Nacherbenvermerk bei evtl. noch nicht bestimmten Nacherben

  • Es steht die GB-Berichtigung aufgrund eines notariellen Testaments (Einzeltestament des Eigentümers) an.

    Darin setzt der Verstorbene zunächst seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin ein.

    Sodann heißt es wörtlich:

    "Meine Ehefrau kann von sich aus frei bestimmen, an wen sie den von mir ererbten Nachlass weiter vermachen will.
    Sollte meine Ehefrau von sich aus nichts mehr testamentarisch festlegen, so beerben meine beiden Töchter meine Ehefrau zu je 1/2 Anteil."

    Aus der NL-Akte ergibt sich, dass der Erblasser seine Ehefrau und zwei volljährige Töchter (A und B) hinterlassen hat.

    Ist eine solche Nacherbschaftsanordnung überhaupt möglich? Der Erblasser hat es ja seiner Frau nach dem Testamentswortlaut völlig frei überlassen, wen auch immer zu Nacherben zu bestimmen.

    Sofern dies möglich ist, wie formuliere ich den NE-Vermerk im GB?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es handelt sich hier um eine zulässige bedingte Nacherbfolge für den Fall, dass der Vorerbe nicht anderweitig letztwillig verfügt (Palandt/Edenhofer § 2065 Rn.6 m.w.N.). Wird vom Vorerben anderweitig letztwillig verfügt, kommt die Nacherbfolge mit der Folge in Wegfall, dass sich beim Tod des Vorerben rückwirkend herausstellt, dass er Vollerbe geworden ist und deshalb insgesamt nur über seinen eigenen Nachlass letztwillig verfügt hat. Die Bestimmung bewirkt somit nicht, dass es die Ehefrau in der Hand hätte, selbst die Nacherben zu bestimmen, sondern sie beinhaltet eine Bedingung, die ggf. dazu führt, dass überhaupt keine Nacherbfolge eintritt.

    Der Vermerk könnte unter Berücksichtigung der nach meiner Ansicht anzunehmenden Ersatznacherbfolge zugunsten der Abkömmlinge der Nacherbinnen etwa wie folgt lauten:

    Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerbin eintritt, falls die Vorerbin nicht anderweitig letztwillig verfügt. Die Vorerbin ist -soweit gesetzlich zulässig- von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit. Nacherbinnen sind A und B zu gleichen Anteilen. Ersatznacherben für jede Nacherbin sind jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

  • Ahh, okay, so kann man das wohl verstehen. Wäre ich aber wohl nie drauf gekommen.

    :dankescho

    Ulf

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  • Ach, doch noch eine kleine Nachfrage:

    Trage ich jetzt A und B ohne weitere Nachweise als bedingte Nacherben ein? Im Testament sind sie ja nicht namentlich erwähnt und ich habe nur die Angabe der Erbin in der NL-Akte, dass es sich bei den "Töchtern" um A und B handelt.

    Ulf

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  • Wie die vielen Fundstellen im Palandt-Zitat zeigen, ist diese Konstruktion gar nicht so selten. Der Notar:D hat sie im vorliegenden Fall nur laienhaft:D formuliert und nicht ganz auf den rechtlichen Punkt gebracht.

    Zu Deiner Nachfrage:

    Hier ist nicht lediglich von "Abkömmlingen" die Rede, sondern explizit von "beiden Töchtern". Da der Erblasser die Zahl seiner Töchter somit selbst auf zwei beschränkt hat, würde ich hier keine eidesstattliche Versicherung zum Nachweis des Nichtvorhandenseins weiterer Abkömmlinge fordern, sondern mich mit Geburtsurkunden der Nacherbinnen begnügen, aus dem sich die Abstammung vom Erblasser ergibt.

    Einen Erbschein würde ich im vorliegenden Fall trotz der erfolgten Auslegung im Hinblick auf den Inhalt der Bedingung und der Ersatznacherbfolge und die fehlende Namensangabe der Töchter nicht verlangen. Einige Kollegen werden das aber vielleicht anders sehen.

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