Ordnungsgeld und Gerichtsvollzieherkosten

  • Hallo,
    wenn in einem Ordungsgeldheft der Rest des Betrages nicht mehr vollstreckt werden soll laut Richter und wir haben das meiste Geld schon eingenommen, wie sieht es dann mit den Kosten für den Gerichtsvollzieher aus? (vorliegend ist ca. 2/3 des Ordnungsgeldes, aber noch nichts auf die Kosten gezahlt worden). Ich meine dass doch hier auch der§ 367 BGG und die Reihenfolge Kosten, Zinsen Hauptforderung gilt? Also müsste man das bereits Eingenommene zunächst dem Gerichtsvollzieher überweisen, oder?

  • Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass Zahlungen zunächst auf das Ordnungsgeld zu verrechnen sind. So wird es bei Geldstrafen gehandhabt. Und je nach Verfahren droht Ordnungshaft, wenn das Ordnungsgeld nicht gezahlt wird. Für die Kosten jedoch wandert niemand in Haft.

  • :meinung:

  • Im Volksmund gibt es einen Spruch:

    "Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen."


    Das gilt auch, wenn der GV durch das Gericht losgeschickt wird. Der GV bekommt ja ein Honorar nach Leistung und nicht nach Erfolg.


    Wie die Einnahmen dann intern verrechnet werden, hängt eben vom Empfänger ab. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen richtet sich die Anrechnung nach § 367 I BGB.

    Für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gilt die EBAO. :guckstduh

  • Wenn der GV Ordnungsgelder vollstreckt, verrechnet der GV die Zahlungen direkt auf das Ordnungsgeld und anschliessend auf seine Kosten.

    Denn wenn die Kosten zuerst beglichen würden, bliebe ja mehr Ordnungsgeld übrig, was ggf. zu einer erhöhten Ordnungshaft führen kann.

    Um dies zu vermeiden, ist der GV verpflichtet entsprechend zu verrechnen.

  • Ich greife das Thema nochmals auf: Es wurde nicht das gesamte Ordnungsgeld vollstreckt. Die Zahlungspflichtige ist nunmehr verstorben. Die Erbenermittlung zieht sich nun schon in die Länge. Von dem Betrag, welcher bereits gezahlt wurde, darf ich nun nicht die GVZ Kosten bezahlen? So wie es aussieht sind keine Erben zu ermitteln. Dann bleiben diese Kosten doch offen?

  • Ich greife das Thema nochmals auf: Es wurde nicht das gesamte Ordnungsgeld vollstreckt. Die Zahlungspflichtige ist nunmehr verstorben. Die Erbenermittlung zieht sich nun schon in die Länge. Von dem Betrag, welcher bereits gezahlt wurde, darf ich nun nicht die GVZ Kosten bezahlen? So wie es aussieht sind keine Erben zu ermitteln. Dann bleiben diese Kosten doch offen?


    :gruebel: Die GVZ entnehmen sich doch ihre Kosten und überweisen nur den restlichen Betrag an die Justizkasse. Welche Kosten wölltest du denn bezahlen?

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