Erst Teilvergleich ohne KE, dann Berufungsrücknahme und KE

  • An die Kostenexperten. Ich habe folgendes Problem:

    Die 1. Instanz endet mit nem SW von 10000,00 €.

    Dann wird Berufung durch den Beklagten eingelegt.

    Es wird ein Teilvergleich geschlossen. Der Vergleich enthält keine Kostenentscheidung. Also gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben, oder nicht? Der Vergleich wird nicht wiederrufen.

    Nach dem Teilvergleich wird der Kläger PB noch mal durch nen Schriftsatz tätig.

    Dann nimmt die Beklagte die Berufung zurück. Ein Termin findet nicht mehr statt.

    Die Beklagte wird der Berufung für verlustig erklärt und ihr werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

    Der SW für das Berufungsverfahren wird auf 10000,00 € und für den Teilvergleich auf 6000,00 € festgesetzt.

    Nunmehr meldet der RA folgende Geb an:

    1,6 über 10000,00 €
    1,2 über 6000,00 €
    1,3 über 6000,00 €

    Er argumentiert, dass der Tenor der Kostenentscheidung eindeutig die Kosten der Beklagten auferlegt, auch für den Teilvergleich.

    Das stimmt doch nicht, oder?

    Wenn der Teilvergleich geschlossen wurde, kann doch nicht später die Kostenentscheidung, auch wenn sie an sich ja nicht getroffen wurde geändert werden, oder?

    Theoretisch bezieht sich die letzte Kostenentscheidung doch nur auf die dann noch streitigen 4000,00 €. Oder ist das Quatsch?

    Wenn es nicht quatsch ist, müssten doch auch die Gebühren falsch sein. Schließlich wurden die Kosten für 6000,00 € schon gegeneinander aufgehoben.

    Die Einigungsgebühr kriegt er doch schon mal nicht, meine ich.

    Und die Terminsgebühr kriegt meine ich auch nicht, da kein Termin mehr stattgefunden hat und die Terminsgebühr ja schon durch den Vergelich quasi erledigt wurde.

    Die Verfahrensgebühr vielleicht nur in Höhe eines prozentualen Anteils (4000,00 € / 10000,00 € X 100 ) hatte ich mir überlegt.

    Ich muss zugeben, ich habe diese Akte Freitags nachmittags um 5 Uhr aufgeschlagen und habe noch ca 20 weitere dieser Akten da liegen. Da komme ich manchmal auf wirre Gedanken. Aber bevor ich jetzt 20 falsche KFBs erlasse und dem Anwalt viel zu viel Geld festsetze, wollte ich mich doch noch ma absichern

    Wenn es Quatsch ist, reicht mir auch ein "Setzt mal so fest wie der Anwalt angemeldet hat".

    Für andere Vorschläge bin ich aber immer dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von §?§ (6. September 2010 um 09:06)

  • Ich würde die Akte dem Berufungsrichter vorlegen mit der Bitte um Mitteilung ob der Vergleich von der Kostengrundentscheidung erfasst ist...

    Bei Teilurteilen heißt es regelmäßig, dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. Vielleicht haben die Parteien beim Abschluss des Teilvergleiches auf eine entsprechende Kostenentscheidung vertraut?!

    Sollte der Vergleich erfasst sein, ist der Antrag so richtig.

    Sollte die Kostenentscheidung nur die verbliebene Forderung von 4000,- EUR betreffen, hast du für die 6000,- keine Kostengrundentscheidung anhand derer du festsetzen könntest.
    Es wäre dann nur eine 1.6 VerfG nach 4000,- festzusetzen...

  • Es wird ein Teilvergleich geschlossen. Der Vergleich enthält keine Kostenentscheidung... Die Beklagte wird der Berufung für verlustig erklärt und ihr werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.



    Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, erfasst die Entscheidung alle Kosten des Berufungsverfahrens. Anderes hätte das Gericht bestimmen müssen.

  • Üblicherweise steht in einem Teilvergleich, dass die Kostengrundentscheidung der Hauptsache folgt.

    Aber selbst, wenn das nicht der Fall ist, würde ich wie Alfred auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung davon ausgehen, dass die Vergleichskosten von der Abschlussentscheidung im Berufungsverfahren umfasst sind - kein Grund für eine Vorlage an den Richter, was mich betrifft.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Seh ich genauso wie Alfred. Das Gericht hat über die Kosten des Berufungsverfahresn entschieden, also über alles was im Berufungsverfahren war- auch über den Teilvergleich. Ansonsten hätte die Entscheidung etwa lauten müssen `Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme des Teilvergleichs`.

  • Ich persönlich würde auch dem Richter vorlegen mit der Bitte um Klarstellung ob der Vergleich von der Kostenentscheodung umfasst ist.
    Zumindest an AG's hab ich schon ab und zu erlebt, dass der Richter einfach vergessen hat dass da noch ein Vergleich ist über dessen Kosten noch entschieden werden muss.

    Nach der Vorlage hast du dann zumindest Sicherheit!

  • Ich habe was im Zöller gefunden:

    § 98 Rndnr 3:

    Kommt es nach einem Teilvergleich zur urteilsmäßigen Entscheidung über die restliche Hauptsache, dann sind die Gesamtkosten gem § 92 I auszuquoteln.
    Dabei ist zu unterscheiden: Haben die Parteien zum Vergleich keine Kostengrundvereinabrung getroffen, dann ist in der Gesamtkostenentscheidung jede Partei gem § 98 mit dem halben Kostenanteil zu belasten, der auf den Vergeleichswert entfällt;

    Wir haben hier zwar kein Urteil, aber nen Beschluss, das müsste ja auch reichen.

    Was sagt Ihr hierzu?

  • Wieder wie Alfred. Hätte, könnte und sollte zählt nicht. Die KGE steht und das ohne Quotelung. Hieran ist das Festsetzungsorgan gebunden - und sei die KGE noch so falsch...

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