Rechtsprechungshinweise Mahnverfahren

  • ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff

    a) Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

    b) Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.

    BGH, Beschluss vom 10.8.17 – III ZA 42/16

    FamRZ 2017, 1943-1944

  • Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.

    BGH, 21.08.2019, VII ZB 48/16, BeckRS 2019, 21274

    siehe Anm. Elzer in FD-ZVR 2019, 421053 und Anm. Mayer in FD-RVG 2019, 421535

  • Schneider, Gerichtskosten im zivilrechtlichen Mahnverfahren, NJW 2020, 378


    Europäisches Mahnverfahren: Zur Prüfung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen

    EuGH, 19.12.2019, C-453/18, C-494/18 (NJW 2020, 383 (Ls), BeckRS 2019, 32178)

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