"Armutszeugnis" für PKH in der Schweiz

  • Hallo,


    ich bin mir gerade nicht sicher, ob meine Frage wirklich in dieses Unterforum gehört…


    Heute erschien jemand bei mir und erklärte, er habe eine Klage in der Schweiz erhoben und wolle dort für das Verfahren PKH bekommen.
    Nun fordert das schweizer Gericht ein „Armutszeugnis gem. Art. 21 der Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12)" an.
    Der Rechtsanwalt der Partei ist der Ansicht, dass dies durch das Amtsgericht zu erstellen sei.


    Hat jemand eine Ahnung, wie so ein „Armutszeugnis" auszusehen hat und wer für die Erteilung zuständig ist?


    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe

  • Ich wage zu behaupten, dass wir da im Gebiet "Auslandssachen" besser bedient sind.
    erledigt; beldel, Mod.

    Von einem solchen "Armutszeugnis" habe ich leider noch nichts gehört...

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um die Bescheinigung der Bedürftigkeit i.S.d. § 1077 Abs. 6 ZPO handelt. Voraussetzung dafür dürfte allerdings sein, dass EU-PKH über die Übermittlungsstelle beantragt wurde und das "Ausland" gedenkt, PKH abzulehnen.

    Das dürfte vorliegend aber schon daran scheitern, dass die Schweiz nicht zur EU gehört.

    Edit:

    Ich hänge mal dieses Abkommen ran, das in Deutschland am 01.01.1960 in Kraft getreten ist. Frag mich aber nicht, wer dafür zuständig ist ...:confused:

  • Hilfe nein! :confused:Ich mache hier an unserem kleinen Gericht auch die Rechtshilfesachen mit dem Ausland. Da ging es bis jetzt nur um Zustellungen und das Problem mit den europäischen Vollstreckungstiteln (hiervon wurde ich bis jetzt glücklicherweise noch verschont). Ich hoffe doch nicht, dass ich auch mal noch ein "Armutszeugnis" erstellen muss.
    Da müsste ich mir erst mal selbst eins schreiben:)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

    § 9 [Entgegennahme von Anträgen]

    Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsident zuständig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.

    § 1 [Zuständigkeit für die Entgegennahme]

    Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens) oder von Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des Landgerichtspräsidenten tritt der Amtsgerichtspräsident, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht


    § 10 [Einreichung des Antrags]

    (1) Ein Angehöriger eines Vertragsstaates, der im Ausland das Armenrecht für eine Klage vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf dem in Artikel 23 des Übereinkommens vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er kann das Gesuch bei diesem Gericht auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

    (2) Für die Übermittlung eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

  • Aber von einer Bescheinigung à la Armutszeugnis lese ich da nichts.


    Wie oben schon erwähnt, innerhalb der EU könnte eine Bescheinigung erteilt werden, dass die Partei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland PKH ohne Raten erhalten würde.

    Wahrscheinlich wäre das Schweizer Gericht froh, wenn diese Vorschrift analog angewendet würde.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Wie oben schon erwähnt, innerhalb der EU könnte eine Bescheinigung erteilt werden, dass die Partei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland PKH ohne Raten erhalten würde.

    Wahrscheinlich wäre das Schweizer Gericht froh, wenn diese Vorschrift analog angewendet würde.



    Da stimmt schon, was Juergen da schrieb. Das bezieht sich auf das Übereinkommen, welches ich oben meinem Post beigefügt habe. Mit der EU-PKH hat das nichts zu tun (auch wenn im Endeffekt eine gleichartige Bescheinigung erstellt werden kann)

  • Das Abkommen, das Grisu angehängt hat, gilt aber doch nicht nur in der EU (oder :confused::( Vertragsstaaten

    Genau auf dieses Abkommen nimmt die Schweiz Bezug. Und die Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht 0.274.12 ist das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01.03.1954 - also müsste doch der Post von Juergen genau der passende sein :gruebel:

  • Das Abkommen, das Grisu angehängt hat, gilt aber doch nicht nur in der EU (oder :confused::( Vertragsstaaten

    Stimmt.


    Genau auf dieses Abkommen nimmt die Schweiz Bezug. Und die Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht 0.274.12 ist das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01.03.1954 - also müsste doch der Post von Juergen genau der passende sein :gruebel:

    Sach ich doch ;)

  • Hallo,

    mittlerweile habe ich noch ein paar Informationen bekommen, die ich einfach nur weitergeben wollte :):

    nach Rücksprache mit dem hiesigen Ministerium gelte die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichtspräsidenten nur dann, wenn jemand in der BRD PKH beantragen wolle, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat habe.
    Wenn es nur um die Bescheinigung gehe (so wie hier) sei die Zivilabteilung zuständig. Es sei wie im PKH-Verfahren zu prüfen, ob der Antragsteller bei einem Prozess im Inland PKH mit oder ohne Raten bewilligt bekäme und dann eine formlose Bescheinigung darüber auszustellen, die dann an das Gericht des Vertragsstaates zu senden sei. Den Antragsteller solle man eben entsprechend benachrichtigen.
    Wie diese Bescheinigung formuliert werden solle bliebe mir überlassen.

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