Genehmigung einer Erbausschlagung bei NL-Verwaltung

  • Ich soll als FamG die Ausschlagung einer Mdj. genehmigen. Die Ausschlagung betrifft den Nachlass nach dem verstorbenen Vater. Die Ausschlagung wurde von der Mutter im Namen der Mdj. erklärt. Die Mutter selbst hat jedoch nicht ausgeschlagen.

    Die Ausschlagung wurde auf Nachfrage mit der vermuteten Überschuldung begründet. Auf die Nachfrage, warum nicht auch die Mutter dann ausschlägt, erklärte der Notar, die Mutter habe in der Hoffnung, der Nachlass sei doch nicht überschuldet, noch nicht die Ausschlagung erklärt, sie gehe aber eigentlich von einer Überschuldung aus und die Ausschlagung der Tochter sei zur "Sicherheit" erfolgt.

    Das hat mich etwas skeptisch werden lassen und ich habe Glaubhaftmachung der Überschuldung gefordert.

    In der Zwischenzeit hat dann die Mutter beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragt, welche auch angeordnet wurde. Inzwischen ergibt sich aus der NL-Akte auch, dass tatsächlich eine Überschuldung gegeben scheint.

    Im Grunde könnte ich jetzt wohl genehmigen aber ist das überhaupt noch erforderlich bzw. vielleicht sogar gar nicht mehr möglich???

    Wenn ich § 1975 BGB richtig verstehe, so tritt durch die NL-Verwaltung automatisch eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass ein. Folglich haften die Erben - und damit auch die Mdj. - nicht mehr persönlich. Damit besteht doch eigentlich zumindest kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Genehmigung der Ausschlagung, oder!?!

    :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo.

    Ich würde dir (als Nachlass - und ehemaliger Familienrechtspfleger) voll zustimmen :

    Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für die (nach § 1643 Abs. 2 BGB erforderliche) familiengerichtliche Genehmigung entfallen sein, da die Erbengemeinschaft automatisch nur noch mit dem Nachlass haftet, § 1975 BGB.

    Durch die endgültige Ablehnung der beantragten Genehmigung wird die bisher schwebende Ausschlagung endgültig unwirksam und das Kind wird Mitglied der Erbengemeinschaft.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung beinhaltet nicht ohne weiteres die Erbschaftsannahmeerklärung und kann daher vor oder nach Erbschaftsannahme gestellt werden. Die Vorlage des Erbscheins ist nicht unerläßliche Voraussetzung. Der Antrag ist zeitlich unbefristet und auch bei Überschuldung möglich.
    Es ist aber auch möglich, dass ein Nachlassgläubiger den Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt hat ...

    (vgl. auch HRP, Firsching/Graf, 8.Auflage)

  • In diesem Fall hat der Nachlasskollege die Verwaltung auf Antrag der Mutter ohne Erbschein angeordnet. Ob das "rechtens" ist, kann ich so nicht sagen.

    :nixweiss:

    Ulf

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  • Die Nachlaßverwaltung kann nur von allen Erben gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 BGB) und der/die Antragsteller müssen ihre Erbenposition bzw. Antragsberechtigung durch Erbschein oder letztw. Verfügung nachweisen (Komm. zu § 1981 BGB). Da ja bisher der Personenkreis der Erben nicht feststeht, konnte die Nachlaßverwaltung eigentlich nicht wirksam beantragt werden. Über die Genehmigung der Ausschlagung müßte m.E. somit noch entschieden werden, da die Nachlaßverwaltung "unzulässigerweise" angeordnet wurde. Oder heilt die Anordnung die fehlerhafte Antragstellung?

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