§ 1365, Ehemann verfügt über sein Vermögen im Ganzen

  • Hallo ihr lieben,

    bin neu hier und brauche dringend euere Hilfe. Folgender Sachverhalt:
    Die Parteien heiraten im Jahr 2000 aus der Ehe ging ein Kind hervor. Die Ehefrau zog in das Anwesen der Familie des Ehemannes. Das Haus war damals bei Einzug in einem katastrophalen Zustand. Nach vielen und aufwendigen Investitionen wurde das Haus Saniert. Die finanziellen Mittel kamen von der Ehefrau, da weder der Ehemann noch die Familie die das Haus bewohnten über finanzielle Mittel verfügten. Nach den Renovierungsarbeiten 2004, überschrieb der Großvater das Haus an den Ehemann (die Ehefrau ließ sich nicht im Grundbuch eintragen). Der Großvater starb Ende 2004. Ende 2006 trennte sich die Ehefrau von ihrem Mann und zog aus. Der Ehemann zahlt bis heute keinen Kindesunterhalt und wenn wir vollstrecken über den Arbeitgeber schmeißt er das Handtuch (Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist gestellt). Anfang des Jahres 2007 brannte das Anwesen. Die Ehefrau hatte damals bei Übertragung des Anwesens eine Brandversicherung abgeschlossen, da nie vorher eine bestand. Der Ehemann erhielt insgesamt € 350.000,00 für Renovierungsmaßnahmen. Noch während diesen Renovierungsarbeiten verkaufte er das Haus an den Freund der Tante.Es wurde ein Kaufvertrag über € 200.000,00 gemacht. Dieses Geld kann nie geflossen sein, da der Ehemann kurz nach Kaufvertrag die eidesstattliche Versicherung abgegeben und drei Haftbefehle erhalten hat wegen eigentlich "Kleinigkeiten"und die Schufaauskunft beträgt auch ca. 5DIN A 4 Seiten. Auch weiß man das mit diesem Freund der Tante ausgemacht war, dass nach der Scheidung das Haus wieder an ihn zurückfallen soll. Die Scheidung erfolgte im September 2008.Jetzt klagt die Ex-Ehefrau rund €200.000,00 ein das sie auch in das Haus investiert hatte.Wir haben uns auf den §1365 berufen und es erfolgte auch eine einstweilige Verfügung die im Grundbuch des neuen Besitzers eingetragen wurde. Das Gutachten hat einen Wert des Hauses von ca. €520.000,00 ergeben.Weitere Verhandlung wird abgewartet. Der neue Besitzer hat das Haus mit € 365.000,00 belastet (trotz der einstweiligen).Jetzt meine Fragen: 1. Wenn die Ehefrau Recht bekommt und wir einen Titel haben, wie sieht dann die Rückabwicklung aus? Der Ehemann bekommt das Haus zurück und wie wird dann vollstreckt? 2. Wird das Haus dann oder muss es auch dann Lastenfrei zurückfallen? Oder habt ihr noch irgendwelche Ideen was man noch machen könnte? Wäre euch echt dankbar für einige Ratschläge. Werde noch verrückt mit diesem Fall. Danke schon mal vorab

  • Aufgrund der Verfügung über das Vermögen im Ganzen, die ich jetzt mal als gegeben unterstelle, ist die Verfügung über das Grundstück unwirksam.
    Es besteht insoweit ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung.
    Danach muss sich dann auch die Vollstreckung richten.
    Ein Anspruch auf lastenfreie Übertragung besteht aber nur, wenn die Grundschuld nicht gutgläubig erworben wurde.

  • Aufgrund der Verfügung über das Vermögen im Ganzen, die ich jetzt mal als gegeben unterstelle, ist die Verfügung über das Grundstück unwirksam.
    Es besteht insoweit ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung.
    Danach muss sich dann auch die Vollstreckung richten.
    Ein Anspruch auf lastenfreie Übertragung besteht aber nur, wenn die Grundschuld nicht gutgläubig erworben wurde.



    Die Grundschulden von dem neuen Besitzer € 365.000,00 die seine Bank ihm finanziert hat, steht als 1 Rang im Grundbuch wie funktioniert das bei der Rückabwicklung? Wird die Bank dann Schadensersatzansprüche auf dem Privatweg geltend machen ohne auf das Grundstück zurückzugreifen?

  • Ist denn vor Eintragung der Grundschuld,bsp. ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen worden, aus dem die Unrichtigkeit des Grundbuchs ersichtlich war? Irgendwas was den gutgläubigen Erwerb hindern würde?

  • Hallo Mia, habt Ihr eine Kopie des Kaufvertrages? Wenn nicht, ganz schnell aus der Grundakte besorgen lassen.

    Der Notar, der die Veräußerung eines Grundstücks durch einen verheirateten, im gesetzlichen Güterstand lebenden Eigentümer beurkundet, muss darauf achten, ob dem Geschäft ehegüterrechtliche Beschränkungen entgegenstehen (§ 1365 BGB).

    In "normalen" notariellen Kaufverträgen darf der Notar die Eigentumsumschreibung erst dann beantragen, wenn ihm die Vollzahlung des Kaufpreises nachgewiesen worden ist.

    Es sei denn, der Käufer zahlt den Kaufpreis auf Rentenbasis bzw. es wird eine Kaufpreisgrundschuld für den Verkäufer als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen.

    Zunächst sollte klar sein, welche Eintragungen in Abteilung II und III ab welchem Datum aktuell bedingt durch den Verkauf eingetragen sind und welche Belastungen im Zuge der Abwicklung des Vertrages gelöscht worden sind.

    Nur wenn man weiß, was tatsächlich (belegbar) gelaufen ist, kann man sich Gedanken über das weitere Vorgehen machen.

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe hat die Mandantin die Investitionen in das Haus zu Lebzeiten des Großvaters des Ehemannes getätigt. Kann die Mandantin diese finanziellen Leistungen durch Belege nachweisen?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Kaufvertrag haben wir. Die einzige Grundschuld die mit dem Kauf zusammenhängt ist über €160.000,00 eingetragen worden. Obwohl der Kaufvertrag €210.000,00 betrug. In der letzten Verhandlung wurde der neue Käufer gefragt wieviel er denn tatsächlich an den Verkäufer gezahlt habe. Er sagte €90.000,00 von denen zahlte er seine Schulden, den Rest hätte er ihm in Bar natürlich ohne Quittung auf die Hand gegeben.Die anderen darauffolgenden Grundschulden sind nach dem Widerspruch eingetragen worden. Die Mandantin kann einen Teil der Investitionen belegen.

  • Dann hat die Bank die Grundschuld über 160.000 wohl gutgläubig erworben.
    Sie wird bei der Verwertung wohl in den belasteten Grundbesitz vollstrecken, wenn der Darlehensschuldner nicht zahlt.
    Für die Rückübertragung des Grundbesitzes gibt es einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung.
    Hierbei müsste der Erwerber wohl auf Zustimmung verklagt werden.
    Durch die Rechtskraft dieses Urteils wird die Zustimmung ersetzt, § 894 ZPO.
    Die Grundbuchberichtigung kann dann unter Vorlage des Urteils beantragt werden.
    Gegen die übrigen Grundpfandrechtsgläubiger besteht ein Anspruch auf Löschung.

  • Interessant wäre ja, den beurkundenden Notar den Streit zu verkünden und zu zwingen, sich von seiner Kammer von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, damit er hinsichtlich seiner Überprüfung der Kaufpreiszahlung vernommen werden kann.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • hat aber die Bank von dem neuen Käufer die diese Grundschuld eingetragen hat vor der Ehefrau und rückständigem Kindesunterhalt Vorrang? Zahlen kann weder der jetzige noch der alte Besitzer und muss eigentlich der Notar den Geldeingang überwachen?

  • Es ist die Regel, dass der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, auch die Zahlung des Kaufpreises zu überwachen hat. Normalerweise hat das auch in der Urkunde zu stehen. Das nennt sich "Vorlagesperre". Der Notar kassiert ja für diese Überwachung eine Zusatzgebühr. Entweder muss ihm der Käufer durch Kontoauszug oder Bankbescheinigung die Zahlung nachweisen oder der Verkäufer muss schriftlich bestätigen, dass er den Kaufpreis in voller Höhe erhalten hat. Hält der Notar sich nicht an diese Anweisung, ist er im Zweifel im Regreß und kann seine Berufshaftpflicht einschalten. Ein solches Risiko geht ein Notar kaum ein, weil er dann auch die zuständige Notarkammer als Aufsichtsbehörde im Nacken hat.

    Lese Dir mal den Vertrag durch, ob dieser irgendwelche Anweisungen an den Notar enthält bezüglich der Kaufpreisüberwachung und Eigentumsumschreibung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Bank ist als einziger dieser drei Gläubiger dinglich gesichert. Sie kann problemlos auf den Grundbesitz zugreifen, ohne Rücksicht auf die anderen Gläubiger nehmen zu müssen.

  • vielen Dank für eure Beiträge.

    Hätte nur noch zwei kleine Fragen. Wie steht ein aktuelles Rangverhältnis im Grundbuch Abt III zum Widerspruch in Abt II?

    Wir sind am überlegen eine Höchstbetragssicherungshypothek aus dem vorhandenen Kindesunterhaltstitels eintragen zu lassen bis wir aus dem Zugweinnausgleichsverfahren einen Titel bekommen. Macht das Sinn wenn der eingeklagte Betrag 210.000€ beträgt der Kindesunterhalt derzeit ca.9.000€. Habe jetzt nur bedenken das man nicht rechtzeitig den anderen Titel im Zugewinnausgleichsverfahren bekommt.Hat jemand noch eine Idee wie man hier auf dem kürzesten Wege an Geld kommt (besser gesagt auf das Grundstüch zugreifen kann) Wir verhandeln jetzt schon 3 Jahre. Wäre schön es jetzt mal langsam zu ende zu bringen.

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