Da ein User per pN einige allgemeine Fragen zum Thema Veröffentlichungen an mich gerichtet hatte und dies auch für andere Autoren (in spe) von Interesse sein könnte, stelle ich die Antwort nebst Ergänzungen mal hier ein:
Das Verfassen eines Aufsatzes ist als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (bzw. den entsprechenden Landesgesetzen) nicht genehmigungspflichtig ist. Allerdings besteht eine Anzeigepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn dafür ein Entgelt gezahlt wird (§ 66 Abs. 2 BBG).
Von letzterem kann man hier ausgehen, wobei es bzgl. der Höhe des Honorars nach meinen bisherigen Erfahrungen entweder so ist, daß bei der betr. Zeitschrift ein fester Tarif von x Euro / Seite besteht oder der Schriftleiter den Betrag nach billigem Ermessen festsetzt.
Empfehlenswert ist die Registrierung (genauer: der sog. Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages) bei der VG Wort in der Kategorie "Wissenschaft". Das kostet nichts. Nach der Veröffentlichung kann man den Beitrag dann dort melden. Die dafür anzugebende Seitenzahl richtet sich nicht nach der Anzahl der Druckseiten, sondern es wird von einer Normseite (30 Zeilen x 55 Anschläge oder so ähnlich) ausgegangen, also einfach die Zeichenzahl laut Dateieigenschaften der Manuskriptdatei durch Zeichenzahl der Normseite teilen und dann hat man das Ergebnis.
Mitte des nächsten Jahres kommt dann ein Scheck von der VG Wort. Gezahlt werden ca. 2,50 Euro pro Normseite (der Betrag variiert von Jahr zu Jahr). Bei 2 - 3 Druckseiten kann man davon ausgehen, daß dies i.d.R. 8 - 10 Normseiten entspricht.
Und als ob ein Scheck "einfach so" noch nicht genug wäre: Das Honorar und die Tantieme der VG Wort sind an sich natürlich dann steuerpflichtiges Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, d.h. man muß bei der Steuererklärung auch die Anlage GSE einreichen. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist dieses aber - stark vereinfacht gesagt - steuerfrei, wenn es 410 Euro im Jahr nicht überschreitet und auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorhanden sind (§ 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG).