Vollstreckbarkeitserklärung gemäß EG-VO

  • Hallo,
    ich hab in Zivilsachen einen Antrag vorliegen, aus dem sich ergibt, dass ein Urteil gemäß Verordnung (EG) Nr. 805/04 des Europäischen Parlaments für vollstreckbar erklärt werden soll. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in Luxemburg.
    Weiss jemand, ob evtl. das LG zuständig ist?
    Lisa-Marie

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Die Frage, ob es sich im vorl. Fall um eine unbestrittene Geldforderung handelt und ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, kann mangels weiterer Angaben nicht abschließend beantwortet werden.

    Hierzu sind weitere Angaben nötig:
    Um welche Art der Entscheidung handelt es sich?
    (Inländische Entscheidung? Versäumnisurteil? streitiges Urteil? Anerkenntnisurteil? Datum der Entscheidung?)
    Sofern es sich um ein Versäumnisurteil handelt:
    Warum wurde dieses erlassen? (wegen Nichterscheinens vor Gericht oder fehlende Antragstellung?)

    Wie erfolgte die Zustellung
    a) des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Klage),
    b) ggfs. der Ladung zum Gerichtstermin,
    c) der Entscheidung?

    PS:
    Im Falle der Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bedarf es nicht mehr eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens in dem anderen EU-Mitgliedstaat.
    Für die Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen ist der Rechtspfleger des erkennenden Gerichts zuständig.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (8. Juni 2010 um 18:12)

  • Hallo Ihr Lieben,

    Zitat:
    Für die Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen ist der Rechtspfleger des erkennenden Gerichts zuständig.[/QUOTE]

    Genau das muß ich in einer Sache tun. Könnte mir jemand sagen, wie das geht? :confused: Heißen Dank,

    Alexandra :)

  • Hallo Maike,
    Vielen Dank, das hat weitergeholfen.

    Jetzt noch zwei Fragen zum weiteren Prozedere: Wer bekommt die Vollstreckbarkeitserklärung jetzt alles - nur der Gläubiger oder auch der Schuldner zur Kenntnis? Muß die Vollstreckbarkeitserklärung mit dem urspr. Titel verbunden werden?

    Liebe Grüße,
    Alexandra

  • Eine Bestätigung wird an A´Geg zugestellt per Einschreiben gegen internationalen Rückschein (Art. 14 EuZVO).

    Nach Rückkehr des Rückscheins wird eine Ausfertigung der

    Bestätigung mit der VB-Ausfertigung des A´St verbunden und an diesen übersandt.

  • Ich muss mich jetzt doch nochmal hier hinten dranhängen...

    Ich habs soweit eigentlich kapiert mit der Bestätigung, dass es sich bei meinem Festsetzungsbeschluss um einen europ. Vollstreckungstitel handelt...

    Soweit so gut...

    Hab auch diese Bestätigung bereits ausgefüllt und ins französische übersetzen lassen, da meine beiden "Schuldner" in Frankreich wohnen.

    Jetzt stell ich jedem diese übersetzte Bescheinigung zu mit Einschreiben/Rückschein und dem Hinweis auf die Annahmeverweigerung??

    Das wäre meine 1. Frage :D
    Edith: zumindest die Annahmeverweigerungserklärung brauch ich nicht beifügen, da ich die Bestätigung ja ins französische übersetzen lassen habe...

    Meine 2. Frage - wenn dann beide rosa Rückscheine wieder da sind, siegel ich (bzw. die Geschäftsstelle) an meine vollstreckbare Ausfertigung dann noch eine Ausfertigung dieser Bescheinigung - in französisch - dran und diese kriegt dann der Gläubiger zurück - das wars???

    Danke !! :)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.


    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


    1. fällige Geldforderung;


    2. unbestrittene Forderung;


    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;


    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;


    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;


    6. da es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (= Abschrift des Kostenfestsetzungsantrags) an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);


    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,


    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.


    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.


    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig ist.


    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.



    2.
    Dem französischen Vollstreckungsorgan sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:


    (vollstr.) Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
    ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung in französischer Sprache.


    In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (19. Mai 2018 um 22:26)

  • Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann u. a. nur dann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung bestätigungsfähig ist und die Schuldnerpartei dem Kostenersatz weder im Erkenntnisverfahren noch im Kostenfestsetzungsverfahren widersprochen hat.

    In der Literatur wird teilweise auch die andere Auffassung vertreten, dass es bei dem Bestreiten der Kostenforderung allein auf das gesonderte Kostenfestsetzungsverfahren ankommt.

  • Bei der Kostenfestsetzung sind folgende Besonderheiten zu beachten:


    Damit die Gläubigerpartei nicht immer wieder neue Kostenfestsetzungsbeschlüsse benötigt, ist die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Schuldnerpartei wie folgt zu ergänzen:


    ... sind von der Beklagten ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem .. - zuzüglich der Kosten für grenzüberschreitende Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung - an die Klägerin zu erstatten. .....


    Die Kosten der grenzüberschreitenden Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung werden später bei der vollstr. Ausfertigung berücksichtigt (Die entsprechenden Kosten werden in dem bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss betragsmäßig hinzugesetzt und die vollstr. Ausfertigung entsprechend ergänzt.).


    Die Schuldnerpartei erhält eine Mitteilung über die Festsetzung der weiteren Kosten.

  • Zweckmäßigerweise wird die Bestätigung mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verbunden.
    Die Unterlagen sind sodann antragsgemäß der Gläubigerpartei zu übersenden.

    Die Ausfertigung der inl. Bestätigung ist der Schuldnerpartei spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen, § 1080 I S. 2 ZPO.

    Die VO (EG) Nr. 805/2004 verlangt dagegen nicht die Zustellung der Ausfertigung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.

    Der deutsche Gesetzgeber verlangt nur die Zustellung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels für inländische Titel, vergl. Wortlaut des § 1080 I S. 2 ZPO.

    Das inl. Gericht sollte daher nach Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel bei der Gläubigerpartei nachfragen, ob die Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei ggfs. erst mit Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen soll.
    In diesem Falle hätte die Zustellung im Parteibetrieb durch die Gläubigerpartei zu erfolgen.
    Um den Überraschungseffekt der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, könnte aus Sicht der Gläubigerpartei eine gleichzeitige Zustellung mit Beginn der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung sinnvoll sein.
    Die Zustellung im Parteibetrieb hätte jedoch dann durch den zuständigen ausl. Zustellungsbeamten bwz. ausl. Gerichtsvollzieher zu erfolgen.

  • zu Frage :
    Die Beifügung einer Belehrung ist nach § 31 q III ZRHO nicht erforderlich, da eine Übersetzung in französischer Sprache beigefügt ist.

    zu Frage 2:
    Die Zustellung wird nur auf Antrag bescheinigt.
    Diese kann in deutscher Sprache erfolgen.
    Für eine Übersetzung der Bescheinigung hat ggfs. die Gläubigerpartei Sorge zu tragen.
    In der Regel benötigt die Gläubigerpartei jedoch keine Übersetzung für das französische Vollstreckungsorgan.

  • Mist - jetzt hab ich zugestellt und bin mir nicht sicher, ob das tatsächlich auch beantragt wurde durch den Gläubiger...

    Nu ja - jetzt isses zu spät... :oops:

    Aber danke rolli für deine umfangreichen Ausführungen - wieso weißt du das denn alles? Machst du täglich nix anderes außer europ. Volssztreckungstitel zu bestätigen ;)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Hinsichtlich der bereits erfolgten Zustellung ist das nicht so schlimm;
    die Zustellungist ja in der ZPO vorgesehen.
    Streng genommen muss man ja auch nicht bei der Gläubigerpartei nachfragen, ist halt nur sinnvoll.

    PS:
    Zu meinem Arbeitspensum gehört die Rechtsantragstelle, Grundbuchsachen und die Auslandssachen.
    Ich beschäftige mich also nicht nur mit den Auslandssachen.

  • Jetzt muss ich dass doch nochmal vorwurschteln...

    Ich hatte die Bescheinigung in deutscher Sprache zustellen lassen mit dem Hinweis auf Annahmeverweigerung in französisch...

    1 Schuldner hat mir auf dieses Annahmeverweigerungsblatt irgendwas französisches draufgekritzelt, dass auch übersetzt irgendwie keinen Sinn ergibt... Ich hab zwar den rückschein wieder, darauf ist die Aushändigung jedoch nicht bescheinigt...

    Und nu??

    Dem Anwalt mitteilen, dass die Zustellung nur an einen Schuldner geklappt hat??? Dieses französische Gekritzel in Kopie mitschicken?

    Muss ICH noch was veranlassen???

    Danke für eure Hilfe und schon mal ein schönes WE!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • @ Gerichtsdiener

    Die Übersetzungsmöglichkeiten beim Ausfüllen des Formulars sind dazu da, dass man die seine eigene Sprache wählt (Deshalb ist für die Ausstelleung der Bescheinigung nicht die Wahl des Ziellandes erforderlich, es erscheinen immer alle Sprachen):

    Artikel 9
    Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
    (1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.
    (2) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

  • Aufgrund des geschilderten Sachverhalts kann m. E. davon ausgegangen werden, dass eine Ausfertigung der Bestätigung den Schuldnern wirksam zugegangen sind.
    Die Schuldner haben die Annahme der Schriftstücke grundlos verweigert.
    Da eine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt war, haben die Schuldner kein Annahmeverweigerungsgrecht aufgrund der verwendeten Sprache.

    Ich würde daher der Gläubigerpartei mitteilen, dass

    • eine Ausfertigung der Bestätigung den Schuldnern am ... wirksam zugestellt worden ist (§ 1080 I S. 2 ZPO).
    • die Schuldner zwar die Annahme der Schriftstücke verweigert haben, die Schuldner jedoch keinen Grund zur Annahmeverweigerung hatten, da Übersetzungen beigefügt waren.
  • Ich habe jetzt schon sehr viel gelesen und trotzdem noch klitzekleine :) Fragen beim Ausfüllen des Formulars zur Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel.

    1. die Schuldner sind nach Angabe des Gläubigers umgezogen (nach Österreich). Adresse wurde nicht mitgeteilt. Muss ins Formular (4.3.2.) aber diese neue Adresse?

    2. bei 5.2.1.2. kann ich 5 % über Basiszinssatz angeben. Lt. Titel wurde die Forderung aber aufgegliedert in 5 % über Basiszinsatz aus.....ab..... und aus.......ab......
    Geht das im Formblatt sozusagen unter?

    3. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt brauche ich Punkt 10-13 nicht ausfüllen,
    ist das richtig?

    und dann noch:
    Muss mir der Gläubiger seine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils einreichen? Ich habe zum Antrag hier nur eine Kopie der ersten Seite erhalten und kenne das Urteil nur aus der Akte.

    Ich danke euch

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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