Löschung Hypothek durch Hinterlegung ?

  • Der Eigentümer möchte die Löschung einer (im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 128 ZVG eingetragenen) Sicherungshypothek erreichen. Die Forderung ist lt. Grundbucheintrag verzinslich nach § 51 ZVG.
    Die Hypothek steht 2 Berechtigten zu, die beide Zahlung der zugrundeliegenden Forderung verlangen.

    Kann der Eigentümer durch Hinterlegung eine Löschung erreichen ?
    Da ist doch schon fraglich, welchen konkreten Zinsbetrag er hinterlegen soll und ob die Quittung der LJK über die Einzahlung des Hinterlegungsbetrags als Grundlage ausreicht, oder ?

  • Hmm, spontan würde ich meinen, dass ein Hinterlegungsnachweis nicht mit einer löschungsfähigen Quittung gleichzusetzen ist, so dass dieser die Löschung nicht ermöglich würde.

    Wohl aber könnte man nach Hinterlegung wohl auf Erteilung einer Löschungsbewilligung oder löschungsfähigen Quittung klagen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann würde aber die Hinterlegung trotzdem Sinn machen, um eine Grundlage für eine Klage auf Löschungszustimmung zu haben ?
    Aber welchen Zinsbetrag hinterlegt man dann (bei der Hinterlegung muß man ja einen konkreten Betrag benennen) :confused: Die Zinsen laufen ja weiter.

  • Siehe Zaphod:

    Mit Bewirkung der HL gilt die Forderung als beglichen, wenn auf das Rücknahmerecht verzichtet wird. Damit ist auch das Entstehen weiterer Zinsen ausgeschlossen.

    Ulf

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  • Keine Ahnung aber das kann Dir doch sowohl als GBA als auch als Hinterlegungsstelle egal sein, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Keine Ahnung aber das kann Dir doch sowohl als GBA als auch als Hinterlegungsstelle egal sein, denke ich.



    Wenn die Hinterlegung dem Antragsteller/Eigentümer nichts "bringt", d.h. er keine Löschung durch Vorlage der LJK - Quittung erreichen kann (so steht s im Schöner wie oben zitiert), dann würd ich die Hinterlegung ablehnen.
    Ist die Hinterlegung Voraussetzung für eine Klage auf Zustimmung zur Löschung, dann nehm ich s an.

  • Ist denn die Hinterlegung des Betrags Voraussetzung, dass man die Hypothekenberechtigten auf Zustimmung zur Löschung verklagen kann ?



    Dafür, daß der Eigentümer eine Löschungsbewilligung, eine Berichtigungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung verlangen kann (s. § 1144 BGB).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (30. September 2010 um 20:33)

  • Auf Grund Ersuchens des Zwangsversteigerungsgerichts wurde in 2010 der Eigentümer eingetragen und zeitgleich für ca. 140 Gläubiger inBruchteilen zu je X/10.000 Anteilen eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG über 173.000 €.


    In der Folge hat der Eigentümer den Betrag hinterlegt, welcher mühsam über Jahre dann im HL-Verfahren auch an alle Anteilsgläubiger ausbezahlt worden ist.

    Nun wird mir vom Notar ein not. begl. Löschungsantrag des Eigentümers vorgelegt mitdem Antrag auf Löschung. „Anstelle einer löschungsfähigen Quittung ergibt sich aus den Hinterlegungsakten, dass die durch die Hypothek gesicherten Forderungen vollständig erfüllt worden sind und die Hypothek somit auf den Eigentümer übergegangen ist.“, so der Notar im Antrag.

    Nach Lesen dieses Threads und Schöner/Stöber RN 4243 sowie Kommentierung zu § 1144 BGB habe ich ihm eine entsprechende Zwischenverfügung geschickt, wogegen nun Beschwerde eingelegt worden ist.

    Ich habe mir nochmals die HL-Akte angefordert. Der Eigentümer hat damals tatsächlich unter Verzicht auf die Rücknahme zu Gunsten der Personen hinterlegt, die sich aus „anliegender Teilhaberliste“ ergeben. Im Hinterlegungsantrag wurde im HS1 Formular als Hinterlegungsgrund angegeben „10 K 08/15 AG Pussemuckel vom 22.1.2011, restliches Bargebot einschl. Zinsen in Höh von 173.000 €zuzuüglich weiterer Zinsen in Höhe von 123,45 €“.


    Ich gedenke jetzt der Beschwerde aus den Gründen meiner ZwVfg nicht abzuhelfen unddem OLG vorzulegen. Hat da jemand Bedenken?

    Und noch eine Frage: Käme ich zu einem anderen Ergebnis, wenn der Eigentümer im HL-Antrag angegeben hätte, dass er (ausdrücklich) auf die durch dieSicherungshypothek gesicherte Forderung zahlt?

    Ich danke fürs Mitdenken!

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