Vollstreckung von Ordnungshaft

  • Suche Verfügung zur Vollstreckung einer Ordnungshaft, die Vollstreckung des Ordnungsgeldes ist aussichtslos, da EV abgegeben wurde.:confused:

  • Ja, es ist alles paletti, es kann vollstreckt werden, dreiTage Haft.

    Wenn alles soweit vorhanden ist, würde ich mir einfach ein Ladungsformular aus der Jugendstrafvollstreckung nehmen und es entsprechend anpassen.

  • Ich habe hier gerade auch eine Akte in der ich eine Ordnungshaft vollstrecken muss.

    Es wurde eine einstweilige Verfügung erlassen und nachdem der Gegner gegen die darin enthaltenen Verbote verstossen hatte, ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet.

    Zur Zahlung aufgefordert hab ich ihn schon - kam natürlich nix. Die eV hat er bereits geleistet und es gibt überhaupt nichts was man pfänden könnte, also möchte ich direkt die Haft vollstrecken.

    Warum läd man die Person denn nun und macht ein Aufnahmeersuchen? Müsste man nicht eigentlich einen Haftbefehl erlassen und den Gerichtsvollzieher beauftragen das Ordnungsgeld und ersatzweise die Ordnungshaft zu vollstrecken :gruebel:

    Steh grad ordentlich auf dem Schlauch :oops:

    Wäre auch für Muster dankbar *winkzu13*

  • Bei § 890 ZPO ist die Vollstreckung v.A.w. gegeben, bei § 888 ZPO die Parteivollstreckung.

    Die Partei ist zum Strafantritt zu laden, weil sie die Möglichkeit haben muss, sich selbst stellen zu können. Der HB ergeht dann, wenn sie sich trotz Fristablaufs nicht freiwillig gestellt hat. Einen solchen Fall hatte ich noch nicht und als die Polizei mit dem HB vor der Tür stand, kamen wundersame Geldscheine ans Tageslicht...

    Die hier benutzten Formulare kann ich Dir zusenden, wenn Du mir noch mal Deine EMail-Addy per PN mitteilst. Mit Glück habe ich sie sogar hier zu Hause.
    Sag bloß, Du arbeitest heute?

  • Die Praxis zeigt,dass dan wirklich Geld zum Vorschein kommt. In meinem Fall ist die dann wach geworden und hat Ratenzahlung angeboten.
    Diese muß natürlich angemessen sein, damit das Ordnungsgeld noch einen Sinn hat.
    Ich nehme natürlich auch viel lieber die Raten, als das ich die Leute auf Staatskosten in die JVA schicke.

  • Geldscheine sind mir auch lieber :D , aber leider ist es so, dass viele Schuldner es bis zum Ende ausreizen in der Hoffnung, man gibt irgendwann auf. Da haben sie aber leider alle Pech gehabt... :aetsch:

  • Na ja, ich weise dann dezent darauf hin, dass sofort bei Ausbleiben der Rate die Ladung erfolgt. Danach gibt es kein zurück mehr.
    Bislang war das erfolgreich.

  • § 7 EGStGB betrifft aber die Ordnungsgeldvollstreckung, hier geht´s doch um Zwangsgeld. Das erste ist eine Strafe, das zweite ein Beugemittel?

    Vielleicht weil´s ne Unterlassung ist? Bei Erzwingung einer Handlung nach § 888 ZPO ginge das m.E. nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Eben: Wer Zwangsgelder in Raten vollstreckt, hat Zwangsmittel nicht verstanden. :daumenrun
    Aber: Handelt es sich hier nicht um Ordnungsgeld?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Bei § 888 geht´s sowieso nicht wegen der Parteivollstreckung (s.o.).

    Bei Ordnungsgeld lasse ich schon ausnahmsweise mal in engen Grenzen Raten zu, sonst nicht. War es the bishop, der dazu einen guten Textbaustein hatte, weshalb Ratenzahlung nicht in Betracht kommt?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!