Schwankendes Einkommen durch Unterhalt

  • Zu einem Beratungshilfeantrag liegen mir die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor.
    Es ergeben sich daraus Unterhaltszahlungen (getrenntlebend) in erheblich unterschiedlicher Höhe. Im Antrag ist nur die letzte Unterhaltszahlung angegeben. Es ist auch die niedrigste der drei Zahlungen. Lege ich die zugrunde, steht der Frau Beratungshilfe zu. Bilde ich aus den Beträgen den Durchschnitt auf drei Monate, steht ihr keine Beratungshilfe zu.
    Bei schwankendem Arbeitseinkommen würde ich den Jahresdurchschnitt nehmen. Aber Unterhalt bezieht sie ja noch nicht lange, vorher wurde sie als Hausfrau "vom Ehemann unterhalten".
    Reichen mir da die drei Monate um einen Durchschnittswert zu ermitteln? Oder stelle ich auf den Zahlungseingang im Zeitpunkt des Antrages ab und fertig?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • also ich habs so erklärt bekommen, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung von Beratungshilfe ankommt und das finde ich nachvollziehbar... Bin ja auch kein Freund von Beratungshilfescheinen zum Fenster raus schmeißen, aber der Antragsteller hat ja definitiv in dem Moment nur soviel (oder wenig) Geld und kann ja nicht sagen er kann sich nicht beraten lassen, weil er früher mal Geld hatte. Also das wäre meine Argumentation und so handhabe ichs auch.

  • Bei schwankendem Einkommen habe ich immer den Durchschnitt der letzten drei Monate genommen. So würde ich es auch bei den Unterhaltszahlungen machen.

  • Wird bei Unterhaltszahlungen aber so wohl nicht hinkommen. Es ist sehr häufig so, dass in den allerersten Monaten nach Trennung Unterhalt zuviel gezahlt wird, aus schlechtem Gewissen, oder weil Abzugspositionen noch nicht berücksichtigt sind. Ich würde also nachfragen, welcher Unterhaltsbetrag denn tatsächlich errechnet wurde bzw. auf Dauer gezahlt wird.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wird bei Unterhaltszahlungen aber so wohl nicht hinkommen. Es ist sehr häufig so, dass in den allerersten Monaten nach Trennung Unterhalt zuviel gezahlt wird, aus schlechtem Gewissen, oder weil Abzugspositionen noch nicht berücksichtigt sind. Ich würde also nachfragen, welcher Unterhaltsbetrag denn tatsächlich errechnet wurde bzw. auf Dauer gezahlt wird.


    :wechlach:das dürfte wohl das zugrundeliegende Mandat sein...

  • Wird bei Unterhaltszahlungen aber so wohl nicht hinkommen. Es ist sehr häufig so, dass in den allerersten Monaten nach Trennung Unterhalt zuviel gezahlt wird, aus schlechtem Gewissen, oder weil Abzugspositionen noch nicht berücksichtigt sind. Ich würde also nachfragen, welcher Unterhaltsbetrag denn tatsächlich errechnet wurde bzw. auf Dauer gezahlt wird.


    :wechlach:das dürfte wohl das zugrundeliegende Mandat sein...



    Der Frische hat den Nagel mal wieder auf den Kopf getroffen ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • hm .... wenn jemand Jan-Mär Einkommen in BerH-disqualifierzierender Höhe bekommen hat und nun im April ALG II bekommt würdest Du doch auch BerH gewähren ......

    Denke es ist in der Tat sowohl bei Einkommen als auch bei Unterhalt auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen. Es ist der Partei, welche ja nicht unbedingt im Vorfeld weiß, dass nächsten Monat weniger Geld da ist und ein Rechtsproblem ansteht, nicht zumutbar hierfür Rücklagen zu bilden.
    Und gerade bei Unterhalt ist die Partei solange dieser freiwillig und ohne bindende Vereinbarung gezahlt wird der Willkür des UNterhaltsverpflichteten ausgeliefert.

    Mir ist bewußt, dass dies im Extremfall dazu führen kann, dass eine Partei einfach ein paar Tage abwartet bis der neue Monat mit weniger Geld beginnt .....

    Einmal editiert, zuletzt von taz (23. April 2010 um 15:23)


  • Mir ist bewußt, dass dies im Extremfall dazu führen kann, dass eine Partei einfach ein paar Tage abwartet bis der neue Monat mit weniger Geld beginnt .....



    Im Extremfall - ist mir selbst schon passiert: kommt der A'er paar Tage später, weil ich am 25. gesagt habe, er hat zuviel. 7 Tage später hatte er zwar wirtschaftlich die Voraussetzungen erfüllt.

    Zurückgewiesen habe ich den Neu-Antrag dennoch, weil ich bereits am 25. schriftlich zurückgewiesen hatte und es mutwillig ist, das vorhandene Geld für einen RA nicht einzusetzen und stattdessen paar Tage zuzuwarten, bis er rechnerisch arm ist.

  • @Quest: Zustimm .... wenn der erst hier vorspricht und dann eine Woche später kommt ist das wohl als mutwillig zu sehen ... dann hätte er aus dem Vormonat, wissend um die rechtliche Problematik Rücklagen halten können.

  • Hallo,

    ich hätte gern noch ein paar mehr Meinungen, wie ihr schwankendes Einkommen behandelt. Das Handbuch von Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel meint im Zweifel Durchschnitt des letzten vollen Kalenderjahres um im Praxistipp dann aber anzugeben, Durchschnitt der letzten Monate...:gruebel:

  • Bei Einkommen zählt grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Allerdings kann man - bei stark schwankendem Einkommen- auch ein Mittel der letzten Monate nehmen.

    Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel meint im Zweifel Durchschnitt des letzten vollen Kalenderjahres - welche Rn. genau steht dieser Widerspruch? Interessiert mich sehr

  • Jetzt habe ich es gesehen: da (Rn. 27) steht aber,

    „Maßgeblich bei der Ermittlung des Einkommens ist das Monatseinkommen, im Zweifel das durchschnittliche Monatseinkommen des letzten vollen Kalenderjahres“

    unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Köln, FamRZ 1993, 1333 f.; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 976.

    Als Praxistipp dann :
    „Nach dem Hinweisblatt zum Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe (§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHVV) sind die Bruttoeinnahmen des letzten Monats vor der Antragstellung heranzuziehen. Bei stark schwankenden Einnahmen (z.B. bei Akkordarbeit oder Saisonarbeit) sollte aber ein Mittelwert aus den zurückliegenden Monaten gebildet werden.“

    Sehe es zunächst nicht als Widerspruch (da keine Nennung von Monatsanzahl), aber - in der Tat - unglücklich formuliert. Ich persönlich vertrete den 3 Monatszeitraum

  • Jetzt hole ich das alte Thema noch mal hoch.

    Mein Fall:
    AStin ist seit Okt. 2017 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Sie bekommt regelmäßig ihren schwankenden Lohn ausgezahlt. Ihr Einkommen liegt zwischen 50.- und 300.- € monatlich über den Freibeträgen. Im Monat März wurde ihr nach mehreren Abmahnungen aber kein Lohn ausgezahlt.

    Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Mitte Februar ein älteres Fahrzeug (geschätzter Wert: 1.000.- € bis 2.000.- €) auf sie angemeldet wurde. Weitere Vermögenswerte bestehen nicht.


    Was nun ??
    Wenn der Zeitraum von Okt. '17 bis April '18 herangezogen wird, liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vor.
    Welches Einkommen vor 10/2017 bezogen wurde, weiß ich nicht.
    Wenn ich, wie hier sonst üblich, den Durchschnitt der letzten 3 Monate und somit den März mit 0.- € ansetze, dann liegt sie 12.- € unter dem Freibetrag und BerH wäre zu bewilligen.

  • Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Mitte Februar ein älteres Fahrzeug (geschätzter Wert: 1.000.- € bis 2.000.- €) auf sie angemeldet wurde. Weitere Vermögenswerte bestehen nicht.


    Was nun ??
    Wenn der Zeitraum von Okt. '17 bis April '18 herangezogen wird, liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vor.
    Welches Einkommen vor 10/2017 bezogen wurde, weiß ich nicht.
    Wenn ich, wie hier sonst üblich, den Durchschnitt der letzten 3 Monate und somit den März mit 0.- € ansetze, dann liegt sie 12.- € unter dem Freibetrag und BerH wäre zu bewilligen.

    Verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz. Sie hat zuletzt für Februar Lohn erhalten (das ist wahrscheinlich mindestens 4 Wochen her, wenn nicht sogar länger) und seither keine Einkünfte und auch keine Ersparnisse, von denen sie leben kann? Wie zahlt sie denn aktuell ihre Miete oder kauft Lebensmittel ein? :gruebel:

    (Darfst meinen Einwand übrigens gern abtun: Ich bin bei einem Arbeitsgericht, für BerH bin ich also naturgemäß nicht zuständig. Ich denke gerade nur analog zur PKH-Vorprüfung, die bei uns in der Regel auf den Rechtspfleger übertragen wird.)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Mitte Februar ging der letzte Lohn auf dem Konto ein und da hatte sie ein Guthaben von rd. 1.500.- €. Die Mietzahlungen liegen gerade mal bei 200.- €, die sie bar zahlt und mittels Quittungen nachgewiesen hat. Diese sind auch lückenlos und aktuell.

    Letzter Kontoauszug war von Ende März mit einem Guthaben von noch 400.- oder 500.- €.
    Finde das auch alles unproblematisch.

    Was ich vergaß zu erwähnen.
    Der Arbeitgeber spielt solche Spiele in den letzten Monaten häufiger. Bei den bisherigen Antragstellern, die ALG 2-Aufstocker (Minijober oder Teilzeitkräfte) sind, ist die Einkommenssituation halt eine andere. Wenn hier aber nach dem 1. RA-Schreiben die Lohnzahlung vom Arbeitgeber nachgeholt würde, was ich vermute, wird die AStin schon besser gestellt und ist es nicht so, dass selbst bei Verschulden des Arbeitgeber nahezu keine Chance besteht die RA-Gebühren von diesem zurückzuverlangen ??

  • Ich erkenne ehrlich gesagt nicht, warum hier keine Beratungshilfe bewilligt werden sollte.
    Wahrung von Rechten (+)
    nicht mutwillig (+)
    Kein Vermögen (+)
    (zum Zeitpunkt der Antragstellung) kein Einkommen (+) (-> eben der BerH Grund!)

    Ein Rückgriff der Staatskasse auf das Erlangte sieht das BerHG nicht vor.
    Einzig de Anwalt kann nach § 6a Abs. 2 BerHG die Aufhebung der BerH beantragen und mit dem Mandanten regulär abrechnen

  • Wird denn die BerH aufgrund der Lohnforderung begehrt?
    In dem Fall ist die Lohnforderung quasi streitbefangen. Sie will ja gerade zum RA, weil sie derzeit gar keinen Lohn bekommt.

    Allerdings hast du die Angelegenheit leider nicht dazu genannt (die hat Atze in seiner Kristallkugel gesehen).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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