Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

  • Hab einen ähnlichen Fall:

    Klage über 50.000 EUR
    strafbewehrte Unterlassungserklärung wird von der Beklagten abgegeben, allerdings nur über einen Teil in Höhe von 10.000 EUR (entspricht einem Anerkenntnis).
    Kläger erklärt insoweit Erledigung.
    Mit Einverständnis der Parteien wird schriftliches Verfahren angeordnet.

    Teilanerkenntnisurteil: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen

    1. KFA des KV:
    1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000) Wert 40.000 EUR und
    1,2 Terminsgebühr Wert 10.000 EUR

    2. korrigierter KFA:
    1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003) Wert 40.000 EUR, da "Einigung" im gerichtl. Verfahren erzielt und
    1,2 Terminsgebühr Wert 10.000 EUR

    3. KFA (nachdem die Gegenseite Einwendungen gegen die Einigungsgeb. erhoben hat):
    1,2 Terminsgebühr Wert 40.000 EUR

    Bin der Meinung, dass durch das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren eine TG über 40.000 EUR entstanden ist und durch das Anerkenntnis eine TG über 10.000 EUR. Insgesamt also über den gesamten SW. Keine Einigungsgebühr. Lieg ich damit richtig?



    Außerdem gibts da noch ein Problem. Gegen das AU wurde sofortige Beschwerde eingelegt, die vom OLG zurückgewiesen wurde. Da es um eine Markenrechtssache ging und der KV von Anfang an Mitwirkung vom Patentanwalt angezeigt hat, macht er die Gebühren doppelt geltend und zwar auch bzgl. des Beschwerdeverfahrens, obwohl sich die Beschwerde auf die Kosten beschränkt hat. Dafür war die Mitwirkung eines Patentanwalts nicht notwendig, sagt die Gegenseite....
    KV: ob notwendig oder nicht darauf komme es nicht an
    Hier bin ich unschlüssig...

  • Bin der Meinung, dass durch das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren eine TG über 40.000 EUR entstanden ist und durch das Anerkenntnis eine TG über 10.000 EUR.


    Nein, das ist nicht richtig. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr nicht bereits mit dem Einverständnis der Parteien, sondern erst aufgrund dieses Einverständnisses ergehenden Entscheidung (oder Vergleich), entweder als Streiturteil (ggf. nach § 495a ZPO) oder AU. Da nur über die 10.000 € ein Teil-AU ergangen ist, können auch nur aus diesem Wert die Gebühren festgesetzt werden bzw. der Kläger diese erstattet verlangen, sprich die 1,3 VG Nr. 3100 VV und die 1,2 TG Nr. 3104 VV aus jeweils 10.000 €.

    Wegen des Restes von 40.000 € muß die Endentscheidung abgewartet werden.

    Die Notwendigkeitsprüfung muß immer durchgeführt werden. Welche Gründe für bzw. gegen die Doppelvertretung in einer PatSache sprechen, dazu kann ich aber nichts sagen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das Teilanerkenntnisurteil ist auch zugleich das Schlussurteil.

    In Höhe der 40.000 EUR erfolgte Zurückweisung.
    Also nur TG in Höhe des Anerkenntnisses von 10.000 EUR?
    Oder doch über 50.000? Denn auch wenn zurückweisend entschieden wurde- es wurde auch über die restliche Klagforderung entschieden...

  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.


    Nur aus den Gründen lässt sich erkennen, in welcher Höhe der Klage stattgegeben wurde und aus der sofortigen Beschwerde. Denn darin beantragte die Beklagtenseite eine Kostenentscheidung entsprechend der Zurückweisung der Klage 1/5 (10.000 EUR Klage berechtigt), 4/5 (40.000 EUR zurückgewiesen).

  • Na, dann trägt die Beklagte in voller Höhe nach dem Wert von 50.000 € beide Gebühren des Klägers.

    Ich hätte nämlich getippt, daß entweder so eine Entscheidung, wie vom Beklagten gefordert, ergangen ist oder das Gericht im Schlußurteil über die 40.000 € dem Kläger die Kosten konkret aus diesem Wert auferlegt hätte. Dann hätte der Kläger nach 10.000 € beide Gebühren als Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aufgrund des AU geltend machen können, der Beklagte wiederum aus den 40.000 € aufgrund des SchlußU.

    Wenn aber der Beklagte aufgrund des AU und des SchlußU die Kosten trägt, ist die Sache ja leicht.

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  • Okay danke! Da ich ja über den Antrag nicht hinausgehen darf, werd ich den 3. KFA zu Grunde legen und wie beantragt festsetzen.
    Muss ich mir nur was einfallen lassen für die Begründung (warum jetzt TG nach 40.000 EUR festgesetzt wurde), weil die Gegenseite zu diesem KFA geschrieben hat, dass das Anerkenntnis nur über 10.000 EUR abgegeben wurde.

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