Wirksamkeit der Hinterlegung selbst ist der Verzicht nicht erforderlich, die Rechtsfolgen sind aber dann andere.

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