Schwierigkeiten bei Erbbaurechtsverträgen

  • Darauf deutet die Belehrung hin: „Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Abreden und Vereinbarungen voraussichtlich nur teilweise [mit Eintragung] dinglicher Inhalt des Erbbaurechts werden und daher auf einen evtl. Rechtnachfolger nicht automatisch übergehen“.

    Ein Hinweis auf die fehlende Eintragungsfähigkeit sähe anders aus -> "Schlaumeierlösung"

  • Bitte entschuldigt, dass ich mich erst jetzt wieder melde. Vielen Dank für Eure Antworten, das hat mir sehr weitergeholfen!

    Ich habe dem Notar in einem rechtlichen Hinweis meine Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit mitgeteilt und sodann völlig unproblematisch einen Nachtrag erhalten, in dem die Beteiligten erklärt haben, dass die Regelungen im gesamten Absatz lediglich schuldrechtlich vereinbart sein sollen.

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