vV ohne Ahnung:0€ zahlungsbereit

  • Hallo, meine erste richtige FH-Sache (davor hab ich nur rausgeschickt, jetzt kommen die Einwendungen)
    Wenn der Ag alles im Vordruck ausfüllt und im Dritten Abschnitt mitteilt, dass er sich bereiterklärt, einen mtl Unterhalt von 0,00€ zu zahlen (wg mangelnder Zahlungsfähigkeit)..watt mach ich da?
    Ein Kollege sagt, ich kann festsetzen, da er ja leistungsbereit ist
    Der andere sagt, nein, das ist eine begründete Einwendung, da ja alle angegeben wurde, es bleibt nur übrig, das streitige Verfahren anheim zu stellen.
    Und ich weiss nicht, ob eine Zahlungsbereitschaft von 0,00€ als solche zu werten ist...

  • Wenn der Antragsgegner mitteilt, dass er 0,00 € zahlen will, dann teilt er mit, dass er nichts zahlen will. Offenbar wurde der Antragsgegner hier nicht nur zum Sklaven, sondern auch zum Opfer des Vordrucks.

  • Wenn bei mir der Antragsgegner diese Einwendungen macht, übersende ich sie unter dem Hinweis nach §§ 650, 651 ZPO (Möglichkeit der Durchführung eines streitigen Verfahrens) an den Antragsteller.

    Dann wird WV 6 Monate verfügt und entweder weggelegt oder ins streitige Verfahren (auf Antrag) übergeleitet.

    Festsetzen kann man m.E. nicht, da es sich um beachtliche Einwendungen i.S.d. § 650 ZPO handelt. Da es ein vereinfachtes Verrfahren ist, stelle ich als Rpfl keine weiteren Berechnungen über die Unterhaltshöhe an. Dafür gibt´s das streitige Verfahren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn der Antragsgegner mitteilt, dass er 0,00 € zahlen will, dann teilt er mit, dass er nichts zahlen will. Offenbar wurde der Antragsgegner hier nicht nur zum Sklaven, sondern auch zum Opfer des Vordrucks.


    Ja ja, der Witz ist, dass der Ag. sogar bei kompletter Leistungsunfähigkeit angeben muss, dass er bereit ist, Null € zu zahlen. Ohne die Verpflichtung, die Null € zahlen zu wollen, wäre sein Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit unbeachtlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf hat recht.

    vgl. insbesondere den Text des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars für die Einwendung auf der ersten Seite unter "G". Dort steht:


    "Ich kann den verlangten Unterhalt – bei

    gleichmäßiger Verwendung aller mir verfügbaren
    Mittel zu meinem und meiner Kinder Unterhalt
    – ohne Gefährdung meines eigenen
    Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe
    zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet.
    HGegen die im vereinfachten Verfahren von
    Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Wichtiger Hinweis
    Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie
    • die im zweiten Abschnitt dieses Vordrucks
    erforderten Angaben über Ihre persönlichen
    und wirtschaftlichen Verhältnisse machen,
    die für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam
    sind, und
    • Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und
    im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären,
    in welcher Höhe Sie zur Unterhaltszahlung
    bereit sind (ggf. „0“) und dass Sie
    sich insoweit verpflichten, den Unterhaltsanspruch
    zu erfüllen. Bei der Abgabe der Erklärung
    sollten Sie sich unbedingt rechtlich
    beraten lassen.
    Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen
    Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann
    das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen
    und muss dann den Unterhalt wie beantragt
    festsetzen."


    Der A`Gegn. hat daher auf der ersten Seiten des Vordrucks unter "G" sein Kreuz zu machen und unter I. oder II. auf der letzten Seite ebenfalls Angaben zu machen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Man muss sich das schon auf der Zunge zergehen lassen (Hervorhebung durch mich):

    "wenn Sie ... im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, in welcher Höhe Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind (ggf. "0") und dass Sie sich insoweit verpflichten, den Unterhaltsanspruch zu erfüllen."

    Also eine Verpflichtung, einen Anspruch in Höhe von "0" zu erfüllen.

    Man braucht sich nicht zu wundern, dass solches sinnentleertes Vokabular von keinem normalen Menschen mehr verstanden wird. Aber man hätte ja nachdenken müssen, um zu einer ebenso rechtlich zutreffenden wie für den Leser verständlichen Formulierung zu kommen. Und Denken ist ja bekanntlich Glücksache.

  • Wenn bei mir der Antragsgegner diese Einwendungen macht, übersende ich sie unter dem Hinweis nach §§ 650, 651 ZPO (Möglichkeit der Durchführung eines streitigen Verfahrens) an den Antragsteller.

    Dann wird WV 6 Monate verfügt und entweder weggelegt oder ins streitige Verfahren (auf Antrag) übergeleitet.

    Festsetzen kann man m.E. nicht, da es sich um beachtliche Einwendungen i.S.d. § 650 ZPO handelt. Da es ein vereinfachtes Verrfahren ist, stelle ich als Rpfl keine weiteren Berechnungen über die Unterhaltshöhe an. Dafür gibt´s das streitige Verfahren.




    ganz genauso mach ich dat auch

  • Mache ich auch so machen wie Tommy.

    Selbst unser " tolles " Jugendamt- sonst keinem Gag abgeneigt - stellt bei 0,00 € Verpflichtung einen Antrag nach § 650 S 2 ZPO.



    Also bei unserem Jugendamt gibt es einen Sachbearbeiter, der tatsächlich darauf beharrt, die Einwendungen seien nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn die "0,00 €" fehlen. Habe allerdings ein Standardanschreiben, dass nur die fehlenden Nullen die Einwendungen nicht unzulässig machen und man das entsprechend auslegen muss...
    Es wundert mich jedenfalls immer wieder, dass es überhaupt Leute schaffen, den Einwendungsvordruck komplett und korrekt auszufüllen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Das erinnert mich an die wahre Geschichte von dem längst pensionierten bayerischen Richter, der die Frechheit besaß, der Oberbehörde einen Bericht auf normalem Schreibmaschinenpapier zu erstatten, obwohl -aus welchen Gründen auch immer- vorgeschrieben war, dass liniertes Papier zu verwenden sei. Als die Oberbehörde die "Unvollständigkeit" des urschriftlich zurückgesandten Berichts monierte, nahm der Richter ein anderes Blatt Papier, zog darauf Linien und legte es der Oberbehörde zusammen mit dem ursprünglichen Bericht und folgendem Vermerk wieder vor:

    "Beiliegend werden die fehlenden Linien nachgereicht."

    Er hat keine Antwort -und auch keine Monierung- mehr bekommen.

  • Wenn der Antragsgegner mitteilt, dass er 0,00 € zahlen will, dann teilt er mit, dass er nichts zahlen will. Offenbar wurde der Antragsgegner hier nicht nur zum Sklaven, sondern auch zum Opfer des Vordrucks.


    zu dieser Frage gibt es bereits seit längerer Zeit eindeutige Rechtsprechung:
    wenn der AG erklärt, er sei insgesamt nicht zahlungsfähig, muss er diese Erklärung:0 ,- € zahlen zu können,- nicht abgeben .Wenn Interesse besteht, suche ich morgen nach.

  • zu dieser Frage gibt es bereits seit längerer Zeit eindeutige Rechtsprechung:
    wenn der AG erklärt, er sei insgesamt nicht zahlungsfähig, muss er diese Erklärung:0 ,- € zahlen zu können,- nicht abgeben .Wenn Interesse besteht, suche ich morgen nach.


    Wenn ich mich recht erinnere, hat das OLG Oldenburg genau anders herum entschieden: Die Null € müssen angegeben werden, da sonst der Einwand unbeachtlich ist. Bin allerdings nicht ganz sicher und veröffentlicht dürfte die Entscheidung bestimmt mal wieder nicht sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Bei uns muss auch vollständig ausgefüllt werden. Die 0,00 € müssen angegeben werden, da sonst der Einwand nicht gelten kann. Zwischenverfügungen sind grundsätzlich auch nicht zulässig, da es sich um ein rein formales Verfahren handelt und man sonst in die Beweisaufnahme einsteigen würde. Hier machen wir aber schon mal Ausnahmen. Ich weiß nicht, ob ich den Vordruck wirklich richtig ausfüllen könnte :oops: . Schwierig ist es auch immer mit Belegen. Die sind wirklich selten beigefügt.
    Meist sind die Jugendämter aber so kulant, dass sie das akzeptieren und das streitige Verfahren beantragen oder sich selber noch mal mit dem Antragsgegner einigen. Die sind meist froh, überhaupt was von ihm zu hören...

  • OLG Hamm 11. Senat für FamiliensachenEntscheidungsdatum:29.04.2005Aktenzeichen:11 UF 73/05........Der Festsetzungsbeschluss hätte gleichwohl nicht ergehen dürfen, da der Antragsgegner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Angaben in seinem auf den 13.09.2001 datierten Formularvordruck " Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt " sowie die dem zur Glaubhaftmachung beigefügten Unterlagen umfassend offengelegt und zugleich -bezogen auf den damaligen Zeitpunkt- seinen erhobenen Einwand gänzlich fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hatte. Bei dieser Sachlage war ungeachtet der Bestimmung des § 647 I Nr. 4 ZPO eine gesonderte -vom Amtsgericht als fehlend beanstandete- Erklärung des Antragsgegners nach § 648 II 1 ZPO, wie sie der dritte Abschnitt " Erklärung bei Einwand G oder H " im Formularvordruck " Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt " vorsieht, entbehrlich (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 835; OLG Hamm -8. Fs.-, FamRZ 2000, 360, 361; OLG Dresden, FamRZ 2000, 1031; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 648 Rz. 7 a.E .).
    OLG Rostock 1. Senat für FamiliensachenEntscheidungsdatum:29.10.2001Aktenzeichen:10 WF 240/01
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Wenn ein Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren geltend macht, er sei nicht leistungsfähig, muss er keine weitergehende Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, abgeben.

  • Vielen Dank für die Recherche.

    Das erscheint vernünftig.

    Ansonsten wäre ich in der Tat schon aus sprachlich-logischen Gründen vom (rechtlichen) Glauben abgefallen.

  • mag sein, aber wo liegt der Sinn einer Verpflichtung, dem Kind ab ... 0,00 € Unterhalt zu zahlen ???? Schon im Familienrechtsreformkommentar von 1998 kann man lesen, dass bei insgesamt fehlender Leistungsfähigkeit die Erklärung gem. Abs. 2 Satz 1 entfällt

  • Was widerspricht denn nicht alles dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes?

    Der BGH hat bei der Betreuervergütung auch im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut entschieden, dass die Stundensätze des BVormVG für die Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener (angeblich) eine Orientierungshilfe bieten.

    Die Entscheidung war falsch und trotzdem hat sich (fast) jeder an die Rechtsprechung des BGH gehalten.

  • Was Ihr sagt ist ja richtig. Nur, so lange mein OLG oder der BGH sich da Eurer Meinung nicht anschließt, werde ich das wohl auch nicht tun.

    Meist geht es dem Unterhaltsschuldner (bzw. dessen Beistand) erst mal nur darum, überhaupt einen Titel zu bekommen und wenn der Ag. zu doof ist, den Bogen richtig auszufüllen (Anmerkung: Erfolgt Erhebung des Einwands der Leistungsunfähigkeit ohne die Angabe "Null €", bekommt der Ag. von mir immer eine Aufklärungsverfügung, in der haargenau steht, was er noch zu erklären hat), hat er halt Pech. Vollstreckt werden kann aber ja gegen ihn meist eh nicht.

    Ulf

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