Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • a)
    Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27).

    b)
    Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt.

    BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 -

    Vorinstanzen:
    AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 - 701 M 72189/14 -
    LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2-9 T 566/14 -

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • 1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.

    2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.

    BGH, 13.7.17, I ZB 103/16 - NJW 2018, 399 mit Anm. Dierck

  • In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.

    BGH, 11.10.2017, VII ZB 53/14 (NJW 2018, 555)

  • Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012- VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018- VII ZB 27/17).

    BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 - LG WiesbadenAG Idstein

  • BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17

    ZPO § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 191, 185, 186 Abs. 1 Satz 1Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen.


    Achtung: Es sind unter diesem Aktenzeichen die drei Entscheidungen vom 01.06.2017, 30.11.2017 und 19.02.2018 gefällt worden. Augenblicklich wird nur die Entscheidung vom 01.06.2017 verlinkt. Bei Bedarf müsste man auf der Seite des BGH nachsehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. April 2018 um 12:21)

  • ZPO § 850k Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung)


    1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen.


    2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 VII ZB 21/17).


    BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17

  • bereits #487

  • Ob die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht, ist im Rahmen des Forderungspfändungsverfahren vom Vollstreckungsgericht auf Erinnerung des Drittschuldners nicht zu prüfen. Besteht die Forderung letztlich nicht, geht die Pfändung ins Leere.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (30. April 2018 um 11:52) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • LG Hannover, Beschluss vom 02.05.20218, -8 T 25/18-

    1) Mit Einwendungen gegen den Räumungstitel kann der Schuldner im Wege des 765a ZPO nicht gehört werden. Dies gilt auch dann, wenn er gegen den im Instanzenweg rechtskräftig gewordenen Räumungstitel Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine aufschiebende Wirkung.

    2) Auch bei der Räumung von Gewerberaum ist die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch den Schuldner von entscheidungserheblicher Bedeutung.

    Vorinstanz:
    AG Hannover, Beschluss vom 25.04.2018, -703 M 35407/18-
    AG Hannover, Nichtabhilfebeschluss vom 2.05.2018, 703 M 5407/18

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (15. Juni 2018 um 08:18) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 29.05.2018, 705 M 55394/18, inzwischen rechtskräftig.

    Orientierungssatz: in Zwischenvergleich ist kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel.

    Aus den Gründen:
    Auf den im Tenor näherbezeichneten Antrag der Gläubigerin wurde aufgrund des Zwischenvergleichs desAmtsgerichts -Familiengericht- Nagold vom 27.09.2017 -1 F 157/17-, der durchdie zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 09.10.2017 mit derVollstreckungsklausel versehen und der Schuldnervertreterin am 09.03.2018 vonAnwalt zu Anwalt zugestellt wurde, der angefochtene Pfändungs- undÜberweisungsbeschluss erlassen.

    Mit seiner Erinnerung vom26.04.2018, auf deren Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wendet der Schuldner ein, dass ein Zwischenvergleich kein Titel im Sinne des 8. Buches der ZPO sei.

    Die Gläubigerin begehrt mit ihrer Stellungnahme vom 16.5.2018, auf die ebenfalls zur Vermeidung vonWiederholungen Bezug genommen wird, die Zurückweisung der Erinnerung desSchuldners, weil aus ihrer Sicht die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, also Titel, Klausel und Zustellung,gegeben sind.

    Die Erinnerung des Schuldners ist zulässig und begründet, so dass ihr vom Rechtspfleger abzuhelfen ist (vgl. Zöller/HergetZPO 32. Aufl. § 766 Rn. 24).

    Der Gläubigerin ist zwar zuzugeben, dass der für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellungsnachweis und auch die Vollstreckungsklausel vorliegen; jedoch ist sich nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage der Argumentation des Schuldners anzuschließen, wonach der oben näher bezeichnete Zwischenvergleich des Amtsgerichts Nagold kein Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist.
    Das Vollstreckungsgericht schließtsich der Auffassung an, wonach ein Zwischenvergleich kein Vergleich im Sinnedes § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, da durch ihn gerade der Rechtsstreit nichtbeigelegt wird. Durch einen Zwischenvergleich soll lediglich der Streit umbestimmte Anspruchselemente beigelegt werden. Der Zwischenvergleich stellt gerade keinen hinreichend bestimmten Vollstreckungstitel im Sinne des 8. Buchesder ZPO dar, so dass es vorliegend an einem hinreichend bestimmten Vollstreckungstitel mangelt (vgl. Baumach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 794 Rn. 6 „Zwischenvergleich“; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 794 Rn. 3und KG NJW 1974, 912). Liegt kein hinreichend bestimmter Titel vor mangelt esan einer Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher aufzuheben und der zu Grunde liegende Antrag zurückzuweisen.

    Die Kosten des Verfahrens warender Gläubigerin gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen. Der Wert war auf den aus demPfändungs- und Überweisungsbeschluss ersichtlichen Gegenstandswert festzusetzen.

    Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile von seiner Rechtskraft abhängig zumachen (vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 766 Rn. 30).

    Mit Rechtskraft dieses Beschlussesfallen auch die Wirkungen des Einstellungsbeschlusses weg. Bis dahin bleibendie Wirkungen des Einstellungsbeschlusses zur Sicherung des Schuldners bestehen.

  • LS

    Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 II ZPO kann allein der Gläubiger stellen.


    BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – I ZB 117/17

    WM 2018, 1415

  • LG Hannover, Beschluss vom 13.07.2018, -8 T 44/18-

    Ein Krankenhausaufenthalt des Schuldners führ nicht zu einer sittenwidrigen Härte, da der Schuldner selbst nicht aktiv an der Räumung teilnehmen muss. Ihm steht es frei, seine persönlichen Sachen, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen, von Verwanden oder Bekannten abholen zu lassen.
    Einem Schuldner, der nicht darlegt, dass er sich rechtzeitig und ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht hat, ist ein Zwischenumzug zuzumuten.

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