Hallo ihr, im Verfahren wurde zwar der Streitwert bereits festgesetzt; jedoch ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet; die Vergütung wird doch mit Abschluss des Verfahrens erst fällig, oder? D.h. auch wenn das Ruhen 6 Monate dauert, kann erst dann ausgezahlt werden?
Auszahlung Vergütung bei Ruhen des Verfahrens
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irmi21 -
23. Juli 2010 um 07:34
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Ruhen länger als 3 Monate ist auch ein Fälligkeitstatbestand- § 8 RVG
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Im übrigen kann nach § 47 RVG ein Vorschuß auf bereits entstandene Gebühren (und entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen) gefordert werden.
Solange noch kein Termin stattgefunden hat, wäre daher wohl zumindest die Verfahrensgebühr als Vorschuß einforderbar.
(Da Du von "Auszahlen" sprichst, nehme ich an, wir befinden uns in der PKH; gegenüber dem nicht armen Auftraggeber kann freilich nach § 9 RVG ein Vorschuß für alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuß fordern, unabhängig davon, ob bereits entstanden.)
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Dieser Fred gehört wohl eher ins Subforum "PKH/VKH".
verschoben
li_li (Mod) -
Ruhen länger als 3 Monate ist auch ein Fälligkeitstatbestand- § 8 RVG
Das wird bei uns auch so gehandhabt. -
Stehe gerade auf dem Schlauch.
Mein Richter möchte beim ruhenden Scheidungsverfahren keine Kostengrundentscheidung treffen.
Die Anwälte haben Vergütungsfestsetzungsanträge gestellt.
Nur was mache ich hinsichtlich eines möglichen Übergangs nach § 59 RVG?Den Richter noch einmal auf § 81 FamFG hinweisen?
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Ruht das Verfahren denn länger als drei Monate (vgl. § 8 Abs. 1 RVG)?
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Stehe gerade auf dem Schlauch.
Mein Richter möchte beim ruhenden Scheidungsverfahren keine Kostengrundentscheidung treffen.
Die Anwälte haben Vergütungsfestsetzungsanträge gestellt.
Nur was mache ich hinsichtlich eines möglichen Übergangs nach § 59 RVG?...
Verstehe das Problem nicht so recht.
Wie willst du denn vor Abschluss des Verfahrens bzw. ohne entsprechende Kostenentscheidung einen Übergang berechnen bzw. wozu?
Sofern das Verfahren noch nicht beendet ist, setze ich die Vergütungen fest (natürlich nur als Vorschuss!) und lasse mir die Akte nach Verfahrensabschluss vorlegen (Standard in Scheidungsverfahren ist bei uns ohnehin Kostenaufhebung).
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Die Fälligkeit ist gegeben.
Nur hat der Richter weglegen verfügt und ich vermute, dass die Akte in der Hauptsache nie mehr Tageslicht sehen wird.
Es wird also vermutlich nie eine Kostengrundentscheidung geben. -
Na und? Trotzdem musst Du doch die Vergütungsanträge bescheiden.
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Danke!
Ja, gegen den Vergütungsantrag ist nichts zu sagen. Ich werde einfach die Überprüfungsfrist bestimmen, eine Entscheidung zu einem möglichen Übergang habe ich nicht, also ist in der Richtung auch nichts zu veranlassen.
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