§ 1365 BGB

  • Bedarf eine Zustimmungserklärung nach § 1365 BGB der vorm. Genehmigung?
    Fall: Ehefrau steht unter Betreuung. Ehemann ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks, das an einen Dritten verkauft werden soll. Die Betreuerin soll für die betreute Ehefrau gem. § 1365 hierzu ihre Einwilligung erteilen. :confused:

  • Die Zustimmung, die die Betreuerin für die Ehefrau abgeben will, ist m. E. von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig - § 1822 Ziffer 1 BGB -, sofern die Ehefrau selber vermögenslos ist und ihr potentieller Zugewinnausgleichsanspruch allein von dem Grundstück des Ehemannes herrührt. Dann ist dieser Anspruch "ihr Vermögen im Ganzen".

  • Ich hatte so einen Fall auch mal. Mein Prüfung hat damals ergeben, dass kein Genehmigungstatbestand einschlägig ist. Ich habe dies der BTin damals mitgeteilt.

    Na da bin ich mal gespannt, ob die anderen Teilnehmer meinen, dass ich das damals richtigt gemacht habe, oder mir jetzt Rechtsprechung, Literatur oder Kommentierung nennen können, die bestätigen, dass ich damals auf dem Holzweg war...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • M.E. ist die Zustimmung nach § 1365 BGB keine Verfügung über ein Grundstück und auch nicht mit einer solchen gleich zu setzen. Daher würde ich - ohne irgendwo nachzulesen - keinen Gen.tatbestand sehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, weil nicht über das Vermögen der Betreuten, sondern über dasjenige ihres Ehegatten verfügt wird (Staudinger/Engler § 1821 RdNr.56; RGRK/Dickescheidt Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.9; MünchKomm/Wagenitz § 1821 RdNr.11; Soergel/Zimmermann Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.7).

  • Ich frag mich ob hier die Betreuerin unbedingt für die Betreute handeln muss.
    Solange kein EWV vorliegt kann doch die Betreute selbst die Zustimmung erklären.

  • Ich zieh das noch mal hoch:
    In meinem Fall ist die Ehefrau des Betroffenen Alleineigentümerin einer Immobilie und möchte diese verkaufen. Sie ist auch Betreuerin ihres Ehemannes. Laut Kommentierung, die ja schon mal genannt wurde, ist die Zustimmung gem. § 1365 BGB nicht genehmigungsbedürftig. Ist denn hier aufgrund der Identität Ehefrau = Betreuerin ein Vertretungsausschluss anzunehmen, wenn sie ihr Eigentum veräußert und als Betreuerin für ihren Ehemann die Zustimmung gem. § 1365 BGB erklärt?

  • Ja, Vertretungsausschluss liegt vor. Wenn meine Erinnerung nicht trügt, hatte ich mal so einen Fall, der Richter hat Ergänzungsbetreuung angeordnet.
    Habe in einer Schnellsuche gerade nur Aufsätze gefunden, die einen Vertretungsausschluss sehen.

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    [TD='class: TableUntenContent'][/TD]
    [TD='class: TableUntenContent']Deutsches Notarinstitut
    Aufsatz | Zustimmung zu Gesamtvermögensgeschäft durch gesetzlichen Vertreter/Ausschluß von der ... | DNotI-Report 1999, 166-169


    ... der Anwendung des BGB § 181 zu entgehen, die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach BGB § 1899 Abs 4 zu beantragen. ...

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    [/tr]

    [/TABLE]
    Gabriele, Dr Rechtsanwältin, Deutsches Notarinstitut Würzburg Müller
    Aufsatz | Praktische Fälle | ZNotP 2005, 419-422

    ... Verfasserin empfiehlt angesichts nicht eindeutiger Rechtslage die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. ...


    Aus juris rauskopiert.....
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  • Es ist keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, weil nicht über das Vermögen der Betreuten, sondern über dasjenige ihres Ehegatten verfügt wird (Staudinger/Engler § 1821 RdNr.56; RGRK/Dickescheidt Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.9; MünchKomm/Wagenitz § 1821 RdNr.11; Soergel/Zimmermann Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.7).


    :einermein

    Ich hatte einen ähnlichen Fall, allerdings standen hier beide Ehegatten unter Betreuung und das bei der gleichen Betreuerin, was noch einen Ergänzungsbetreuer notwendig machte...
    Hier musste ich eine Genehmigung erteilen, da der Ehemann über sein Vermögen im Ganzen verfügt hatte.

  • Für Ehemann wird Betreuung angeordnet, Ehefrau veräußert Grundstück (Eigentümer: Ehefrau und zwei ihrer Geschwister in Erbengemeinschaft). Notar besteht auf Erklärung des Ehemannes nach § 1365 BGB.
    Nach den obigen Ausführungen ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Richter hat den Sohn der Ehegatten zum Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt. Greift hier nicht § 1795 BGB, d.h. der Sohn wäre ausgeschlossen, oder übersehe ich gerade etwas?

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