Löschung Nacherbenvermerk nach Eintritt Nacherbfall: Wer muss beantragen?

  • Komisch, dass mich diese Frage erst jetzt umtreibt aber vielleicht hatte ich bisher ja nur einzelne Nacherben oder aber keine Löschungsanträge.

    Also zur Frage:

    Nach dem Tode der Vorerbin wird GB-Berichtigung auf 3 Nacherben beantragt. Den Antrag stellt einer der 3 Nacherben in schriftlicher Form. Nach-Erbschein liegt vor.

    Außerdem beantragt besagter Nacherbe die Löschung des Nacherbenvermerks (im Wege der Berichtigung).

    Zwischen Vor- und Nacherbfall wurden keine GB-Eintragungen vorgenommen. Der Vorerbe hat demnach also offenbar nicht verfügt.

    Genügt mir zur Löschung des NE-Vermerks hier nun der Antrag des einen Nacherben oder bräuchte ich auch Anträge bzw. schriftliche Zustimmungen der anderen beiden NE?

    Sowohl Schöner/Stöber als auch Demharter sind da leider wenig ergibig. Sie sprechen entweder vom Löschungsantrag "der Nacherben" oder vom Antrag "des Nacherben".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann reicht mir also der eine mir vorliegende Antrag. Gut!

    :dankescho

    Ulf

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  • Muss den Nacherben, die keinen Antrag gestellt haben, nicht rechtliches Gehör gewährt werden? (Schöner/Stöber RZ 3521, u.a.)

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