Schlussrechungsprüfung Insolvenz (Diplomarbeit)

  • Hallo,

    ich habe mal eine bitte an euch. Ich bin Rechtspflegeranwärter in HH und bin gerade dabei meine Diplomarbeit zu schreiben. Ich beschäftige mich dabei mit der Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht. Im Rahmen dieser Arbeit wollte ich unter anderem durch Aktenerhebung herausfinden wie oft es vorkommt bzw. welche Kriterien für die Abgabe der Prüfung an einen externen Sachverständigen angesetzt werden.

    Nach Durchsicht mehrerer Aufsätze habe ich den Eindruck, dass dies scheinbar nicht so häufig geschieht bzw. es wohl keine einheitlichen Kriterien gibt. Ich befinde mich im Moment in der zweiten praktischen Ausbildungsphase, bin jedoch noch nicht im Abschnitt Insolvenz gewesen. Dies wird leider auch erst in ein paar Monaten sein. Mir läuft daher ein bisschen die Zeit weg. Ich habe daher keine Ahnung, ob sich dies überhaupt aus Akten erheben lässt. Also ob zum Beispiel die erheblichen Kriterien für die Entscheidung der Abgabe vermerkt werden.

    Um hier nicht ins Messer zu laufen würde ich euch bitten mir mitzuteilen wie dies evtl. von statten geht. So wäre ich in der Lage, mein Thema evtl. etwas umzustellen. Ich richte mich mit diesem Anliegen natürlich vorwiegend an die Hamburger Kollegen, würde mich aber auch über Kommentare und Antworten von Kollegen aus anderen Bundesländern freuen.

    Solltet Ihr mir antworten wollen, macht das doch bitte einfach per PN. Ihr könnt dort auch meine E-Mailadresse erfragen. Ich versichere euch, dass ich mit jeglichen Angaben 100% diskret umgehen werde!

    Für evtl. sonstige Anregungen bin ich dankbar.

    Sollte dieser Ort zum posten meines Themas falsch sein, bitte ich euch und die Administratoren bereits um Entschuldigung!

    Einmal editiert, zuletzt von misterx (30. August 2010 um 14:44)

  • Ich bin nun ca. 5 Jahre beim Insolvenzgericht beschäftigt und habe nur in zwei Fällen einen externen Sachverständigen für die Prüfung einer Schlussrechnung beauftragt. Es handelte sich dabei um umfangreiche Insolvenzverfahren mit Betriebsfortführung. Umfang der Unterlagen je ca. 50 Leitz-Ordner!!

    Unabhängig hiervon habe ich selbst verschiedene Dinge nachgeprüft.

    Es ist m.E. von Insolvenzgericht zu Insolvenzgericht eine andere Bestellpraxis bei diesen Prüfungen durch Sachverständige gegeben. Im bin ich im Süden der BRD beschäftigt.

  • Einen dicken Ordner mit Kontoauszügen mach ich noch selbst, alles andere darüber nicht mehr! Da gibt es aber keine einheitliche Praxis, das ist von Kollegen zu Kollegen unterschiedlich.

  • Habe auch mal 4 Jahrelang InsO-Sachen gemacht - dabei hatte ich 2 Verfahren, die ich an einen Sachverständigen gegeben habe ... jeweils Betriebsfortführung - das eine Verfahren lief auch c. 15 Jahre - Schlussbericht c. 200 Seiten - Vergütungsantrag 50 Seiten :akten (die Belegordner hatte ich mir gar nicht erst ins Gericht schicken lassen, sondern hab den Sachverständigen gleich an den Verwalter verwiesen ...)

    Aber wie die Vorgänger schon geschrieben haben, dass hängt vom jeweiligen Bearbeiter ab ...

    Viel Erfolg trotzdem bei der Diplomarbeit :ddrueck: !

  • Habe bislang nur dann einen Schlussgutachter bestellt, wenn ich ein ungutes Gefühl hatte oder im Vorfeld Animositäten zwischen Schuldner und IV zu beobachten waren oder der Vergütungsantrag des IV im Wesentlichen aus einer Aufzählung von Erhöhungskritieren bestand ohne diese ebenso ausführlich zu begründen.

    Daher tendiere ich dazu, einen Schlussgutachter zu bestellen, wenn

    1. mehr als die Regelvergütung beantragt wird und
    2. diese 50 TE übersteigt und
    3. ich für den IV meine Hand nicht ins Feuer legen würde.

  • .... oder der Vergütungsantrag des IV im Wesentlichen aus einer Aufzählung von Erhöhungskritieren bestand ohne diese ebenso ausführlich zu begründen...

    ...

    1. mehr als die Regelvergütung beantragt wird und
    2. diese 50 TE übersteigt und



    Beschweren sich da eure Insolvenzverwalter nicht?

    Ich meine, du bestimmst doch dann im Beschluss, dass die Verwaltervergütung mit geprüft werden soll?



  • @ Dollinger:

    Mir ist zwar bewusst und das wurde mir auch schon Verwaltern durch die Blume angedeutet, dass sie sich kontrolliert fühlen oder zumindest der Eindruck erweckt wurde, bei mir einen roten Karteikartenreiter zu haben.
    Auf jeden Fall, als sie das erste Mal den Beschluss über die Einsetzung eines Schlussgutachters in Händen hielten.

    Damit liegen die Verwalter nicht falsch, zumindest was die Kontrolle angeht.

    Allerdings sehe ich den Schlussgutachter als eine neutrale Person an, dessen Ergebnis ich uneingeschränkt übernehme, selbst wenn es von meiner subjektiv gefärbten Auffassung abweichen sollte.

    Falls, wie ich es gerade aktuell auf dem Tisch habe, der Schuldner gegen jegliche Maßnahmen des Insolvenzverwalters Einwendungen erhebt, halte ich es für besser, wenn nicht nur Gericht und Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner "zusammenarbeiten", sondern ein ortsferner neutraler Schlussgutachter sich der Sache annimmt.

    Ich denke die Akzeptanz der eingereichten Schlussunterlagen einschließlich Vergütungsantrag kann durch die Einsetzung eines Schlussgutachters nur verbessert werden.
    Natürlich nur so lange, wie dieser kein Haar oder noch mehr in der Suppe findet.

    Außerdem dürfte man, mit einem Schlussgutachter im Rücken, in der Rechtsmittelinstanz, besser gegen eventuelle Einwendungen der Parteien gewappnet sein als ohne.

    Lange Rede, kurzer Sinn:

    Beschwert hat sich bisher noch keiner.

    Damit das auch künftig nicht passiert und auch nicht der Eindruck entsteht, ich würde die Einsetzung eines Schlussgutachters nur bei 2 - 3 Verwaltern anwenden, die, nach meiner Meinung dazu neigen, mit ihren Vergütungsansprüchen regelmäßig übers Ziel hinauszuschießen, halte ich es für gerechter, Regularien zu schaffen, die für für alle gelten.
    (Zurzeit muss ich noch Erfahrungen mit einem neuen Schlussgutachter sammeln. Ggf. setze ich später die Höhe der Vergütung herab.)

    Außerdem hat die Beauftragung eines Schlussgutachters für mich auch einen ökonomischen Effekt, denn ich habe dadurch mehr Zeit für andere Aufgaben.:)

  • Jaja, du hast schon Recht.

    Der Schlussrechnungsprüfer ist ja auch nur eine Hilfe, d. h. nicht, dass ich wie ein Lämmchen alles ungefragt übernehme, was er in seinem Gutachten vorschlägt.

    Mir geht es nur um die Vergütung.
    Da lasse ich die SV auch drüberschauen.

    Momentan habe ich einen Verwalter, dem das wohl gar nicht passt.
    V. a. sind das tlw. Verfahren nach § 207 (ja, auch da bestelle ich auch manchmal SV, wenn der Umfang der Prüfung einfach zu groß ist!), wo er natürlich die Schmälerung seiner Vergütung befürchtet (das nehme ich an, dass er deswegen einen Aufstand macht).

    Warum dann allerdings nicht viel eher mitgeteilt wird, dass eine Einstellung nach § 207 InsO erfolgen muss, erschließt sich mir nicht, da nach meiner *laienhaften* Meinung das schon hätte viel eher erkennbar sein müssen, ergo weniger Unterlagen, ergo hätte ich die Schlussunterlagen auch selber prüfen können....

  • Also bzgl. der Vergütung kann man m.E. keinen Gutachter beauftragen. Aus den Ausführungen des Gutachters kann man zwar Rückschlüsse auf die vergütungsrelevante Masse ziehen, aber ob man Zuschläge zugesteht oder nicht, das muss man schon selber entscheiden. Ist ja unser Job. Wenn ein IV Zuschläge nicht ausreichend begründet, so ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts einen Gutachter zu beauftragen, ob man in der Akte was dazu findet. Wenn die Begründung nicht ausreicht, gibt es einen Hinweis und wenn dann keine entsprechende Begründung kommt, gibts halt keinen Zuschlag.

  • Also bzgl. der Vergütung kann man m.E. keinen Gutachter beauftragen. Aus den Ausführungen des Gutachters kann man zwar Rückschlüsse auf die vergütungsrelevante Masse ziehen, aber ob man Zuschläge zugesteht oder nicht, das muss man schon selber entscheiden. Ist ja unser Job. Wenn ein IV Zuschläge nicht ausreichend begründet, so ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts einen Gutachter zu beauftragen, ob man in der Akte was dazu findet. Wenn die Begründung nicht ausreicht, gibt es einen Hinweis und wenn dann keine entsprechende Begründung kommt, gibts halt keinen Zuschlag.




    :zustimm:


    Ich frage im Auftrag an den Schlussgutachter zwar noch nach der Richtigkeit der im Vergütungsantrag zugrunde gelegten Teilungsmasse und ob evtl. geltend gemachte Erhöhungstatbestände angemessen sind, aber diese dürfte wohl nicht ganz sauber sein, zumindest aber grenzwertig.

    Ansonsten verfahre ich auch so:

    Wenn die Begründung nicht ausreicht, gibt es einen Hinweis und wenn dann keine entsprechende Begründung kommt, gibts halt keinen Zuschlag.

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