Fehler im MB nach Erlaß VB bemerkt

  • Ast.Vertreter beantrag MB und gibt an, dass bezüglich der Kosten des Ast.Vertreters im Mahnverfahren Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Ast. besteht.

    Der MB und der VB werden antragsgemäß zugestellt.

    Nun fällt am Ast.Vertreter auf, dass doch keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht und hätte gerne die Umsatzsteuer tituliert. Zu diesem Zweck hätte er am liebsten einen KFB. Geht das? Oder muss nicht eher ein neuer MB beantragt werden?

  • Ist meines Erachtens ein Fall von "Pech gehabt".

    MB und VB wurden antragsgemäß erlassen. Eine nachträgliche Berichtigung kommt nicht in Betracht.

    Ein Fall von § 319 ZPO liegt nicht vor.

  • Ja. (Ausgangsfall trifft auch oft auf Fälle zu, in denen vergessen wurde, die Forderung verzinslich zu beantragen).

    Maximal kann ein neuer MB beantragt werden.

  • was mich nur stutzig machte, wobei da der Vergleich mit den Zinsen der Hauptforderung gut trifft, ist, dass im Rahmen z.B. einer regulären Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO es grundsätzlich kein Problem ist einen Nachfestsetzungsantrag zu stellen, da es sich um Kosten des Verfahrens handelt und das geht auch nach Abschluss des Verfahrens.

    Wenn ich die Zinsen nicht miteinklage und das Urteil ist rechtskräftig, muss ich neue Klage erheben...

  • habe noch ein wenig weiter gesucht und diese Entscheidung des BGH gefunden:
    Xa ARZ 197/08, Beschluss vom 25.02.2009
    Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

    Das klingt für mich eher genau anders als hier bisher gepostet worden ist. Hat jemand damit Erfahrung oder Tipps wie ich hier weiter vorgehen kann?

  • Kommt in den Fällen vor, wenn z.B. ein PV den MB beantragt hat, aber vergessen hat, sich auf Seite 2 (ganz unten) als PV einzutragen. Lediglich an der Unterschrift kann man erkennen, daß der Antrag durch einen PV gestellt wurde. Oder wenn der PV sich einträgt, aber als Anrede die Nr. 1 (glaube ich, mach Mahnsachen schon lange nicht mehr) für Herr/Frau anstatt der 4 für RA einträgt. Dann setzt das System auch keine RA-Kosten hinzu.

    Aber bei der fehlerhaften Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung hatte der PV immer Pech. Ich habe das auch immer so gehandhabt wie in Post #2.

  • Aber einfach nur Pech kann ja nicht des Rätsels Lösung sein, denn der Anspruch abesteht ja. Meiner Ansicht nach muss es eine Möglichleit geben die Steuer noch geltend zu machen.

    Für eine Kostenfestsetzung fehlt mir die vollstreckbare Kostengrundentscheidung. Wenn er einen neuen MB nur für die Steuer machen würde frage ich mich aber, ob das nicht irgendwann rechtsmißbräuchlich wird, weil er dadurch ja künstliche Kosten erzeugt. Wenn sich alle Forderungen im Bereich von Mindesgebühren bewegen würde ja für das neue Mahnverfahren wieder eine neue Gebühr nach dem GKG anfallen und evtl. wieder neue RA-Gebühren...

    Irgendwie gefällt mir das alles noch nicht so recht...

  • Kann mich Fussel77 nur anschließen.

    Im BGH-Urteil geht es um die Nachfestsetzung von Kosten, die entstanden sind und dies dem Mahngericht auch bekannt war, da der Antrag von einem RA eingereicht wurde.

    Die fehlende Festsetzung der Mehrwertsteuer beruht aber nicht auf einem Fehler des Gerichts, sondern auf der Falschangabe des A´St-PV im Mahnantrag. Hätte er korrekte Angaben gemacht, hätte das Gericht auch entsprechend die Mehrwertsteuer festgesetzt.

  • Hab noch ne Formulierung aus den Gründen einer LG-Entscheidung gefunden - weiß nur leider nicht, wo ich das her habe...

    Eine Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer auf die anwaltlichen Kosten kann im vorliegenden Verfahren nicht stattfinden.
    Zwar ist anerkannt, daß die Festsetzung von Kosten aus demselben Titel, die im ersten Gesuch nicht enthalten waren oder bei der Festsetzung versehentlich übergangen wurden, nachgeholt werden kann (vgl. Thomas-Putzo, 19. Aufl., § 103 Rdn. 18); dies bezieht sich aber nur auf Kostenpositionen, die bisher noch nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens waren.
    Hier ist aber die Frage, ob die Antragstellerin Mehrwertsteuer auf die Anwaltsgebühren erstattet verlangen kann, oder nicht, bereits - aufgrund des Vortrages der Partei - bei Erlaß des Mahn- und Vollstreckungsbescheids entschieden worden. Eine andere Entscheidung könnte jetzt nur aufgrund einer Änderung des bisherigen Vortrags erfolgen. Das ist nicht zulässig.

  • Über Ansprüche, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, kann nachträglich entschieden werden. Daher können die vergessenen Kosten nachträglich festgesetzt bzw. ergänzt werden, denn diese waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

    Hier wurde der Anspruch auf die Mehrwehrsteuer, wenn man dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff folgt, durch die Erklärung, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, zum Gegenstand des Verfahrens. Daher steht einer nachträglichen Entscheidung die Rechtskraft entgegen.

  • Stimmt es denn überhaupt, daß bei Vorsteuerabzugsberechtigung eine Erklärung abgegeben wird?

    Jedenfalls im alten Mahnantragsformular (im Online-Verfahren weiß ich es grad nicht) wird eine Erklärung (das Kreuzchen) nur abgegeben, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Zeile 46). Wenn er also ankreuzt, beantragt er die Festsetzung der MwSt.

    Wäre aber das Nichtankreuzen ebenfalls einer Erklärung gleichzusetzen? :gruebel: (Oder: Gebe ich eine Erklärung des Inhalts ab, keinen Zinsanspruch zu haben, wenn ich das Feld "Zinsen" freilasse? Wohl nein.)

    Auch im VB steht dann nicht etwa: "ASt. ist vorsteuerabzugsberechtigt", sondern nur: "ASt. ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt".

    Bei dieser Konstellation habe ich mit entgegenstehender Rechtskraft jedenfalls noch Probleme.

    Anders wäre es wohl, wenn für beide Alternativen ein Kästchen vorgesehen ist, und falsch angekreuzt wurde: "Vorsteuerabzugsberechtigung: Ja/Nein".

  • Bei elektronischer Datenübermittlung wird automatisch eine Erklärung abgeben, wenn der Antragsteller sich an die EDA-Datensatzbeschreibung hält. Entweder erstellt er im Datenbereich mit der Kennung ASPVA das Feld VORSTM mit einem Leerzeichen (0x20) oder einem X (0x2D). Ein bloßes Schweigen würde die EDA-Datensatzbeschreibung verletzten.

    Ergänzung: Diese Angaben beziehen sich auf die Version 4.00.

    Einmal editiert, zuletzt von Alfred (13. August 2010 um 01:13)

  • Sprichst Du gerade von dem Online-Mahnbescheid wie hier? Oder dem EGVP? (Ich kenne nur ersteres - und natürlich das alte Formular, so daß ich jetzt technisch nicht ganz folgen kann).

    Aber so oder so - ich kann mir nicht vorstellen, daß in irgendeiner Eingabemaske aktiv ein Leerzeichen einzusetzen ist, wenn es nicht angekreuzt werden soll.

    (Oder verstehe ich das gerade auf technischer Ebene nicht... Gibt etwa das Programm die Erklärung ab durch automatisches Einfügen eines Leerzeichens anstelle eines NUL [0x00]?)

    (Und wieso 0x2D? Nicht: 0x58? Ich bekomme da "-" raus! :D)

    Wie wäre es denn rechtlich mit dem alten Formular? Schweige ich bei Nichtankreuzen, oder erkläre ich automatisch die Vorsteuerabzugsberechtigung?

  • Sprichst Du gerade von dem Online-Mahnbescheid wie hier? Oder dem EGVP?

    Der Online-Mahnantrag erstellt nur Datensätze, welche dann entweder an EGVP übergeben oder als Barcode ausgedruckt werden. Das Format ist im wesentlichen gleich. Erst nachdem Du entweder mit dem Online-Mahnantrag oder einem anderen Programm die Datensätze erstellt hast, unterschreibst Du die gesamte Ausgabe.

    Aber so oder so - ich kann mir nicht vorstellen, daß in irgendeiner Eingabemaske aktiv ein Leerzeichen einzusetzen ist, wenn es nicht angekreuzt werden soll.

    Das kann der Programmierer des Programms halten wie er mag.

    Gibt etwa das Programm die Erklärung ab durch automatisches Einfügen eines Leerzeichens anstelle eines NUL [0x00]?

    Das Programm erstellt gültige Datensätze. An dieser Stelle ist nur das Leerzeichen (0x20) oder das X (0x58) erlaubt. Eines von beiden muss an diese Speicherstelle geschrieben werden. Das Leerzeichen bedeutet nach der Datensatzbeschreibung "AS ist zum Vorsteuerabzug berechtigt", das X bedeutet "AS ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt". Damit ist die Möglichkeit nichts über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erklären, technisch ausgeschlossen.

    Und wieso 0x2D?

    Weil ich nicht sauber geschaut habe, 0x58 ist richtig.

    Wie wäre es denn rechtlich mit dem alten Formular? Schweige ich bei Nichtankreuzen, oder erkläre ich automatisch die Vorsteuerabzugsberechtigung?



    Das Gesetz enthält keine Rechtsfolge zur Erklärung vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Daher würde ich im Zweifel von einem Schweigen ausgehen.

  • Dann wäre beim alten Mahnverfahren die Mehrwertsteuer nicht Verfahrensgegenstand, beim elektronischen schon - obwohl ich in beiden Fällen keine aktive Erklärung abgegeben habe (bzw. im zweiten Fall lediglich das Programm mein Nichtstun als Erklärung "auslegt" und ein entsprechendes "Leerzeichen" "einfügt")?

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