Geld aus Unfallversicherung als einsetzbares Vermöge

  • Mündel hat 2001 einen Unfall erlitten. Er befindet sich seitdem in einer Unfallklinik / Heim und ist dort untergebracht. Heimkosten fallen an.

    In 2003 hat die Private Unfallversicherung einen Betrag x ausgezahlt.

    Zum heutigen Zeitpunkt hat der Mündel ein Vermögen von 83.000 €. Unter Abzug des Freibetrags von 25.000 € wurde die Jahresgebühr in Rechnung gestellt, § 92 KostO.

    Hiergegen beschwert sich der Vormund. Zu recht? Ist das Geld aus der Unfallversicherung als einsetzbares Vermögen anzusehen?

  • Meines Erachtens ist die Beschwerde nicht begründet, weil es sich um ganz "normales" Geldvermögen handelt. Etwas anderes wäre es, wenn es sich um eine Schmerzensgeldleistung der Versicherung des Unfallverursachers handelt würde (vgl. Deinert/Lütgens RdNr. 1178, 1209 m.w.N.).

  • Ich hatte einen ähnlichen Fall bei einer Betreuung. Hier ging es vorallem um die Geltendmachung eines Rückgriffs wegen Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse. Die Zahlung der Unfallversicherung galt hier als "normales" Vermögen und mußte eingesetzt werden. Das hat auch der eingesetzte Verfahrenspfleger so gesehen und der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse. Also ist es auch als Mündelvermögen für die Kosten zu berücksichtigen.

  • Die Ersatzzahlungen wegen materieller Schäden sind einzusetzendes Vermögen.
    Schmerzensgeldanteile sind nicht einzusetzendes Vermögen, auch ihr Surrogat nicht (hiervon beschaffte Wertpapiere, Goldklumpen, Grundstücke).

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