?Erhöhte? Vergütung Verfahrensbeistand

  • Hallo Leute!

    Ich habe hier folgenden Beschluss:

    Herr XY wir dem betroffenen Kind zum Verfahrensbeistand bestellt. Die Verfahrensbeistandschaft wird berufsmäßig ausgeübt. Es wird die Ladung der Verfahrensbeistands zum Termin am XY angeordnet."

    Der Verfahrnesbeistand will jetzt die 550,00 € haben, weil er bei dem Verhandlungstermin anwesen war.

    § 1598 Abs. 7 FamFG spricht von der Übertragung von Aufgaben, die eine erhöhte Vergütung rechtfertigt.

    Reicht euch das aus, dass der Verfahrensbeistand im Termin anwesend war???

  • Nein !

    Die Übertragung von weiteren Aufgaben gem. § 158 VII FamFG muss im Bestellungsbeschluss erfolgt sein.
    Eine nachträgliche Erweiterung des Beschlusses durch den Richter dürfte jedoch zulässig sein.

  • Die Teilnahme am Termin ist auch von der kleinen Pauschale umfasst. Der Verfahrensbeistand ist Beteiligter und wird deshalb grds. zu den Terminen geladen. Die Terminswahrnehmung ist also kein Kriterium für den Anspruch auf die große Pauschale. Sondern diese gibt es dann, wenn der Verfahrensbeistand die in S. 3 von § 158 Abs. 4 FamFG genannten zusätzliche Aufgaben übertragen bekommt (und auch erledigt).

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