Sondereigentum Keller wird aufgeteilt/Teil anderer Wohnung zugewiesen: AB nötig?

  • Ich habe die Änderung einer Teilungserklärung auf den Tisch bekommen, wobei sich der Sachverhalt wie folgt darstellt:

    • Eheleute sind Eigentümer von Wohnung Nr. 4 mit Sondereigentum an Keller Nr. 4 und gleichzeitig an Wohnung Nr. 7 ohne Keller.
    • Sie teilen Keller Nr. 4 auf in Nr. 4 (neu) und Nr. 7 und verbinden den Keller Nr. 7 mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 7. Der Keller Nr. 4 (neu) verbleibt im Sondereigentum der Wohnung Nr. 4. Aus dem beigefügten Plan sind die neu gebildeten Räume, die nun jeder auch über eine eigene Türe verfügen, ersichtlich.
    • Miteigentumsanteile werden nicht geändert!

    Der Notar schreibt nun in der Urkunde, dass eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich ist!?

    Ich sehe das allerdings etwas anders und habe auch in der Literatur (Schöner/Stöber und Bärmann) nichts Gegenteiliges gefunden.

    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen? :confused:

  • Ebenso. Allein schon zur Abgrenzung zwischen den Kellern 4 (neu) und 7. Deshalb ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Unterteilung einer bestehenden Einheit grds. erforderlich (vgl. MünchKomm/Commichau § 6 Rn. 6).

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