Bedarf eine Zustimmungserklärung nach § 1365 BGB der vorm. Genehmigung?
Fall: Ehefrau steht unter Betreuung. Ehemann ist Alleineigentümer eines Hausgrundstücks, das an einen Dritten verkauft werden soll. Die Betreuerin soll für die betreute Ehefrau gem. § 1365 hierzu ihre Einwilligung erteilen.
§ 1365 BGB
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heidebär -
17. Oktober 2006 um 14:31
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Die Zustimmung, die die Betreuerin für die Ehefrau abgeben will, ist m. E. von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig - § 1822 Ziffer 1 BGB -, sofern die Ehefrau selber vermögenslos ist und ihr potentieller Zugewinnausgleichsanspruch allein von dem Grundstück des Ehemannes herrührt. Dann ist dieser Anspruch "ihr Vermögen im Ganzen".
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Ich hatte so einen Fall auch mal. Mein Prüfung hat damals ergeben, dass kein Genehmigungstatbestand einschlägig ist. Ich habe dies der BTin damals mitgeteilt.
Na da bin ich mal gespannt, ob die anderen Teilnehmer meinen, dass ich das damals richtigt gemacht habe, oder mir jetzt Rechtsprechung, Literatur oder Kommentierung nennen können, die bestätigen, dass ich damals auf dem Holzweg war... -
M.E. ist die Zustimmung nach § 1365 BGB keine Verfügung über ein Grundstück und auch nicht mit einer solchen gleich zu setzen. Daher würde ich - ohne irgendwo nachzulesen - keinen Gen.tatbestand sehen.
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Es ist keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, weil nicht über das Vermögen der Betreuten, sondern über dasjenige ihres Ehegatten verfügt wird (Staudinger/Engler § 1821 RdNr.56; RGRK/Dickescheidt Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.9; MünchKomm/Wagenitz § 1821 RdNr.11; Soergel/Zimmermann Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.7).
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Juhu, juris bzw. die Kommentierung ist auf meiner Seite
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Ich frag mich ob hier die Betreuerin unbedingt für die Betreute handeln muss.
Solange kein EWV vorliegt kann doch die Betreute selbst die Zustimmung erklären. -
Nur, wenn sie geschäftsfähig ist.
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Ich zieh das noch mal hoch:
In meinem Fall ist die Ehefrau des Betroffenen Alleineigentümerin einer Immobilie und möchte diese verkaufen. Sie ist auch Betreuerin ihres Ehemannes. Laut Kommentierung, die ja schon mal genannt wurde, ist die Zustimmung gem. § 1365 BGB nicht genehmigungsbedürftig. Ist denn hier aufgrund der Identität Ehefrau = Betreuerin ein Vertretungsausschluss anzunehmen, wenn sie ihr Eigentum veräußert und als Betreuerin für ihren Ehemann die Zustimmung gem. § 1365 BGB erklärt? -
Wenn tatsächlich ein Fall des § 1365 BGB vorliegt, dann kann die Ehefrau als Betreuerin natürlich in diesem Fall nicht zustimmen.
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Ja, Vertretungsausschluss liegt vor. Wenn meine Erinnerung nicht trügt, hatte ich mal so einen Fall, der Richter hat Ergänzungsbetreuung angeordnet.
Habe in einer Schnellsuche gerade nur Aufsätze gefunden, die einen Vertretungsausschluss sehen. -
Habe in einer Schnellsuche gerade nur Aufsätze gefunden, die einen Vertretungsausschluss sehen.Kannst du mir den ein oder anderen Aufsatz nennen?
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[TD='class: TableUntenContent']Deutsches Notarinstitut
Aufsatz | Zustimmung zu Gesamtvermögensgeschäft durch gesetzlichen Vertreter/Ausschluß von der ... | DNotI-Report 1999, 166-169[/TD]
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Gabriele, Dr Rechtsanwältin, Deutsches Notarinstitut Würzburg Müller
Aufsatz | Praktische Fälle | ZNotP 2005, 419-422
... Verfasserin empfiehlt angesichts nicht eindeutiger Rechtslage die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. ...Aus juris rauskopiert.....
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Vielen, vielen Dank!
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Es ist keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, weil nicht über das Vermögen der Betreuten, sondern über dasjenige ihres Ehegatten verfügt wird (Staudinger/Engler § 1821 RdNr.56; RGRK/Dickescheidt Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.9; MünchKomm/Wagenitz § 1821 RdNr.11; Soergel/Zimmermann Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.7).
Ich hatte einen ähnlichen Fall, allerdings standen hier beide Ehegatten unter Betreuung und das bei der gleichen Betreuerin, was noch einen Ergänzungsbetreuer notwendig machte...
Hier musste ich eine Genehmigung erteilen, da der Ehemann über sein Vermögen im Ganzen verfügt hatte. -
Für Ehemann wird Betreuung angeordnet, Ehefrau veräußert Grundstück (Eigentümer: Ehefrau und zwei ihrer Geschwister in Erbengemeinschaft). Notar besteht auf Erklärung des Ehemannes nach § 1365 BGB.
Nach den obigen Ausführungen ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Richter hat den Sohn der Ehegatten zum Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt. Greift hier nicht § 1795 BGB, d.h. der Sohn wäre ausgeschlossen, oder übersehe ich gerade etwas? -
Gute Frage.
Grundsätzlich könnte ein Ausschluss nach Ziff. 3 des § 1795 BGB vorliegen. Andererseits ist die Erklärung der Einwilligung auch gegenüber dem Vertragspartner möglich (§ 182 BGB).
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Sehe den SV nicht anders wie bei den früheren Fällen. Also ist Ergänzungsbetreuung erforderlich.
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