(Keine) Stundung und Vergütungsantrag des Treuhänders in der WVP

  • Sorry, dass ich Euch schon wieder mit dem Thema "Stundung" belästigen muss:

    Mein Verfahren befindet sich seit gut einem Jahr in der WVP. Nach der Aufhebung des IN-Verfahrens wurde der Schuldnerin keine Stundung mehr gewährt, da damals pfändbarer Lohn vorhanden war, so dass davon ausgegangen wurde, dass die Schuldnerin die Kosten des RSB-Verfahrens selbst tragen kann.

    Nun stellt sich heraus, dass die Schuldnerin schon länger krank ist und daher kaum Lohn aufs TH-Kto. geflossen ist. Das Kto. weist derzeit ein Guthaben von nur ca. 30 € auf.

    Der TH möchte nun einen Vorschuss (die üblichen 119,00 €) auf seine Vergütung aus der Landeskasse haben.

    Wäre hier nicht die Anforderung der Vergütung von der Schuldnerin unter Androhung der RSB-Versagung n. § 298 InsO der richtige Weg?

    Was tun?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wieso wurde eigentlich keine Stundung mehr gewährt?


    Lt. Beschluss, weil "pfändbares Einkommen vorhanden ist und das Vermögen daher voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des RSB-Verfahrens zu decken".


    Ein neuer Stundungsantrag ist hier die Lösung, der ist auch in der WVP zulässig, § 4a Abs. 3 S. 2 InsO.


    Ja gut aber ein solcher liegt bisher ja nicht vor. Soll ich jetzt die Schuldnerin auffordern, einen erneuten Stundungsantrag zu stellen? :eek:
    Würde der überhaupt auch für das abgelaufene WV-Jahr zurückwirken?

    (Bei PKH würde ich beide Fragen verneinen.)

    Ulf

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  • M.E. hast Du derzeit nichts zu tun, außer dem TH mitzuteilen, dass keine Stundung bewilligt ist und es deshalb keine Staatsknete gibt.
    Wenn irgendwer ein Problem damit hat, wird er schon einen Antrag stellen.
    Wobei es dem Schuldner doch möglich sein sollte die 90 Ocken zu zahlen. Er wird ja sicher Krankengeld o.ä kriegen.

  • M.E. hast Du derzeit nichts zu tun, außer dem TH mitzuteilen, dass keine Stundung bewilligt ist und es deshalb keine Staatsknete gibt.
    Wenn irgendwer ein Problem damit hat, wird er schon einen Antrag stellen.
    Wobei es dem Schuldner doch möglich sein sollte die 90 Ocken zu zahlen. Er wird ja sicher Krankengeld o.ä kriegen.



    Da bin ich anderer Meinung, aufgrund der "Fürsorgepflicht" für den Schuldner. Der Schuldner kann in diesem Fall doch nichts dafür, dass ihm die Stundung aufgehoben worden ist.

  • Ich kann Rainers Gedanken zwar nochvollziehen aber überzeugt bin ich nicht. Zum einen hätte sich die Schuldnerin gegen den damaligen Nichtbewilligungsbeschluss (für den ich auch nichts kann, da er von meinem Vorgänger stammt) ja beschweren können. Zum anderen denke ich auch, dass man irgendwie im Jahr wohl mal rund 120 € zurücklegen kann.

    Andernfalls soll sie wenigstens mitteilen, dass sie das nicht zahlen kann, so dass man dann über eine neue Stundung nachdenken kann.

    Ulf

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  • Ich springe da mal reiner bei. Nur weil der Schuldner zum damaligen Zeitpunkt mal Geld verdient hat, soll er jetzt keine Möglichkeit mehr haben, Stundung zu erhalten? Und der, der gleich kein Geld hat kriegt Stundung? Das ist doch völlig unlogisch. Und auch im normalen Verfahren kannste jederzeit Stundung gewähren ( siehe zB. § 207 InsO). Also ich bin auch der festen Überzeugung, dass Du jederzeit (neu) Stundung geähren kannst. Insbesondere, wo sich die Verhältnisse geändert haben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • seh ich wie rainer und mosser. Mit dem Argument, man könne ja 120 Euro zurücklegen, ließe sich das ganze Stundungsmodell auf kaltem Wege abschaffen.
    Problematisch bleibt zweierlei: warum sollte man die Stundungsanträge für die WVP zurückweisen, nur weil im laufenden Verfahren Geld reingekommen ist (und man sich nicht zu einer Rückstellung durchringen konnte....); entweder mit Aufhebung gleich stunden oder 1 Jahr abwarten.

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  • Eure Überlegungen sind ja schön und gut aber helfen mir in meiner Situation nicht wirklich, denke ich. Die Stundung ist nunmal aufgehoben worden und die Aufhebung ist rechtskräftig. Zwar könnte ich nach Euren Ausführungen wieder Stundung gewähren, derzeit liegt aber kein neuer Stundungsantrag vor und ich kann doch nicht von Amts wegen stunden, § 4a Abs. 1 S. 1 InsO. :gruebel:

    Und wenn ich nun der Schuldnerin die Stundung praktisch aufdränge, müsste man dies m.E. aus Gründen der Gleichbehandlung ja immer tun, wenn jemand RSB beantragt (denn welcher Schuldner im InsO-Verfahren hat schon wirklich Vermögen).

    Ich denke, ich werde dem TH mitteilen, dass er derzeit keinen Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse hat und er sich bitte an die Schuldnerin halten möge, solange diese keinen neuen Stundungsantrag stellt.

    Ulf

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  • Ich würde es genau so machen, wie Ulf es beabsichtigt.


    Sofern die Schuldnerin die Vergütung des TH nicht zahlen kann, mag sie einen Stundungsantrag stellen.Dafür steht ihr das Instrument zwischen den Ohren zur Verfügung.

    Ggf. mag der TH die Schuldnerin anstoßen, den Antrag zu stellen.

    Auch die Aufhebung der Stundung war m.E. i.O., denn die Schuldnerin war zum damaligen Zeitpunkt sicherlich in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu zahlen.

    Ich denke, wir brauchen uns deswegen kein schlechtes Gewissen zu machen.

  • Also bitte. Fürsorgepflicht des Gerichts bedeutet doch nicht, dass ich jedem Schuldner die Stundung aufdrängen muss. Wenn das so gemeint wäre, hätte man wohl eine automatische Stundung ins Gesetz aufgenommen. Es ist doch klar: Wenn ich dem Schuldner sage, dass es das ganze Verfahren gibt es auch für lau, dann will er es auch für lau. Wäre er ja sonst auch schön blöd.
    Halten wir uns doch einfach an den Gesetzestext. Und da steht nur, dass es Stundung gibt, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist die Kosten zu bezahlen. Und sagt mir wer, dass er schon vorher weiß, dass ein Schuldner keine 120 EUR im Laufe eines Jahres zusammenkratzen kann. Das mag zwar mal vorkommen und dann kann man immer noch Stundung beantragen und bewilligen, aber das dürfte doch die Ausnahme darstellen. Nachdem es bei uns nicht automatisch Stundung gibt, kann ich aus langjähriger Erfahrung sagen, dass fast alle Schuldner in der Lage sind den jährlichen Vorschuss zu leisten. Wieso soll ich dann entgegen jeder Lebenserfahrung und entgegen dem Gesetzestext davon ausgehen, dass sie das nicht können und automatisch Stundung bewilligen?
    Für mich sieht dieser Automatismus eher nach dem Weg des geringsten Widerstands und des geringsten Aufwands aus. Wobei man dann nach RSB noch mehr Geld beitreiben muss.

  • @ Astaroth: Ich denke aber mal, dass Du nicht "automatisch" Stundung bewilligen mußt, sondern dass der Schuldner am Anfang des Verfahrens einen Antrag stellt, ihm die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. D.h. Du hast einen Antrag und müßtest genau genommen darüber entscheiden und nicht sagen, mal gucken was kommt. Und wenn Du Dir sagst mal sehen, ob ich das gebe, dann kannst Du Dich doch jetzt nicht noch auf einen Antrag versteifen;)

    Ich hatte das so verstanden, dass es darum ging, ob überhaupt ein weitere Stundungsantrag möglich ist. Das meine ich geht. Ansonsten kann man es auch m.E. so machen wie Ulf es sich vorgeschlagen hat.

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  • Ich denke aber mal, dass Du nicht "automatisch" Stundung bewilligen mußt, sondern dass der Schuldner am Anfang des Verfahrens einen Antrag stellt, ihm die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden.


    Okay, das ist zwar in meinen Augen so richtig, dieser Antrag ist aber "verbraucht", da über ihn ja entschieden wurde (und zwar was das RSB-Verfahren angeht ablehnend).

    Ich stimme Dir aber inzwischen dahingehend zu, dass ein neuer Stundungsantrag zulässig wäre (wenn er denn gestellt werden würde).

    Ulf

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  • Spätestens wenn der Tr. einen Antrag nach § 298 stellt, müsste das Gericht den Sch. auf die Möglichkeit eines erneuten Stundungsantrages hinweisen. Daher würde ich den Sch. jetzt gleich auf diese Möglichkeit hinweisen. Aber das kann ja jeder machen, wie er will. Nur dem Sch. letztendlich die RSB zu versagen, ohne Hinweis auf die Stundung halte ich für nicht zulässig.

  • Weiß nicht, ob der Antrag beim EÖ-Antrag nicht schon ausreicht (habe gerade keinen Kommentar zur Hand). Schließlich verweist § 4a Abs. 3 letzter Satz InsO auf § 4b Abs. 2 (S.1)InsO.

    Wenn der Schuldner nun glaubhaft mitgeteilt hat, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben, würde ich wohl die alte Entscheidung auch ohne gesonderten Antrag ändern, wie umgekehrt ja auch.

  • Das ist doch das "Herrliche" an der Insolvenzordnung. Jetzt haben wir mindestens 5 verschiedene Varianten, die alle logisch und nachvollziehbar klingen. Und wieder gilt das alte Motto: ich kann alles machen, ich muß es nur "gut" begründen...
    Auf jeden Fall habt Ihr mich jetzt alles durcheinander gebracht. ich wüßte jetzt auch nicht mehr, wie ich es eigentlich machen würde;).

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  • Wenn der Schuldner nun glaubhaft mitgeteilt hat, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben, würde ich wohl die alte Entscheidung auch ohne gesonderten Antrag ändern, wie umgekehrt ja auch.


    Die Schuldnerin hat gar nichts mitgeteilt. Das, was ich weiß, weiß ich aus dem Jahresbericht des THs.

    Ulf

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  • Ach so, tschuldigung, hatte ich falsch verstanden. Dann kann man wohl erst mal davon ausgehen, dass sie kein Problem mit der alten Entscheidung hat und die 119 € jährlich selbst bezahlen möchte.

    Spätestens wenn sie die Zahlungs-Aufforderung vom TH erhält, wird sie sonst wohl in die Gänge kommen...

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