Nachweis Freigabe InsoVerwalter

  • Hallo,
    mir liegt ein Kaufvertrag vor. Nachdem ich Vorschuss erhoben habe, teilt mir der Verkäufer mit, das er in Insolvenz sei (was auch stimmt) und keine Kosten zahlen kann. Ein InsoVermerk ist nicht eingetragen.
    Nach Beanstandung an Notar (Vorlage Zustimmung InsoVerwalter) reicht mir der Notar einfache Kopien ein:
    1. Schreiben InsoGericht, dass ein InsoVermerk nicht eingetragen ist und damit keine Löschung erfolgen kann
    2. Schreiben Treuhänder an InsoGericht und an Schuldner, dass Grundstück freigegeben ist und die Löschung des Vermerks (?) veranlasst werden soll.

    Mein Problem ist, wie lasse ich mir den Nachweis der Freigabe durch den InsoVerwalter (oder durch das InsoGericht ?) in der Form des § 29 GBO erbringen ? Muss der Insoverwalter nochmals gegenüber dem Schuldner aber in der Form des § 29 GBO freigeben ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Weil wir damit in der Versteigerung auch immer unsere liebe Not haben, mal eine Gegenfrage: auf welcher Grundlage wird denn in der Regel der Insolvenzvermerk gelöscht, wenn der Verwalter die Löschung begehrt?

  • Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, Schriftform ausreichend (Schöner/Stöber Randnummer 1638). Dies ist zwar streitig, genügt mir jedoch.

  • Wenn man sich an Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1638 1. Anstrich hält, dann braucht man den § 29 GBO hier nicht zu bemühen ... und löscht auf schriftlichen Antrag des Inso-Verwalters bzw. ignoriert im Ausgangsfall die Inso-Info.
    Der Antrag auf Löschung ersetzt wohl keine zur Eintragung erforderliche Erklärung und bedarf daher nicht der sonst üblichen Form (§ 30 GBO).

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Aufgrund der Insolvenz hat das Grundbuchamt davon auszugehen, dass der Schuldner der betreffenden gesetzlichen Verfügungsbeschränkung unterliegt. Wenn das Gegenteil behauptet wird, ist dies in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, wozu nicht nur die Erklärung der Freigabe, sondern auch der Zugang der Erklärung an den Schuldner gehört. Aus dem gleichen Grund kann auch ein eingetragener Insolvenzvermerk auf Antrag des Insolvenzverwalters nicht aufgrund dessen bloßer Bewilligung, sondern nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden. Dies wurde im Forum auch schon mehrfach erörtert.

  • Aufgrund der Insolvenz hat das Grundbuchamt davon auszugehen, dass der Schuldner der betreffenden gesetzlichen Verfügungsbeschränkung unterliegt. Wenn das Gegenteil behauptet wird, ist dies in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, wozu nicht nur die Erklärung der Freigabe, sondern auch der Zugang der Erklärung an den Schuldner gehört. Aus dem gleichen Grund kann auch ein eingetragener Insolvenzvermerk auf Antrag des Insolvenzverwalters nicht aufgrund dessen bloßer Bewilligung, sondern nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden. Dies wurde im Forum auch schon mehrfach erörtert.


    Die Meinung vertrete ich ja auch, nur - wie soll der Nachweis denn tatsächlich erfolgen und dann noch in der Form des § 29 GBO ???
    Der InsoVerwalter müsste dann doch jede Freigabe an den Schuldner zustellen lassen und seine Freigabe wäre nur in öffentlich beglaubigter Form unter Vorlage der InsoAusweises zum Vollzug im Grundbuch tauglich.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Sternensucher jeder Insolvenzverwalter, welche schlau ist, bittet sein Insolvenzgericht, den Insolvenzvermerk löschen zu lassen. Dazu schicken wir eine Kopie der schriftlichen Freigabe an das Insolvenzgericht und dazu die Bitte, dass um Löschung des Insolvenzvermerks ersucht wird.

    Ansonsten muss die Erklärung wohl vor einem Notar abgegeben und durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Da sträuben sich mir aber alle Nackenhaare, den das verursacht Kosten und Aufwand, die nicht sein müssen.

    Würde Dir den eine Erklärung des Insolvenzgerichts reichen, dass Grundstück nicht unter Verfügungsbeschränkung fällt. Ich komme deshalb darauf, weil Du hier auf Ersuchen des Insolvenzgerichts löschen müsstest, nur was nicht im Grundbuch steht, kann nicht gelöscht werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sternensucher:

    Für den Insolvenzverwalter gibt es keine grundbuchrechtlichen Sondernormen, also gilt für ihn -wie für jeden anderen- die GBO, demnach auch dessen § 29.

    Ich wundere mich immer wieder darüber, dass sich Leute (hier: die InsO-Verwalter) darüber beschweren, dass für sie gilt, was auch für jeden anderen gilt.

  • Cromwell ich kann Dir auch sagen warum, alle anderen Personen auf der Welt haben einen Nutzen daraus, wenn sie ein Grundstück kaufen, verkaufen, belasten oder 'was weiß ich nicht. Der Insolvenzverwalter zieht aus einer Freigbae keinen Nutzen für seine Masse. Absolut keinen. Und in vielen Kleinstverfahren muss er die Kosten für Notar und Gerichtsvollzieher aus der eigenen Tasche bezahlen. Na würde Dir das gefallen? Vor allem, da die Kosten sich leicht vermeiden lassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Darum geht es doch gar nicht.

    Die halbe Republik muss zum Notar, um die Förmlichkeiten des § 29 GBO einzuhalten. Da ist der Insolvenzverwalter immer noch besser dran, weil er die Sache bei eingetragenem Insolvenzvermerk über ein Ersuchen des Insolvenzgerichts erledigen kann. Und wenn der Vermerk nicht eingetragen ist, kann das InsO-Gericht jedenfalls bestätigen, dass eine Freigabe erfolgt ist.

  • Sternensucher jeder Insolvenzverwalter, welche schlau ist, bittet sein Insolvenzgericht, den Insolvenzvermerk löschen zu lassen. Dazu schicken wir eine Kopie der schriftlichen Freigabe an das Insolvenzgericht und dazu die Bitte, dass um Löschung des Insolvenzvermerks ersucht wird.

    Ansonsten muss die Erklärung wohl vor einem Notar abgegeben und durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Da sträuben sich mir aber alle Nackenhaare, den das verursacht Kosten und Aufwand, die nicht sein müssen.

    Würde Dir den eine Erklärung des Insolvenzgerichts reichen, dass Grundstück nicht unter Verfügungsbeschränkung fällt. Ich komme deshalb darauf, weil Du hier auf Ersuchen des Insolvenzgerichts löschen müsstest, nur was nicht im Grundbuch steht, kann nicht gelöscht werden.


     Habe ich versucht zu bekommen und mit dem BVorsteher des Notars so besprochen. InsoGericht spielt nicht mit. Eine solche Bescheinigung könnte nicht ausgestellt werden.

    Sternensucher:

    Für den Insolvenzverwalter gibt es keine grundbuchrechtlichen Sondernormen, also gilt für ihn -wie für jeden anderen- die GBO, demnach auch dessen § 29.

    Ich wundere mich immer wieder darüber, dass sich Leute (hier: die InsO-Verwalter) darüber beschweren, dass für sie gilt, was auch für jeden anderen gilt.


     Ich werde dem Notar gegenüber entsprechend beanstanden. Gewundert hat es mich halt nur, dass das InsoGericht nicht die erfolgte Freigabe formell bestätigt. Damit wäre das Verfahren erheblich verkürzt worden. Besteht eigentlich ein entsprechender Anspruch gegenüber dem InsoGericht ?? 

    Cromwell ich kann Dir auch sagen warum, alle anderen Personen auf der Welt haben einen Nutzen daraus, wenn sie ein Grundstück kaufen, verkaufen, belasten oder 'was weiß ich nicht. Der Insolvenzverwalter zieht aus einer Freigbae keinen Nutzen für seine Masse. Absolut keinen. Und in vielen Kleinstverfahren muss er die Kosten für Notar und Gerichtsvollzieher aus der eigenen Tasche bezahlen. Na würde Dir das gefallen? Vor allem, da die Kosten sich leicht vermeiden lassen.


     Mir gefällt es auch nicht. Warum aber soll ich für den Insoverwalter den Kopf hinhalten, nur weil er die Grundbuchvorschriften nicht einhalten will ??

    Ich danke euch für euer Interesse und Antworten.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wenn auf Ersuchen des Insolvenzgerichts der Vermerk eingetragen wird und dieser Vermerk später wieder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht werden kann, weil diesem Ersuchen die Prüfung vorausgeht, ob eine wirksame Freigabe erfolgt ist, dann kann das Insolvenzgericht bei nicht eingetragenem Vermerk genauso gut bescheinigen, dass eine Freigabe erfolgt ist. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist in beiden Fällen dieselbe.

    Es geht also nicht darum, dass das Insolvenzgericht nicht könnte, sondern darum, dass es nur nicht will. Eine solche Haltung braucht das Grundbuchamt zu Recht nicht zu kümmern.

  • Warum aber soll ich für den Insoverwalter den Kopf hinhalten, nur weil er die Grundbuchvorschriften nicht einhalten will ??



    Da haste auch wieder Recht. Nur der Insolvenzverwalter hat mir der Sache nix zu tun. Ich denke nicht, dass ein Insolvenzverwalter bei einem freigegebenen Grundstück an einem Verkauf mitwirken muss. Deshalb würde ich an seiner Stelle auch keine Erklärungen abgeben. Sollen doch die Vertragsparteien sehen wie sie kommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Da haste auch wieder Recht. Nur der Insolvenzverwalter hat mir der Sache nix zu tun. Ich denke nicht, dass ein Insolvenzverwalter bei einem freigegebenen Grundstück an einem Verkauf mitwirken muss. Deshalb würde ich an seiner Stelle auch keine Erklärungen abgeben. Sollen doch die Vertragsparteien sehen wie sie kommen.


    Da bin ich mir nicht so sicher. Der Wechsel der Verfügungsmacht ensteht mit der Erklärung des InsoVerwalters. Wenn diese Erklärung gegenüber einer Behörde formbedürftig ist, muss wohl der InsoVerw. diese Form auch erfüllen. Wobei mir noch immer nicht klar ist, warum das InsoGericht die Bescheinigung nicht ausstellt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Freigabe erfolgt gegenüber Schuldner, Formbedürftigkeit besteht nicht.


    Stimmt. Ich habe mich blöd ausgedrückt. Was ich sagen will ist, wenn der Schuldner seine Verfügungsmacht nur nachweisen kann, indem gegenüber einer Behörde (hier Grundbuchamt) eine formbedürftige Erklärung durch einen Dritten abzugeben ist, hat der Schuldner evtl. einen Anspruch gegenüber dem InsoVerwalter auf Abgabe der Erklärung in der Form, die erforderlich ist.
    Das die Erklärung gegenüber dem Schudner formlos wirksam ist, bezweifel ich durchaus nicht.
    Trotzdem habe ich die Kuh halt noch nicht vom Eis:mad:. Ich muss ja dem Notar sagen, wie er diesen Fehler beheben kann und weiß es selbst nicht.

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  • Mal ganz salopp gesagt, der Schuldner hat im Insolvenzverfahren keine Ansprüche an den Insolvenzverwalter zu stellen.

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