Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • Literaturhinweis: Ott: Die Problematik der „versteckten Erbauseinandersetzung“ beim Verkauf erbengemeinschaftlicher Grundstücke, DNotZ 2017, 646

  • Landgericht Münster, 15.5.17, 5 OH 42/16 (ZEV 17, 522)

    Unrichtige Sachbehandlung des Notars bei Beantragung eines nicht erforderlichen Erbscheins


    LG Augsburg, 06.04.2017, 51 T 258/17 (ZEV 17, 525)

    Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts des Nacherben bei der Bewertung des Vermögens des unter Betreuung stehenden Vorerbens

  • Wenn es zweifelhaft ist, ob eine von einem Erben gegenüber dem Betreuungsgericht im Betreuungsverfahren des Erblassers abgegebene Entlastungserklärung als Annahme durch schlüssiges Verhalten zu werten ist oder es sich nur um eine bloße Fürsorgemaßnahme handelt, kann die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB geboten sein.

    OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017, 10 W 197/16

  • 1.
    Ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen.
    2.
    § 65 Abs. 4 FamFG steht deshalb der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbeschluss nicht entgegen.

    Oberlandesgericht Hamm, 22.6.17, 15 W 111/17

  • Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen.

    KG, 2.8.17, 19 W 102/17

  • OLG Frankfurt am Main, 26.05.2017 - 21 W 51/17 - FGPrax 2017, 239

    Auch der nicht antragstellende Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist befugt, den Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG im Wege der befristeten Beschwerde anzufechten.


    Oberlandesgericht Düsseldorf, 28.4.17, I-3 Wx 75/17 - FGPrax 2017, 239

    Zur Stellung als Nachlassgläubiger wegen der Kosten eines als gegen den Nachlass eingeleiteten Aufgebotsverfahrens

  • BGB §§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271


    1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennnten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.
    2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verküpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben.
    3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblassser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

    Oberlandesgericht Hamm, 12.9.17, 10 U 75/16 (siehe auch beck-online, becklink 2008092)


    Zu einem mit der schreibungewohnten linken Hand geschriebenen Testament

    Oberlandesgericht Köln, 3.8.17, 2 Wx 149/17 2 Wx 169/17 (siehe auch beck-online, becklink 2007847)

  • OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 Wx 193/17 (siehe Szantay, NZFam 2017, 1022; BeckRS 2017, 125723)

    Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Einreichung eines Scheidungsantrages als Aufgabe der Ehewohnung als bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 343 Absatz 1 FamFG; Zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Verweisung (hier: "Abgabe" im Eröffnungsprotokoll enthalten)

  • Oberlandesgericht Düsseldorf, 3.1.17, I-3 Wx 55/16, FamRZ 2017, 1785

    Ehegattentestament - Zur Annahme einer gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute i.S.d. § 2265 ff. BGB (Unterschrift des zweiten Ehegatten nicht mit Zeit und Ort versehen)


    Zur Wirksamkeit eines Nottestamentes - Anforderungen an nahe Todesgefahr:

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 3.3.17, I-3 Wx 269/16, FamRZ 2017, 1783


    KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16 - FamRZ 2017, 1786-1790

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments - Anfechtung durch Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)

  • Todesfeststellung bei Verschollenheit: Zweifel am Fortleben des Verschollenen wegen des inzwischen erreichten Alters; vorrangige Feststellung des wahrscheinlichsten Todeszeitpunktes; Schätzung aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung

    Eine Person, deren Aufenthalt seit langer Zeit unbekannt ist, über deren Schicksal aber den Umständen nach keine Nachrichten zu erwarten sind, ist verschollen i.S.v. § 1 Abs. 1 VerschG, wenn sie im Einzelfall inzwischen ein Alter erreicht hätte, bei dem aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen erhebliche Zweifel an ihrem Fortleben begründet sind. Dieses ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkte jedenfalls der Fall, wenn die vermisste Person, würde sie noch leben, inzwischen über 100 Jahre alt wäre.

    Kann für die Todesfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 VerschG ein wahrscheinlicher Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist aber der Auffangzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 VerschG deutlich weniger wahrscheinlich als andere Zeitpunkte, weil die verschollene Person bereits seit langer Zeit unbekannten Aufenthalts ist, ohne dass Anhaltspunkte für ein frühes Ableben vorliegen, wiederspricht es dem Prioritätsverhältnis zwischen § 9 Abs. 2 VerschG und § 9 Abs. 3 VerschG, wonach vorrangig der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt festgestellt werden soll, die Auffangregelung nach § 9 Abs. 3 VerschG anzuwenden. In diesem Fall muss das Gericht den Zeitpunkt gleichwohl nach § 9 Abs. 2 VerschG bestimmen und sich dem wahrscheinlichsten Todeszeitpunkt durch eine Schätzung nähern.

    Ist in einer derartigen Situation die vermisste Person allein aufgrund ihres hohen Alters, welches sie im Erlebensfall haben müsste, als verschollen anzusehen, ist es angemessen, zur Schätzung des wahrscheinlichen Todeszeitpunktes auf die durchschnittliche Lebenserwartung abzustellen, welche die verschollene Person zu dem Zeitpunkt hatte, als sie nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.


    OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11.05.2017, 12 W 53/17

  • Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    OLG München, Beschluss v. 04.07.2017 – 31 Wx 211/15 - ZEV 2017, 634


    Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Wechselbezüglichkeit umfasst.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.04.2017 – 1 W 642/17 - ZEV 2017, 642 (m. Anm. Litzenburger)

  • HansOLG, 8.11.17, 2 AR 12/17

    Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts gem. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. – Willkürliche Verweisung durch das AG Schöneberg

    Gründe:

    I.

    Der Erblasser ist am XX.7.2015 verstorben, war Deutscher und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Der Erblasser hatte sich 195X in XX und XX längerfristig mit Meldebestätigungen aufgehalten, war dann in die USA ausgewandert und hatte von 196X bis ca. 197X noch einmal seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg-Harburg mit seiner Familie gehabt. Im Anschluss daran hat er dauerhaft in den USA gelebt. Zu seinem Nachlass gehört ein Konto bei der (Bank), das in der Filiale in Hamburg-Harburg verwaltet wird.

    Der Antragsteller hat als XX des Erblassers bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Datum vom X.X.2017 (...) erklärt. Er hat darüber hinaus angeregt, das Nachlassgericht möge zum einen (...), und zum anderen eine Nachlasspflegschaft anordnen.

    Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit begründetem Beschluss vom 30.5.2017 sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gem. § 343 Abs. 2 Satz 1 FamFG a.F. an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Durch Beschluss vom 18.9.2017 hat das Amtsgericht Schöneberg sich für unzuständig erklärt und die Sache gem. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückverwiesen. Dieses wiederum hat durch Beschluss vom 5.10.2017 die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.


    II.

    Das Hanseatische Oberlandesgericht ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Hamburg-Harburg und Schöneberg bestehenden negativen Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst befasste Gericht zum Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts gehört.

    Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg folgt nicht bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30.5.2017, denn diese entspricht in ihrer Reichweite gern. § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG nur dem Prüfungsumfang des verweisenden Gerichts. Nicht vom Prüfungsumfang umfasst war hingegen die Frage, ob das Amtsgericht Schöneberg ggf. im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens die Zuständigkeit aus wichtigem Grund gern. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. bei einem anderen Nachlassgericht annehmen werde (vgl. Keidel/Stemal, FamFG 19. Aufl. § 3 Rnr. 52; KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -1 AR 25/13 -,juris OLG Köln, Beschluss vom 08.August 2016 -I-2 Wx 220/16 - juris, Rnr. 6).

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg folgt vielmehr aus § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F. Anwendbares Verfahrensrecht ist analog Art. 229 § 36 EGBGB § 343 FamFG in seiner bis zum 16.8.2015 gültigen Fassung. Art. 229 § 36 EGBGB gilt nicht nur für Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 S. 2 Hs. 1 BGB), sondern jedenfalls hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit über ihren Wortlaut hinaus für alle Nachlasssachen gemäß § 342 Abs. 1 FamFG. Mit Art. 229 § 36 EGBGB wollte der Gesetzgeber einen möglichst weitgehenden Gleichlauf zur Übergangsbestimmung in Art. 83 Abs. 1 EuErbVO herstellen (vgl. BT-Drucks. 18/4201 S. 59, 67). Dabei wurde übersehen, dass auch für die nicht genannten Nachlassverfahren eine Übergangsregelung zu treffen ist, weil sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Recht bestimmt. Es wäre systemwidrig, wenn das Gericht, dem die Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses obliegt, nicht auch für die weitere (einfache) Verwahrung von hierfür erheblichen letztwilligen Verfügungen, die Nachlasssicherung u.ä. zuständig wäre (KG, Beschluss v. 15.12.2016 -1 AR 52/16 - juris).

    Das Amtsgericht Schöneberg hat durch seinen Beschluss vom 18.09.2017 keine bindende Rückverweisung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg gern. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. ausgesprochen, da dieser Verweisungsbeschluss offensichtlich gesetzwidrig und damit objektiv willkürlich ist. Offensichtlich gesetzwidrig ist eine Entscheidung dann, wenn sich das verweisende Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt oder wenn das Gericht weder Umstände ermittelt noch darlegt, die seine Zuständigkeit in Frage stellen könnten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05 -, juris Keidel/Stemal, a.a.O., § 3 Rdnr. 53). Eine Verweisung Ist auch willkürlich, wenn das verweisende Gericht durch den Beschluss von der Gesetzeslage oder der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abweicht ohne erkennbar zu machen, dass es die Abweichung gesehen und sich mit den entgegenstehenden Gründen auseinandergesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2014 -I-2 Wx 170/14 - juris Zöller/Greger, ZPO, § 281 Rz. 17; KG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 28 AR 13/99 -, juris).

    Die Praxis des Amtsgerichts Schönberg, Nachlassverfahren regelmäßig ohne einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung an ein anderes Gericht zu verweisen, in dessen Bezirk sich ein Nachlassgegenstand befindet, ist bereits mehrfach durch obergerichtliche Rechtsprechung für willkürlich befunden worden (OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2014 – I-2 Wx 170/14 -, juris OLG Köln, Beschluss vom 08. August 2016 – I-2 WX 220/16 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Januar 2016 -1 AR 34/15 - juris). Das Amtsgericht Schöneberg hat in diesem Verfahren 2017 seine Praxis fortgesetzt. Die Mängel des Verfahrens und des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg bestehen darin, dass sich das Amtsgericht Schöneberg 1) im Verfahren lediglich darum bemüht hat, Nachlassgegenstände außerhalb seines Bezirkes zu identifizieren und keine weiteren Umstände ermittelt hat, 2) das ihm gem. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. gesetzlich obliegende Ermessen nicht ausgeübt hat und 3) sich mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zum Vorliegen der „wichtigen Gründe“ in seiner hiervon abweichenden Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat.

    Der Beschluss vom 18.09.2017 lässt nicht erkennen, dass das Amtsgericht Schöneberg überhaupt erkannt hat, dass es ein Ermessen auszuüben hat, da er keinerlei Abwägungen enthält, die sich auf den konkreten Fall beziehen. Da der Wortlaut des § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG mit dem Wort „kann“ jedoch eine Ermessenentscheidung bei weiterer Verweisung vorsieht, hat das Amtsgericht Schöneberg in diesem Fall die für und gegen eine Verweisung sprechenden Sachgründe gegeneinander abzuwägen. Der formelhafte Verweis darauf, dass sich Nachlassgegenstände in dem dortigen Gerichtsbezirk befinden oder eine Nachlasspflegschaft in Frage kommt, lassen jegliche Abwägung im konkreten Fall vermissen, so dass ein Ermessensausfall vorliegt.

    Das Amtsgericht Schöneberg hat sich in seinem Beschluss nicht damit auseinandergesetzt, was nach seiner Auffassung „wichtige Gründe" im Sinne des § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG seien, die ihm die Ermessensentscheidung zur Verweisung an ein anderes Gericht eröffnen würden. Nach der herrschenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung müssen für die wichtigen Gründe persönliche Anknüpfungspunkte vorliegen, die z.B. für eine ortsnahe Verwaltung eines Nachlassgegenstandes oder für die ortsnahe Abwicklung des Nachlassverfahrens sprechen - z.B. bei persönlichen Anhörungen dort wohnender Beteiligter. Keine wichtigen Gründe sind nach überwiegender Meinung die Belastung des Amtsgerichts Schöneberg, der Wohnsitz der Erben außerhalb von Berlin oder Umgebung oder ein Sparguthaben oder Konto, verwaltet von einer Bankfiliale im Bezirk eines anderen Gerichts (Keidel/Zimmermann, a.a.O, § 343 Rdnr. 80; OLG Köln, Beschluss vom 08. August 2016 - I-2 Wx 220/16 -juris Rellermeyer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 343 FamFG - juris Rdr. 13; KG Berlin, Beschluss vom 05. Januar 2016 -1 AR 34/15 - juris). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall sind daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Verweisung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg festzustellen. Das Guthaben, welches auf einem Konto der Bankfiliale in Harburg verwaltet wird, ist weder gegenständlich in Harburg vorhanden, noch erfordert es eine besondere Fürsorge oder Pflege vor Ort in Harburg. Es gibt keine Angehörigen in Harburg, die im Nachlassverfahren persönlich anzuhören wären. Auch die Bestellung eines Nachlasspflegers erfordert im Verfahren weder eine besondere Ortsnähe des Nachlasspflegers zum Nachlassgericht noch zu dem verwaltenden Bankkonto.

  • so auch (leider, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht):

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2016, 15 SA 6/16

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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