Darauf deutet die Belehrung hin: „Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Abreden und Vereinbarungen voraussichtlich nur teilweise [mit Eintragung] dinglicher Inhalt des Erbbaurechts werden und daher auf einen evtl. Rechtnachfolger nicht automatisch übergehen“.
Ein Hinweis auf die fehlende Eintragungsfähigkeit sähe anders aus -> "Schlaumeierlösung"