Abwicklung Pflichteil

  • Guten Morgen, ich habe ein Verfahren wegen Todesmitteilung eines Elternteils und Feststellung des Pflichtteils der Kinder; dieser beträgt je Kind 15.000 €. Ich habe dies jetzt bei Volljährigkeit beiden mitgeteilt; fallen hier eigentlich auch irgendwelche Gebühren an?

  • Guten Morgen, ich habe ein Verfahren wegen Todesmitteilung eines Elternteils und Feststellung des Pflichtteils der Kinder; dieser beträgt je Kind 15.000 €. Ich habe dies jetzt bei Volljährigkeit beiden mitgeteilt; fallen hier eigentlich auch irgendwelche Gebühren an?



    Was soll das für ein Verfahren sein ? Meinst du eine Aufforderung an den anderen Elternteil, gemäß § 1640 BGB eine Erklärung darüber abzugeben, ob das Erbe die bezifferte Grenze überschritten hat und was bedeutet "Feststellung des Pflichtteils" ( sowas habe ich ja noch nie gemacht) ?

  • Die gleichen Fragen wie Andy.K stelle ich mir auch. :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Erbvertrag stand, dass beim Ableben des Erstversterbenden der Ehegatten die dann vorhandenen Abkömmlinge des vorverstorbenen Eheteils vermächtnisweise den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen und dann hat man halt den Wert des Nachlasses ermittelt und geschaut, dass der Pflichtteil auch wirklich an die Kinder ausgezahlt wurde

  • Ich weiß zwar nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Gericht darauf "schaut", dass ein Pflichtteil richtig berechnet wurde - und weil es dafür eigentlich keine Vorschrift gibt, kann es wohl auch keine Gebühr geben.

    Eigentlich wäre da wohl ein Ergänzungspfleger zu bestellen gewesen !! Dann wäre es eine Pflegschaft mit den einschlägigen Kostenvorschriften dazu.

  • Ich häng mich mal hier dran!

    Bei mir macht der Ergänzungspfleger den Pflichtteil der Kinder gegenüber der Mutter geltend.
    Ich wollte jetzt von dem Pfleger eine Aufstellung bezüglich des Nachlasswertes und wie er den Pflichtteil berechnet hat haben.

    Muss ich das genehmigen?
    Bei § 1822 Nr. 1 BGB geht es um einen künftigen Anspruch und Nr. 2 ist der Verzicht gemeint. Oder fällt das unter § 1812 BGB?

    Ich glaub ich seh grad den Wald vor lauter Bäumen nicht! Sorry

  • Ich denke, eine Vereinbarung über den Pflichtteil sowie die Entgegennahme des Geldes fällt auf jeden Fall unter § 1812 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun es könnte wohl allenfalls unter 1822 Nr. 12 fallen, wenn nach Uneinigkeit vielleicht ein Vergleich geschlossen wird. Ansonsten bedarf natürlich ein Pfleger gemäß § 1812 einer Genehmigung, wenn er über die Forderung gegenüber der Mutter im Namen der Kinder verfügt. Und dann sollte man wohl zugleich auferlegen, das vereinnahmte Geld richtig und ggf. mit Sperrvermerk anzulegen, damit die Kindesmutter, von der es gerade geltend gemacht wurde, nicht darüber verfügen kann.

    Allerdings möchte ich anmerken, dass Maßnahmen zur Geltendmachung eines Pflichtteils gegen die eigene Mutter nur in Ausnahmefällen angezeigt sind, und das trifft sowohl auf eine Pflegerbestellung als auch auf sonstige Anordnungen wie Sperrvermerke zu. Es müssen konkrete Anzeichen bestehtn dass der Anspruch des Kindes gefährdet wird - siehe insoweit Palandt Rn 7 zu § 2317 und Rn 11 zu § 2303.

  • Es kann auch aus Sicht des erbenden Elternteils gute -z.B. steuerliche- Gründe geben, den Pflichtteilsanspruch "freiwillig" zu erfüllen. Dass es wegen § 181 BGB hierfür der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf, bedeutet aber nicht, dass die Pflichtteilsgelder versperrt angelegt werden müssen. In der Regel besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Mutter das Geld nach Aufhebung der Pflegschaft wieder "einkassiert".

  • Dankeschön,

    in diesem Fall ist es so wie Cromwell vermutet. Der Pflichtteil sollte geltendgemacht werden, es besteht Einigkeit darüber!

    Dann werde ich die Aufstellung mal anfordern und genehmige dann die Entgegennahme des Geldes!

    Vielen Dank!!!

  • Wie sieht es denn aus, wenn der Fall andersrum ist? Also der Mj Erbe geworden ist und der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil gegen ihn geltend macht. In meinem Fall macht die KM desn Pflichtteil gegen den Mj geltend.

  • Das Kind bedarf keines EPflegers, der Pflichtteilsanspruch der Mutter gegenüber dem Kind ist ja gegeben, sie ist nach § 1629 II1, 1795 II, 181 letzte Alternative BGB nicht gehindert, das Kind sich selbst gegenüber zu vertreten.

  • Erfüllung einer Verbindlichkeit, schön und gut, wenn der Nachlass nur aus einer Summe bestehen würde, dann kann man die Quote berechnen, das ist aber nie der Fall. Zuerst muss der Nachlass ja bewertet werden, dann erst steht die Verbindlichkeit fest und da haben wir ne krasse Interessenkollision zwischen minderj. Erbe und pflichteilsberechtigter Mutter! Also ein Ergänzungspfleger muss her.

  • Das sehe ich anders. Die Bewertung des Nachlasses und damit des Pflichtteils ist ein faktisches Handeln und hat mit dem Kontrahieren zwischen den Beteiligten nichts zu tun. Die Bewertung bereitet vor, klar, irgendwo muss ja eine Arbeitsgrundlage geschaffen werden. Allerdings nur beim Kontrahieren setzt der Gesetzgeber Vertretungsausschlüsse und Genehmigungserfordernisse bzw. sieht die Gefahr von Interessenkonflikten (§§ 1629 II3, 1796 BGB).


    Im vorliegenden Fall ein Misstrauen zu entwickeln und eine Interessenkollision zu konstruieren, ist ohne nähere Anhaltspunkte fehl am Platze.
    Dass ein "natürlicher" gesetzlicher Vertreter wie die Mutter nicht mit Misstrauen beäugt werden muss, ergibt sich aus dem Vertrauen, dass der Gesetzgeber in diesen setzt, erkennbar z. B. aus § 1908i II Satz 1 BGB und im Minderjährigenrecht aus § 1643 I BGB, der für eine Erbauseinandersetzung mangels Bezugnahme auf § 1822 Ziffer 2 BGB keine Genehmigung verlangt.
    Vergleiche hinken, das ist selbstverständlich ein Gegenargument, aber wo soll die Gefahr für das Kind lauern, da es doch nach Erreichung der Volljährigkeit gegen seine Mutter vorgehen kann, falls es im Rahmen der Pflichtteilsberechnung übers Ohr gehauen wird? Verjährungsfristen sind ja bis dahin - so sie überhaupt zu laufen angefangen haben - unbeachtlich (§ 2o7 Abs. 1 Ziffer 2 BGB).

    Im übrigen hat die vom Gesetzgeber gewählte Regelung auch erkannt, dass sowieso kaum etwas aus faktischen Gründen vom Gericht oder einem EPfleger geregelt werden kann. Wenn die Mutter gewillt ist, ihr Kind über den Tisch zu ziehen, dann tut sie das, sobald der vom Gericht installierte VPfleger den "Saal verlassen hat". Über den nach Zahlung des Pflichtteils verbleibenden restlichen Nachlass verfügt die Mutter in Vertretung. Sie ist also faktisch in der Lage, die in ihren Augen nicht befriedigten Pflichtteilsansprüche zu entnehmen.

  • Die Erfüllung einer Verbindlichkeit setzt eine glatte, d.h. fällige und einredefreie Verbindlichkeit voraus, an letzterer fehlt es aber, wenn noch "Verhandlungen" über die Werte einzelner Nachlassgegenstände möglich sind. Da es keine objektiven Werte von Sachen gibt (der wahre Wert stellt sich immer erst heraus, wenn der Gegenstand veräußert werden soll), ist zweifelsfrei einige Einigung unter den Miterben erforderlich, welcher Wert der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt wird, insbesondere wenn der Nachlass nicht nur aus Geld besteht. Fazit: Ergänzungspflegerbestellung mangels Erfüllung einer glatten Verbindlichkeit in diesem Sinne deshalb erforderlich.
    Das hat übrigens nichts damit zu tun, dass die Mutter später als Vertreterin ihres Kindes über dessen Vermögen verfügen kann, denn da ist klar, dass es sich um Kindesvermögen handelt, was hier aber eben noch zu klären ist - so dass bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage eine neutrale Person mitwirken muss.

  • Holzwürmchen, das mit der "glatten" Erfüllung hast du aus dem Palandt, da wird der Begriff allerdings in anderem Zusammenhang verwendet.
    Richtig ist, dass der zu erfüllende Anspruch vollwirksam sein muss und nicht einredebehaftet sein darf.
    Ich sehe aber nichts im vorliegenden Fall, was in diesem Sinne vorliegen könnte, zumindest ist nichts in diesem Sinne vorgetragen.
    Der Anspruch der Mutter ist vollwirksam, der Pflichtteil ist objektiv ermittelbar, ihm steht keine Einrede gegenüber.

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