Rechtsprechungshinweise Hinterlegungssachen

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Hinterlegungssachen anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Einem Insolvenzverwalter ist es grundsätzlich zuzumuten, vorHinterlegung einer Quotenzahlung bei dem Nachlassgericht um Auskunft übermögliche Erben eines verstorbenen Insolvenzgläubigers nachzusuchen. Unterlässter eine solche Anfrage, beruht seine Unkenntnis über die Erben einesInsolvenzgläubigers regelmäßig auf Fahrlässigkeit, so dass dieHinterlegungsstelle die Annahme einer Quotenzahlung mangels schlüssigerDarlegung eines Hinterlegungsgrundes nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB zurückweisenkann.

    KG Berlin, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 VA 21/14

  • Untunlichkeit der Hinterlegungsanzeige

    §§ 374, 381 BGB

    Da nach § 381 BGB der Gläubiger die Kosten der Hinterlegung zu tragen hat, kann der Insolvenzverwalter die Kosten der Hinterlegungsanzeige von dem zu hinterlegenden Betrag vorab in Abzug bringen.
    Ist der zu hinterlegende Betrag geringer als die für die Anzeige erforderlichen Kosten, verbliebe also bei Durchführung der Anzeige auf Kosten des Gläubigers kein zu hinterlegendes Guthaben, ist die Anzeige offensichtlich untunlich i.S.d. § 374 II 2 BGB.


    KG, Beschluss vom 14.07.2015 - 1 VA 17/14

  • Leitsätze:
    Es liegt kein Hinterlegungsgrund vor, wenn der Empfangsberechtigte dem Insolvenzverwalter keine Bankverbindung mitteilt. Es ist dem Insolvenzverwalter zumutbar, zu versuchen postbar oder durch Verrechnungsscheck auszuzahlen.

    Der o.g. Beschluss wurde durch Beschluss des OLG Celle vom 14.03.2016 -16 VA 3/16- aufgehoben, da Annahmeverzug vorliegt, wenn der Empfangsberechtigte in Verzug kommt.

    3 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (21. März 2016 um 09:46) aus folgendem Grund: Anderslautende Entscheidung des OLG Celle

  • Keine Hinterlegung bei Ermittlungsmöglichkeit des Gläubigeraufenthalts

    OLG Hamm, 10.03.2016, 15 VA 4/16

    Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.

    betr. einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers ...

    ...
    Der Senat erachtet es nicht für unzumutbar, den Beteiligten zu 1) für verpflichtet zu halten, sich bei einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person durch Einholung eines Handelsregisterauszugs über deren weitere Existenz oder über einen möglichen Rechtsnachfolger zu informieren. Dass die juristische Person unter der vor mehr als 15 Jahren bei Geltendmachung der Insolvenzforderung angegebenen Adresse nicht mehr postalisch erreichbar ist und ihre ebenfalls vor mehr als 15 Jahren angegebene Kontoverbindung nicht mehr existiert, entbindet den Beteiligten zu 1) nicht von der Verpflichtung zu diesen auch einem Insolvenzverwalter zumutbaren Nachforschungen. Die Vornahme dieser Nachforschungen hat der Beteiligte zu 1) nach seiner eigenen Darlegung aber gerade verweigert, so dass seine Ungewissheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit beruht. Erst wenn diese zumutbaren Nachforschungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis über einen Rechtsnachfolger der Firma E GmbH führen, könnte der Beteiligte zu 1) unter substantiierter Darlegung der von ihm unternommenen Nachforschungen einen weiteren Hinterlegungsantrag stellen.

  • BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZR 334/14

    a) Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2 StPO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit nach § 123 Abs. 1 StPO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften.

    b) Entsteht der im Voraus abgetretene Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar vor der Insolvenzeröffnung auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, erwirbt er gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse.

  • Ansprüche bei Hinterlegung des Erlöses aus Teilungsversteigerung des Familienheims

    BGB §§ 273 I, 749 I, 753 I 1, 1361 b III 2; NHintG § 16 II

    1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.

    2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 II 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senat, NJW 2000, 948 = FamRZ 2000, 355 [356]).

    3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 I, 753 I 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senat, BGHZ 199, 71 = NZFam 2014, 168 = NZM 2014, 284 = FamRZ 2014, 285).

    4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b III 2 BGB die gegenüber § 745 II BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senat, BGHZ 199, 322 = NJW 2014, 462 = NZFam 2014, 526 = NZM 2014, 527 = FamRZ 2014, 460).

    BGH, Beschluss vom 22.2.2017 – XII ZB 137/16

  • BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17

    Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

    Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Um eine hinterlegte Haftkaution auszuzahlen, muss die Verstrickung durch einen Gerichtsbeschluss gelöst werden.
    Wird eine Pfändung des Auszahlungsanspruchs einer Person gegen die Hinterlegungsstelle als Drittschuldnerin wirksam, so ist die Pfändung zu bedienen, wenn der Empfangsberechtigte erst nach Wirksamwerden der Pfändung seine Empfangsberechtigung nachweist.

  • Mit materiell rechtlichen Einwendungen in Bezug auf die Erbfolge ist der Antragsteller im Verfahren vor der Hinterlegungsstelle ausgeschlossen, weil diese nicht seine materiell rechtliche Stellung als vermeintlicher Inhaber des Rechts feststellen kann.

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