Rechtsprechungshinweise Betreuung

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Betreuung anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • BVerfG, Kammer-Beschluss vom 02.07.2010, Az. 1 BvR 2579/08, FamRZ 2010, 1624:

    1. Die Bestellung eines Betreuers ist grundsätzlich kein Instrument zur reibungslosen Abwicklung von Betreuungsfällen, die die unter Betreuung gestellte Person als Betreuer(in) geführt hat.

    2. Die Bestellung eines Betreuers stellt für den Betroffenen nicht nur einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar; sie entfaltet auch stigmatisierende Wirkung im sozialen und beruflichen Umfeld, zumal wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung bei dem Betroffenen nicht vorliegen.

    3. Wegen der mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Einschränkung der Handlungsfreiheit (infolge des verbindlichen Betreuerhandelns) setzt die Betreuerstellung von Amts wegen gegen den Willen des zu Betreuenden voraus, dass der Betreute tatsächlich seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

    4. Unterbleibt die verfahrensrechtlich vorgesehene persönliche Anhörung, verletzen die Tatsachengerichte Art. 103 Abs.1 GG. Zugleich und durch das Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder ggf. eines ärztlichen Attestes verletzen sie die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person.

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    Vorinstanz: OLG Köln FamRZ 2009, 724 = BtPrax 2009, 88.

  • BGH, Beschluss vom 04.08.2010, Az. XII ZB 167/10, FamRZ 2010, 1648 m. Anm. Fröschle:

    1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs.1 S.2 Nr.2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Btreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.

    2. Zu den Anforderungen an die Begtründung für eine Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs.2 S.2 FamFG.

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    Die Entscheidung ist nunmehr auch in Rpfleger 2010, 661 veröffentlicht.

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.201o, Az. 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:

    1. Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht (Solidarvollmacht), so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.

    2. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 15 Sdb 1/10, FamRZ 2010, 1765 (LS):

    1. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen in eine in einem benachbarten Gerichtsbezirk gelegene Heimeinrichtung begründet regelmäßig einen wichtigen Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das für diesen Bezirk zuständige Amtsgericht.

    2. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Entfernung zwischen dem Gerichtsgebäude des bisher zuständigen Amtsgerichts und dieser Heimeinrichtung geringer ist als die vom Gerichtsgebäude des Gerichts des benachbarten Bezirks zu bemessende.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 15 W 111/10:


    1. Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    2. Die Versäumung der ordnungsgemäßen Beteiligung der unbekannten Erben durch Bestellung eines Verfahrenspflegers hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der erteilten Genehmigung im Anschluss an deren Zustellung an den Nachlasspfleger nicht.


    Gründe:


    I.


    Als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist der am 15.11.2008 verstorbene G im Grundbuch eingetragen. Für dessen unbekannte Erben wurde der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt; sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.


    Durch notariellen Vertrag vom 08.10.2009 (UR-Nr. ##1/2009 des Notars J) verkaufte der Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2); in § 9 des Kaufvertrags bewilligte der Beteiligte zu 1) und beantragte der Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2). Durch Beschluss vom 16.10.2009 genehmigte das Nachlassgericht die in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Erklärungen des Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 19.10.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Erwerbsvormerkung.


    Unter Berufung auf eine ihm in § 7 des Kaufvertrags erteilte Belastungsvollmacht bestellte der Beteiligte zu 2) durch notarielle Urkunde vom 13.11.2009 (UR-Nr. ##2/2009 des Notars J) an dem Kaufobjekt eine Grundschuld mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mit Schreiben vom 16.11.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Grundschuld. Aufgrund einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes
    stimmte der Beteiligte zu 1) durch notariell beglaubigte Erklärung vom 24.11.2009 (UR-Nr. ##3/2009 des Notars J = Bl. 50 der Akte 15 VI 293/08 AG Bad Oeynhausen) der Grundschuldbestellung zu. Die Erklärungen des Beteiligten zu 1) in der Urkunde vom 24.11.2009 wurden durch Beschluss vom 26.11.2009 nachlassgerichtlich genehmigt.


    Die Genehmigungsbeschlüsse des Nachlassgerichts sind mit Rechtskraftvermerken versehen.


    Durch Zwischenverfügung vom 20.01.2010 hat das Grundbuchamt in der Sache zuletzt noch beanstandet, dass das Nachlassgericht im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren keinen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellt hat; die nachlassgerichtlichen Genehmigungen seien deshalb entgegen den erteilten Rechtskraftbescheinigungen noch nicht rechtskräftig. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde.


    II.


    Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig und begründet.


    Die Beanstandung des Grundbuchamtes in der Zwischenverfügung vom 20.01.2010 ist im Ergebnis nicht berechtigt.


    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass die nachlassgerichtlichen Genehmigungsbeschlüsse nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1962 BGB erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (§§ 40 Abs. 2, 45 FamFG).


    Richtig ist auch, dass das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren verfahrensfehlerhaft war, weil das Nachlassgericht für die unbekannten Erben einen Verfahrenspfleger hätte bestellen müssen. Gemäß § 41 Abs. 3 FamFG ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Dieses sind hier die unbekannten Erben. Deshalb muss das Nachlassgericht für diese gemäß §§ 340 Nr. 1, 276 Abs. 1, S. 1 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellen und auch ihm den Genehmigungsbeschluss bekannt geben (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960, Rz. 14; Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 345, Rz. 83; derselbe, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rz. 520 und 526; derselbe, Das neue FamFG, Rz. 666; derselbe, ZEV 2009, 53, 57; derselbe, Rpfleger 2009, 437, 440; Heinemann, DNotZ 2009, 6, 17/26; a.A. Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1960, Fußnote 3 zu Rz. 103, 104). Der Nachlasspfleger kann im Genehmigungsverfahren die Interessen der unbekannten Erben nicht wahrnehmen; die Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG beruht gerade darauf, dass der um Genehmigung nachsuchende Vertreter das rechtliche Gehör für den Vertretenen nicht vermitteln kann, weil es um die Überprüfung seines eigenen Handelns geht und deshalb die erforderliche Objektivität nicht gewährleistet ist (BT-Drucksache 16/6308, S. 197 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397, 406; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 41, Rz. 4; Palandt/ Edenhofer a.a.O.; vgl. auch KG, NJW-RR 2010, 1087 ff. = FamRZ 2010, 1171 ff.).


    Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes verhinderte der von dem Nachlassgericht begangene Verfahrensverstoß aber nicht den Eintritt der Rechtskraft der Genehmigungsbeschlüsse. Materiell Betroffene, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden sind, können nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten tatsächlich Beteiligten abgelaufen ist; damit tritt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Rechtskraft der Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für den letzten der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Beteiligten ein (BT-Drucksache 16/9733, S. 289; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 63, Rz. 44; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 63, Rz. 20; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63, Rz. 6; Koritz in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Bd. 4, § 63 FamFG, Rz. 7; a.A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 63, Rz. 7). An dem nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren war hier nur der Beteiligte zu 1), vertreten durch den bevollmächtigten Notar, formell beteiligt. Die Beschwerdefrist betrug gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe der Beschlüsse. Der Genehmigungsbeschluss vom 16.10.2009 ist dem Notar am selben Tag zugestellt worden und daher mit Ablauf des 30.10.2009 rechtskräftig geworden. Der Genehmigungsbeschluss vom 26.11.2009 ist dem Notar am 27.11.2009 zugestellt worden und daher mit Ablauf des 11.12.2009 rechtskräftig geworden.


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    Diskussion vgl. hier:


  • BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 166/10:

    1. Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.

    2. Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.

    3. Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/12zb166_10.pdf

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    Die Entscheidung ist in FamRZ 2010, 1897 (m. Anm. Heiderhoff) veröffentlicht.

  • BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XVII ZB 355/10:

    Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs.4 S.1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15.09.2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 ff.).

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/12zb355_10.pdf

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    Der in Bezug genommene Beschluss vom 15.09.2010 wurde bereits in # 9 mitgeteilt.

  • LG Münster, Beschluss vom 25.02.2010, Az. 5 T 229/09, FamRZ 2011, 136:

    Hat die betreute Person einen Anspruch auf Beratungshilfe, kann der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt, der einen entsprechenden Beratungshilfeantrag nicht gestellt hat, für eine außergerichtliche Tätigkeit nach § 1835 Abs.3 BGB i.V.m. § 1 Abs.2 RVG nicht mehr verlangen, als ihm nach dem Beratungshilfegesetz zustünde.

  • BGH, Beschluss vom 17.11.2010, XII ZB 244/10, FamRZ 2011, 203 m. Anm. Fröschle:

    1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

    2. Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 24 U 97/10:


    1. Die Regelung in einem Heimvertrag, der Heimträger habe das Heimentgelt unmittelbar mit dem Kostenträger abzurechnen, soweit dieser die Zahlung ganz oder teilweise übernommen habe, befreit den Heimbewohner nicht von der Zahlung des restlichen Heimentgelts und dem Risiko der ausbleibenden Bewilligung von Leistungen des Kostenträgers.


    2. Das System der Erstattung von Heimkosten ist nicht darauf angelegt, den Sozialhilfeträger gegenüber dem Heimträger in Vorleistung treten und Rückgriff bei dem Heimbewohner nehmen zu lassen; die Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht vielmehr von vorneherein nur anteilig entsprechend der fehlenden Leistungsfähigkeit des Bewohners.


    3. Wegen der Heimkosten eines verstorbenen Bewohners hat sich der Heimträger, bevor der Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann, zunächst aus dem Nachlass zu befriedigen. 

  • BGH, B.v. 9.2.2011, XII ZB 526/10 (HIER)

    BGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG § 280 Abs. 1
    a) Nach der zum 1. Juli 2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
    b) Zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nach § 280 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 zur Unterbringung).

  • BGH, Beschluss vom 02.12.2010, Az.: III ZR 19/10:

    1. Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation (hier: Verwaltung von Barbeträgen).

    2. Der Betroffene hat u.U. einen Anspruch gegenüber dem Heimträger auf Verwaltung des Barbetrags (wenn der Betroffene Eingliederungshilfe bezieht; entsprechendes kommt unter dem Gesichtspunkt der sozialen Betreuung in Betracht, wenn der Betroffene Pflegegeld - Pflege in vollstationären Einrichtungen - bezieht)

    Aus Ziff. 1. soll desweiteren hervorgehen, dass für die Beantragung von SGB-XII-Leistungen der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausreicht (Meier BtPrax 2011,68ff.)

  • LG Göttingen 5 T 223/10, Beschluss vom 17.01.2011

    Der Stundensatz für einen berufsmäßigen Betreuer mit der Qualifikation abgeschlossene Ausbildung als landwirtschaftlich-technischer Assistent beträgt 27,00 €.

  • BGH XII ZB 440/10, Beschluß vom 25.05.2011

    Danach soll das Abrechnungsquartal für die Vergütung bei einem Betreuerwechsel für den neuen Betreuer mit dessen Bestellung und nicht mit der ersten Betreuerbestellung beginnen.

    Der BGH führt aus, daß es nicht erforderlich sei, die Abrechnungsperioden des § 9 I 1 VBVG und des § 5 VBVG anzugleichen. Für § 9 VBVG sei allein der Zeitpunkt der Bestellung des abrechnenden Betreuers maßgeblich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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