Reisekosten des Angeklagten

  • Juhu,
    mir hat gerade ein Angeklagter eine Rechnung vorgelgt und will die Kosten erstattet haben.
    Wir sind das Berufungsgericht und mein Richter, der in Urlaub ist, hat angeordnet, dass er nach A fahren soll um sich dort bei einem Gutachter begutachten zu lassen.
    So nun will der Mann seine Fahrtkosten erstattet haben.
    a) mache ich das als Berufungsgericht, oder das erstinstanzliche?
    b) Serviceeinheit oder Rpfl?
    c) wie läuft das überhaupt?
    Leider finde ich ÜBERHAUPT nichts zu dieser Thematik und bin folglich etwas überfragt:oops:sorry...

  • ich wüßte jetzt mal gar nicht das es zum jetztigen Zeitpunkt die Möglichkeit der Festsetzung gibt.
    Es handelt sich um einen vom Gericht angeordneten Termin - ein freisprechendes Urteil mit entsprechender Kostenfolge ist wohl noch nicht da. Weiterhin ist es der Angeklagte und eben kein Zeuge oder Sachverständiger.

  • Ist der Angeklagte vielleicht mittellos und will im Voraus seine Fahrtkosten erstattet haben? Das gibt der SV leider nicht her.
    Wenn dem so ist, gibt es zumindest für Niedersachsen die ReiseEntAV.
    Diese gilt auch für Beschuldigte in Strafverfahren (Nr. 1 Anlage zur ReiseEntAV).
    Auch nachträglich ist das noch möglich, allerdings erlischt der Anspruch (nach Nr. 1.3 Anlage), wenn er nicht binnen 3 Monaten geltend gemacht wurde.
    Evtl. gibts für dein Bundesland was ähnliches...



  • Wenn die Staatskasse die Kosten tragen muss dann:
    a) I. Instanz
    b) Rpfl
    c) Urteil mit Kostenfolge gegen Staatskasse, an I. Instanz zurückgeben, Bez Rev anhören, festsetzen, auszahlen.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ist der Angeklagte vielleicht mittellos und will im Voraus seine Fahrtkosten erstattet haben? Das gibt der SV leider nicht her.
    Wenn dem so ist, gibt es zumindest für Niedersachsen die ReiseEntAV.
    Diese gilt auch für Beschuldigte in Strafverfahren (Nr. 1 Anlage zur ReiseEntAV).
    Auch nachträglich ist das noch möglich, allerdings erlischt der Anspruch (nach Nr. 1.3 Anlage), wenn er nicht binnen 3 Monaten geltend gemacht wurde.
    Evtl. gibts für dein Bundesland was ähnliches...



    Juhu,
    eben das ist es ja der Gute hat das nicht im Voraus beantragt, sondern danach!!!



  • 1.000 Dank werde das "Ding" dann mal weiterleiten an das Gericht erster Instanz (wenn wir hier mal fertig sind mit der Berufung)

  • Hast du denn schon ein Urteil, welches die Staatskasse beschwert?

    Außerdem hatte ich oben bereits geschrieben, dass das auch im Nachhinein binnen eienr Frist von 3 Monaten noch nach der Nds. ReiseEntAV abgerechnet werden könnte.

    Sonst wie Task-Force-Rpfl

  • Reisekosten des (ehem.) Angeklagten ... ich hols mal wieder hoch.

    Angeklagter wurde freigesprochen. Notwenigen Auslagen fallen Staatskasse zur Last.
    Angeklagter wurde immer über seinen Wohnort geladen und hat auch nie erwähnt, das er auswärtigen Arbeitsort hat, von dem er nun zur Hauptverhandlung angereist ist. Bestätigung des Arbeitgebers liegt vor.
    Bezirksrevisor moniert nun, dass auswärtiger Arbeitsort nicht bekannt war und Termin sonst evtl. hätte anders gelegt werden können. Die dadurch entstandenen Mehrkosten sollen nicht erstattet werden. Wie seht ihr das? Ich hätte grundlegend damit kein Problem.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn der Angeklagte regulär mit 40 Stundenwoche beschäftigt ist, geht die Argumentation des BezRev ins Leere, da auch das Gericht die HV nicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeiten anberaumen wird und kann.

  • Warum sollte das an der Uhrzeit liegen? Und ich höre und lese von den Kollegen nur von nicht befürwortenden Stellungnahmen - teilweise gegen obergerichtliche Rechtsprechung. Das ist für mich zum K......, weil das ja nun wohl wirklich nicht die Aufgabe der Vertreter der Staatskasse ist, immer nur ablehnend Stellung zu nehmen.

  • Da die Entschädigung der eigenen Kosten von Freigesprochenen in analoger Anwendung der JVEG-Regelungen für Zeugen erfolgt, wären die Mehrkosten tatsächlich abzulehnen.

    M. E. kommt es dabei nur auf die vorherige (unterlassene) Mitteilung der Anreise von einem anderen Ort als dem dem Gericht bekannten Wohnort an.

    (Ob sich eine Auswirkung bei Kenntnis des Gerichtes ergeben hätte, spielt keine Rolle. Zumindest bei Zeugen kann das Gericht einen anderen Termin bestimmen oder von einer Ladung absehen, wenn der Zeuge z. B. statt aus Berlin aus dem Urlaubsdomizil in Garmisch.Partenkirchen anreisen würde.)

  • Warum sollte das an der Uhrzeit liegen? Und ich höre und lese von den Kollegen nur von nicht befürwortenden Stellungnahmen - teilweise gegen obergerichtliche Rechtsprechung. Das ist für mich zum K......, weil das ja nun wohl wirklich nicht die Aufgabe der Vertreter der Staatskasse ist, immer nur ablehnend Stellung zu nehmen.


    Dann benenne doch obergerichtliche Rechtsprechung, die besagt, dass der Zeuge die Reisekosten erstattet erhält, egal von wo er anreist.

  • Was soll der Angeklagte denn anders machen, als anzureisen? Aber es ist müßig und traurig, um so etwas diskutieren zu müssen, wenn man frei gesprochen worden ist.

  • Ich greife das Thema mal wieder auf: Mein Angeklagter, der freigesprochen wurde, macht Reisekosten für zwei Termine bei der Rechtsanwältin geltend und verlangt hierfür Reisekosten. Dass die Reisekosten zum Termin erstattungsfähig sind, ist für mich klar. Aber sind Reisekosten zur Reise zum Rechtsanwalt erstattungsfähig? Ich hatte so einen Fall leider noch nie würde aber aus dem Bauch raus eher verneinen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!