Trotz Zwangsgeld und GVZ keinerlei Unterlagen

  • Hallo zusammen!

    Ich habe hier einen Betreuer, der mir seit Ewigkeiten die Schlussrechnung schuldig geblieben ist. Zwangsgeld hab ich schon festgesetzt und den GVZ losgeschickt, der mir jetzt mitteilt, dass der Schuldner vor ca. einem Jahr die e.V. abgegeben hat.
    Ich bin mir jedoch nicht sicher, dass diese Angaben noch zutreffen - zumindest teilte mir der Betreuer kürzlich mit, er sei "berufsbedingt im Ausland" gewesen.
    Er ist allerdings auch selbstständig tätig, weshalb es wiederum denkbar ist.

    Forderungen, die ich pfänden könnte, sind mir nicht bekannt. Nochmal GVZ losschicken kostet nur unnötig. Einen PKW hat er, der jedoch nur geleast ist.

    Kurz: Ich komm nicht an ihn ran! Was kann ich noch tun?

  • Du kannst nach § 35 Abs. 1 Satz 2 FamFG Zwangshaft anordnen, soweit das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann.

    Dazu habe ich aber keinerlei praktische Erfahrungen. Ich weiß z.B. nicht, ob die Zwangshaft als "Folge einer Zuwiderhandlung" schon in der Anforderung der Schlussrechnung bzw. den Mahnungen konkret benannt werden muss (§ 35 Abs. 2 FamFG).

    Mein erster Gedanke war: Schreiben an den Rechtsnachfolger (ehemaliger Betreuter/Erbe/neuer Betreuer), dass die Schlussrechnung trotz Zwangsmitteln uneinbringlich ist mit Hinweis auf den zivilrechtlichen Weg und Akteneinsichtsrecht.

    Bin mir aber nicht sicher, ob das legitim ist, wenn noch nicht alle Zwangsmittel ausgeschöpft wurden :gruebel:

  • @Lord Reis: Ja, bin ich. Du brauchst für Deine Handlungen als Gericht doch auch immer ein geltendes Verfahrensrecht, hier das FamFG. Anderes Beispiel: Anspruch auf Vergütung §§ 1908i, 1836 BGB, Grundlage für die gerichtliche Festsetzung §§ 292, 168 FamFG.

    So heißt es in unserem (gerade erst von mir entdeckten) Vordruck für den Zwangsgeldbeschluss: "Da der Betreuer der gerichtlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, war das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen (§§ 1908 i Abs. 1, 1837 Abs. 3 BGB, § 35 FamFG)"

    WinterM: Da haben wir also die fehlende praktische Erfahrung :oops: Heißt das nun, Anordnungen des Rechtspflegers können gar nicht durch Zwangshaft erzwungen werden oder lege ich die Akte dem Richter vor, damit dieser meine Anordnung erzwingen kann :confused:



  • WinterM: Da haben wir also die fehlende praktische Erfahrung :oops: Heißt das nun, Anordnungen des Rechtspflegers können gar nicht durch Zwangshaft erzwungen werden oder lege ich die Akte dem Richter vor, damit dieser meine Anordnung erzwingen kann :confused:



    Die Zwangshaft ist möglich, § 35 Abs. 3 S 3 FamFG und zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter, da § 4 Abs. 2 Nr. 2 RpflG den Fall der Zwangshaft nicht erfasst. Also Richtervorlage, § 4 Abs. 3 RpflG.

  • Besten Dank!

    Dann leg ich das mal meiner Richterin vor... Wäre ja noch schöner, wenn der Betreuer ohne Konsequenzen davon käme ;)

  • Ich hänge mich hier nochmal hintendran und hoffe auf eure Denkanstösse...

    Meine Betreuerin (Tochter der Betroffenen) wird seit Mai 2010 aufgefordert, den Jahresbericht einzureichen, mittlerweile habe ich 2 mal Zwangsgeld angedroht und festgesetzt (300 € und 350 €) und den GV losgeschickt... Sie hat das Zwangsgeld brav gezahlt, aber nix eingereicht...

    Mittlerweile hab ich über die Betreuungsbehörde erfahren, dass die Betroffene im April 2011 verstorben ist... Ich hab die Betreuerin aufgefordert, Schlussbericht und-rechnung einzureichen es sei denn Entlastung durch die Erben usw. und gleich noch mit darauf hingewiesen, dass auch der Schlussbericht/-RL mittels Zwangsgeld erzwungen werden kann...

    Es kam natürlich nichts, Nachlassvorgänge sind auch nicht anhängig, aus der Akte ergibt sich jedenfalls, dass sie nicht das einzige Kind der Betroffenen ist, so dass angenommene Alleinerrbschaft schonmal ausfällt...

    Was mach ich denn jetzt??

    Mal ein schmerzhafteres Zwangsgeld androhen - 1.500,00 € oder so??

    Es dabei belassen?? Das widerstrebt mir irgendwie...

    Habt ihr gute Einfälle?

    Ich danke euch schon mal herzlich!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Lag die Akte mal dem Richter zur Prüfung eines Betreuerwechsels vor? Das hätte ich schon nach dem ersten Zwangsgeld wegen Nichteinreichung des Berichtes gemacht.

    Da aber jetzt bereits 2 x Zwangsgeld festgesetzt wurde (ohne Erfolg), dürften 1.500,- € wegen Nichteinreichung der Schlussrechnung nicht überhöht sein.

  • Lag die Akte mal dem Richter zur Prüfung eines Betreuerwechsels vor? Das hätte ich schon nach dem ersten Zwangsgeld wegen Nichteinreichung des Berichtes gemacht.

    Nein - die Akte wurde dem Richter nicht vorgelegt :oops: (hätte eh nichts gebracht...)

    Also würdest du schon noch ein wenig bohren und die Akte jetzt nicht einfach weglegen richtig?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wieviel Vermögen war denn zu verwalten? Ich kann mir fast schon denken, wer die 650,00 € bezahlt hat...

    Ansonsten höheres Zwangsgeld, damits auch mal Wehtut.

    Weglegen in keinem Fall, du hast ja Schlussrechnung/Entlastungserklärung nicht.

  • Lag die Akte mal dem Richter zur Prüfung eines Betreuerwechsels vor? Das hätte ich schon nach dem ersten Zwangsgeld wegen Nichteinreichung des Berichtes gemacht.

    Nein - die Akte wurde dem Richter nicht vorgelegt :oops: (hätte eh nichts gebracht...)

    Also würdest du schon noch ein wenig bohren und die Akte jetzt nicht einfach weglegen richtig?


    Ohne (ggf. erfolglose) Versuche zur Erlangung der Schlussrechnung kann man die Akte natürlich nicht weglegen.

  • Hä? Wieso denn die Akte dem Richter vorlegen, wenn die Betreute bereits verstorben ist?

    Ich würde mit höherem Zwangsgeld fortsetzen und sie zu einem persönlichen Gesprächstermin einladen.
    Übrigens fange ich erst bei 1.500 Euro an, Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen. :cool:

  • Hä? Wieso denn die Akte dem Richter vorlegen, wenn die Betreute bereits verstorben ist?

    Ich würde mit höherem Zwangsgeld fortsetzen und sie zu einem persönlichen Gesprächstermin einladen.
    Übrigens fange ich erst bei 1.500 Euro an, Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen. :cool:

    Die Frage war "LAG die Akte denn mal dem Richter vor..." - gab ja auch zu Lebzeiten der Betreuten schon Schwierigkeiten...

    Jetzt vorzulegen ist sinnlos - da sind wir uns einig :D

    Echt - steigst du mit solchen Beträgen in das Zwangsgeldverfahren ein?? Na gut - wenn es gleich richtig weh tut, kommen die Leute vielleicht schneller in die Puschen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Beim Festsetzen von Zwangsgeld wäge ich ab zwischen ehrenamtlich oder Berufbetreuer und welche Maßnahme will ich durchsetzen. Ist es z.B. die Mutter, die für ihren mittellosen Sohn den Bericht einreichen soll, dann drohe ich 500 Euro an. Sind die Betreuen vermögend dann fange ich erst ab 1.500 Euro an. Hab ich in der Akte schon in den vergangen Jahren Zwangsgeld angedroht, dann packe ich jeweils noch 'ne Schippe drauf. :teufel: Manche brauchen bei mir die Festsetzung bis die Unterlagen kommen und ich mach dann den Aufhebungsbeschluss und schicke die Kostenrechnung raus, die Gebühr ist ja mit der Festsetzung entstanden.

    Einmal editiert, zuletzt von Döner (22. September 2011 um 07:36)

  • Hallo, ich hänge mich hier mal ran: Nachdem alle Vollstreckungsversuche bezüglich meines Zwangsgeldbeschlusses erfolglos blieben, legt ich die Akte dem Richter zur Prüfung weiterer Maßnahmen (Zwangshaft) vor. Die Akte kam mit dem Vermerk, dass die Anordnung von Zwangsmitteln durch den Richter aufgrund eines Rechtspflegerbeschlusses nicht möglich sei, zurück. Ist diese Auffassung richtig ? Danke sehr !

  • @ tinamaria

    Das ist mir schon klar, aber der Richter ist der Meinung, dass es für ihn keine Möglichkeit gibt die Haft anzudrohen und anzuordnen, weil ich vorher den Zwangsgeldbeschluss erlassen habe. Das passt irgendwie nicht oder habe ich 'nen Denkfehler ?!

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