Fehler im Aufgebot: Grundschuldbriefnummer fehlt

  • Ich hab auch ein kleines Problem:

    Mein Vorgänger hat ein Aufgebot bzgl. 3 Grundschuldbriefe gemacht. Jetzt bekomme ich die Akte vorgelegt und muss nun den Ausschließungsbeschluss machen. Dabe habe ich festgestellt, dass zwar die Bezeichnung des Rechts, die Blattstelle, lfd. Nummer in Abt. III korrekt sind, aber bei dem einen Recht wurde die Nebenleistung in Höhe von 5 % einmalig des Grundschuldbetrages vergessen mit anzugeben.

    Ist die Angabe der Nebenleistung entbehrlich und ich lasse sie beim Ausschließungsbeschluss weg? Oder muss ich diesbezüglich ein neues Aufgebot machen? Oder nehme ich die Nebenleistung im Ausschließungsbeschluss mit auf (ich kann ja aber nur die Auschließung bezüglich dessen machen, was im Aufgebot steht)?

    Ich bearbeite die Sachen noch nicht so lange.

    Für Hilfe wäre ich also dankbar.

  • Nach meiner Ansicht stellt sich das Problem überhaupt nicht, denn wenn der Brief für kraftlos erklärt wird, ist alles "weg" was verbrieft ist. Es geht hier ja nicht um das Aufgebot der dinglichen Rechte, sondern lediglich um das Aufgebot der Briefe. Und insoweit sind die verbrieften Rechte durch die erfolgte Bezugnahme auf Blattstelle und laufende Nummern in Abt. III des Grundbuchs zutreffend und ausreichend bezeichnet.

  • Ich hab noch einmal eine Frage zu Fehlern beim Aufgebot:

    Mein Vorgänger hat im Aufgebot den Zinssatz nicht korrekt angegeben (aufgeführt wurde 6,4 % Zinsen und korrekt wären gewesen 6,5 % unter Umständen 8 % Zinsen).

    Außerdem ist bei dem Grundbuchbezirk ein Schreibfehler unterlaufen (im Ortsnamen fehlt ein "e").

    Ist nun im Ausschließungsbeschluss der Ortsname (ist meiner Ansicht nach ja ein offensichtlicher Schreibfehler oder?) korrekt anzugeben und auch die korrekten Zinsen oder muss ich nun die falschen Angaben übernehmen?! (Blattstelle war korrekt und auch die lfd. Nummer in Abt. III, so dass ich davon ausgehe, dass ich das Aufgebot nicht noch einmal machen muss.)

    Außerdem hab ich noch eine generelle Frage, da ich es in den Akten bisher schon recht unterschiedlich gehandhabt vorgefunden habe:

    Wird das Aufgebot/Auschließungsbeschluss nur an den AST-V. geschickt oder auch an den AST. selbst? Bekommen die Gläubiger (habe doch aber in der Akte die Löschungsbewilligung von denen und darum ist denen doch eigentlich egal, was der Eigentümer nun für ein Verfahren betreibt oder?) und das Grundbuchamt auch jeweils das Aufgebot/den Ausschließungsbeschluss? Erfolgt dies jeweils formlos oder per EB/ZU?

  • Mir ist nicht ganz klar, weshalb man die Höhe der Zinsen und etwaiger Nebenleistungen beim Aufgebot des Briefes überhaupt angibt. Beim Aufgebot des Rechtes verhält sich dies natürlich anders, aber wenn es lediglich um die Verbriefung geht, sind diese Angaben nach meiner Ansicht nicht notwendig.

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