Fehler im MB nach Erlaß VB bemerkt

  • Jedenfalls auf den pdf-Dateien der online mit Papierausdruck beantragten Mahnanträge ist nicht erkennbar, ob eine Erklärung über die Abzugsberechtigung abgegeben wurde; alle übrigen wesentlichen Daten sind aber angegeben.

  • hab ich als einheitliches Fazit jetzt dann verstanden, dass eine Titulierung der Umsatzsteuer nicht durch einen KFB erfolgen kann, sondern ein neuer Mahnbescheid beantragt werden müsste? Das kommt mir im Ergebnis immer noch spananisch vor, weil dadurch ja wieder Kosten entstehen und man im Zweifel ja eine Endlosschleife konstruieren könnte.

  • Bin mir da aber nicht sicher, ob für die Kosten dieses Mahnbescheides wirklich der Schuldner aufkommen müsste. Ich denke hier könnte es Probleme mit § 91 ZPO geben. Mit ein wenig Sorgfalt durch den Gläubigervertreter wären die Kosten vermeidbar gewesen.

  • Sehe ich auch so. Vielleicht kann der Gl. die eigene Kostentragung dadurch umgehen, daß er zuvor den Sch. unter Darlegung der Umstände (und der Kostenfolgen) nochmals zur Zahlung des Restbetrages (hier: MwSt.) auffordert.

    Jedenfalls dann, wenn Titulierung ohnehin nur zur "Sicherung" bzw. Verjährungsunterbrechung erfolgt, da momentan der Sch. eh´ nicht zahlungsfähig ist, wird dieser sich gegen die Kosten dennoch verwahren können.

    Das ist aber sowieso nicht euer Ding.

    Wegen der - möglicherweise - entgegenstehenden Rechtskraft bin ich in der Diskussion mit Alfred aber auch noch nicht zu einem Ergebnis gekommen.

  • Wegen der - möglicherweise - entgegenstehenden Rechtskraft bin ich in der Diskussion mit Alfred aber auch noch nicht zu einem Ergebnis gekommen.



    Wieso, ich dachte das hätten wir durch. Auf dem Barcodeantrag werden fast die gleichen Datenstrukturen wie bei elektronischer Übermittlung aufgedruckt. Die Unterschiede liegen im hier nicht relevanten Bereich (Dateivorsatz - AA). Damit unterschreibst Du beim Antrag, aufgrund der im Barcode verschlüsselten Daten einen MB zu erlassen, ggf. auch die Erklärung, dass Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

    Wiederholt das Programm bei Erstellung des Antrages nicht alle Daten im Klartext, dann ist dies ein Programmfehler. Die Erklärung wurde aber gleichwohl im Barcode wirksam abgeben.

  • Mir paßt aber immer noch nicht, daß im alten Mahnverfahren ein Nichtankreuzen eine andere Rechtsfolge haben soll, wie im neuen Mahnverfahren.

    Das Online-Mahnverfahren kann ja auch ein Nichtrechtskundiger veranlassen; letzterer hat außerdem im Zweifel ebensowenig Kenntnis von der Programmierung der zugrundeliegenden Software wie der Rechtskundige.

    Und ich weiß nicht, ob die Software automatisch ein "SP" oder ein "NUL", oder gar nichts (was wohl ebenfalls "NUL" wäre) einsetzt, wenn ich nichts tue.

    Und nachdem im Ausdruck des Mahnantrags eben nicht steht, daß der Antragsteller "zum Vorsteuerabzug berechtigt" ist, ist m.E. hierüber keine Erklärung abgegeben, und auch nicht unterschrieben. Ein vom Computer irgendwo eingesetztes "SP" kann ich nicht unterschreiben.

  • Meiner Meinung nach gibt es keinen wirklichen Unterschied zwischen dem "alten" Formular und den neuen Antragswegen.

    Ausdrücklich durch den Antragsteller angegeben werden kann immer nur "nicht vorsteuerabzugsberechtigt". Da es aber nur zwei Möglichkeiten gibt, ist ein Nichtankreuzen eine konkludente Erklärung dafür, dass Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

    Gibt man im Antrag keine Zinsen an, ist das ja auch eine konkludente Erklärung, dass keine Verzinsung gewünscht ist, ohne dass dies ausdrücklich in den Antrag mit aufgenommen wird.

    Im Mahnverfahren können Ansprüche, die vor Beantragung entstanden sind, aber (versehentlich) nicht mit in den Antrag aufgenommen wurden, nicht mehr nachträglich ergänzt werden. Dies gilt für Hauptforderungen, Nebenforderungen, Zinsen und m.E. auch für die Mehrwertsteuer.

    In manchen Fällen ist die Einleitung eines neuen Mahnverfahrens möglich (z.B. vergessene Hauptforderung oder vergessene Zinsrückstände).

    In Fällen, in denen die vergessene Forderung aber mit der Hauptforderung zusammenhängt (z.B. Nebenforderungen oder die Mehrwertsteuer), schiedet m.E. ein neues Verfahren aus, da diese Ansprüche nicht selbstständig Forderung eines eigenen Verfahrens sein können.

  • Darf ich dieses Thema noch einmal aufgreifen? Wenn ich es richtig verstanden habe (ich habe hier den Fall, dass Mwst. zugesetzt werden soll), steht die Rechtskraft entgegen. Nun wurde in meinem Falle bisher nur der Mahnbescheid erlassen und der Ast.-Vertr. stellt mit dem VB-Antrag einen Berichtigungsantrag dahingehend, die Mwst. mit auszuweisen.

    Im Münchener Kommentar habe ich gefunden, dass eine Ergänzung des Mahnbescheids um Anwaltskosten, die schon vor oder aber bei dessen Beantragung angefallen sind, im Antrag aber nicht geltend gemacht waren, nicht zulässig ist.

    Also gibt es keine Möglichkeit, auch wenn der VB noch nicht erlassen wurde?

    Einmal editiert, zuletzt von malou (7. Februar 2023 um 13:55)

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