278 VI ZPO im Mahnverfahren

  • Folgender Fall:

    MB wird dem Antragsgegner zugestellt. Er erhebt keinen Widerspruch, sondern schreibt an das Gericht, dass er eine Ratenzahlung anbietet.

    Das Schreiben geht an den RA der Antragstellerin zur Kenntnisnahme.

    Dieser Schreibt, dass er mit einer Ratenzahlung einverstanden ist und bittet einen Vergleich (Text liegt bei) gem § 278 VI ZPO zu schließen.

    Ist es grundsätzlich möglich, einen Vergleich gem. § 278 VI ZPO im Mahnverfahren zu schließen ? :gruebel:

  • Bin zwar nur klein Rechtsanwaltsfachangestellte aber meines Erachtens müsste das gehen. Weil wenn man es genau nimmt, ist es ja ein gerichtliches Verfahren und man kann in jedem Abschnitt eines gerichtlichen Verfahrens eine Einigung herbeiführen und protokollieren lassen.

  • Andererseits geht im Mahnverfahren so Einiges nicht.

    Also Du musst mal den Hintergrund erklären. Weil die übliche Variante ist doch, dass man den Titel erwirkt und dann eine weitere außergerichtliche Vereinbarung schließt, dass solange Raten gezahlt werden, nicht vollstreckt wird.

    Oder musst Du entscheiden, ob eine Einigungsgebühr angefallen ist?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Meiner Ansicht nach, ist das Mahnverfahren der falsche Weg einen Vergleich auszuhandeln.
    Natürlich können sich die Parteien ausßergerichtlich einigen. Einen Vergleich würde ich allerdings weder vorschlagen noch würde ich einen Vergleich titulieren oder ähnliches.
    Wenn die Parteien sich einig sind, dann kann das Mahnverfahren doch für erledigt erklärt werden oder so.:gruebel:

  • Chief eine Erledigterklärung oder so geht gerade nicht. Weil eine privatschriftliche Einigung der Vollstreckung nicht zugänglich ist. Es muss ein Titel her, egal wie.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • mein Bauch ist dagegen, dass es geht, aber ich hab keine Begründung - außer, dass ich es anders machen würde :D

    Bei Ratenzahlungen, die in 3 -4 Raten erledigt sind, verzichte ich ab und zu auf den VB (wegen der 6 Monatsfrist sonst nicht), aber in der Regel wird ne Vereinbarung direkt geschlossen und darin steht auch, dass ich den VB beantrage (versprechen können die nämlich viel)


    mein Gefühl kann ich nur so begründen, dass das Mahnverfahren eine spezielle Art ist und daher eigene Spielregeln hat. Der Aufbau der ZPO unterstützt dabei mein Bauchgefühl :teufel:

    278 gehört nicht zum allg. Teil (1. Buch) und daher für das 7. Buch nicht maßgeblich.

  • Einziger Titel im Mahnverfahren ist der Vollstreckungsbescheid. Es ist ja ein "Schnellverfahren". Deshalb gibt es die vielfältigen Möglichkeiten, die ein Klageverfahren zulässt, im Mahnverfahren nicht. Ansonsten würde sich im Gesetz dazu etwas finden.
    Der Antragsteller kann innerhalb von 6 Monaten nach Erlass des MB den VB beantragen oder er lässt es sein. Einigen kann er sich dann außergerichtlich: Solange Raten gezahlt werden, wird nicht vollstreckt oder meinetwegen auch was erlassen. Aber das läuft außerhalb des Gerichts.

  • Chief eine Erledigterklärung oder so geht gerade nicht. Weil eine privatschriftliche Einigung der Vollstreckung nicht zugänglich ist. Es muss ein Titel her, egal wie.



    Wenn denn ein Titel her muss, dann nicht im Mahnverfahren. Es gibt nunmal nur den VB. Wenn sich beide Seiten einig sind, dann sollen sie folgendes festhalten:

    1.) Der Antragsgegner stimmt dem Erlass des Vollsterckungsbescheids zu und versichert keinen Einspruch einzulegen und die Raten zu zahlen.
    2.) Der Antragsteller beantragt den Erlass des Vollstreckungsbescheids und versichert keine ZV einzuleiten solange der Antragsgegner die Raten zahlt.

    Diese Vereinbarung wird allerdings lediglich durch die Parteien und deren Vertreter geschlossen und nicht durch das Mahngericht und ist mitlerweile auch gängige Praxis.



  • :zustimm:

    Für das Mahnverfahren gelten die §§ 688 ff ZPO und da steht nunmal nichts von einem Vergleich.

  • @Pfannkuchen: Hier spielt es keine Rolle, wer was ist, hier ist jede Meinung willkommen. :daumenrau

    Es ist nicht mein Fall, sondern der wurde heute Morgen im Zug besprochen. Ich denke aber Ziel ist es, in einem Titel sowohl die Vollstreckung, als auch die Ratenzahlungsvereinbarung zu regeln.

    Ich würde auch dazu tendieren, aufgrund der besonderen Verfahrensweise einen Vergleich nicht zuzulassen. Aber: Ich mache damit eine einfache Sache wesentlich komplizierter und teurer um das in einem gerichtlichen Vergleich zu regeln: Widerspruch, Verfahren und dann Vergleich ? Kann doch auch nicht sein.

    Aus Sicht des Gläubigers würde ich auch VB mit Zahlungsvereinbarung machen, aber das ist nicht das Problem.

    Gegs: Die Frage nach der Einigungsgebühr und der Terminsgebühr wurde hier auch grade schon diskutiert..:eek:

  • Einigungs- und Terminsgebühr werden im VB nicht mit festgesetzt. Da müssen sie sich auch außergerichtlich einigen.
    Im Übrigen finde ich so eine Vergleichsregelung nur Geldschneiderei (meine persönliche Meinung). Die machen doch da nichts anderes als das, was sowieso nur geht: Der Gläubiger erwirkt seinen VB - in dem Punkt kommt er dem Schuldner nicht entgegen, warum auch? Und der Schuldner bietet Ratenzahlung an, weil er vermutlich unter der Pfändungsgrenze liegt oder so knapp drüber, dass er sowieso nicht mehr abführen müsste. Insoweit ist eine Ratenzahlung für den Gläubiger eher vorteilhaft. Und dafür macht er dann noch extra Gebühren geltend. - Kann er, aber bitteschön nicht im Mahnverfahren.

  • Klar die Festsetzung der Gebühren im VB scheidet aus. Zum einen, weil es ja nicht zum VB kommt, zum anderen, weil es sich ja bei einem Vergleich ich keine KGE habe und keine entsprechenden festsetzbaren Kosten.

    Sollte ich einen gerichtlichen Vergleich schließen und da eine 11er Festsetzung machen (eine 104er gibts bei mir am Arbeitsgericht eh nicht), würde ich die festsetzen.

    Und ja, die Diskussion hier hat auch ergeben, dat da der Anwalt da wohl verdienen wil (ohne Anwaltsbashing zu betreiben).

  • Ich muss im VB leider sowohl Termins- als auch Einigungsgebühr festsetzen, wenn sie entstanden sind.
    Passt mir gar nicht, aber das LG sieht es etwas anders als ich. :mad:

  • Mhh, ich habe auch schon eine Einigungsgebühr im VB festgesetzt bekommen. Schuldner hatte Ratenzahlungsvereinbarung mit den von Chief genannten Punkten unterschrieben und bereits eine Rate gezahlt. Nach Vorlage der Vereinbarung ist die Gebühr tituliert worden.

    Ansonsten verfahren ich ähnlich wie Bine1, VB wenn die Forderung nicht innerhalb von 6 Monaten erledigt ist und verzicht auf ZV so lange Raten eingehalten werden.

  • Meiner Ansicht nach ist die Einigungsgebühr nicht mit in dem VB zu titulieren, da das Gestz es nicht hergibt.

    Bin mit dieser Meinung allerdings schon aufgehoben worden.:eek:

    Eine Terminsgebühr wurde bei mir allerdings noch nie bentragt.

  • Meiner Ansicht nach ist die Einigungsgebühr nicht mit in dem VB zu titulieren, da das Gestz es nicht hergibt.

    Bin mit dieser Meinung allerdings schon aufgehoben worden.:eek:

    Eine Terminsgebühr wurde bei mir allerdings noch nie bentragt.

    wieso gibt das Gesetz das nicht her :gruebel:
    Die Einigungsgebühr steht im allgemeinen Teil und gilt daher für jeden Teil des RVG, also auch für den 3. Teil, in dem das Mahnverfahren "schlummert".

    Terminsgebühr steht sogar (nach anfänglicher Unsicherheit) mittlerweile extra im RVG beim Kapitel Mahnverfahren :D


    Aus Sicht des Gläubigers würde ich auch VB mit Zahlungsvereinbarung machen, aber das ist nicht das Problem.


    was ist dann das Problem?

  • Meiner Ansicht nach entsteht die Gebühr nur, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten Auswirkungen auf das Verfahren hat.

    In diesem Fall wird aber eben das Mahnverfahren nicht berührt. Denn es wird Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen.

    Es fällt mir des Weiteren schwer einen Termin des Prozessbevollmächtigten im Mahnverfahren nachzuvollziehen.

    Aber in manchen Beziehungen bin ich ein Kleingeist und sehe an zu vielen Stellen "Gebührenschneiderei". :)



  • Genau das war auch die Begründung meines ablehnenden Beschlusses. Hat dem Landgericht aber nicht wirklich imponiert und ich wurde aufgehoben. :mad:
    Ein Termin kann wohl auch fernmündlich abgehalten werden. Das heißt auf gut deutsch: Der Antragsteller-PV ruft den Antragsgegner nach MB-Erlass an, bietet Ratenzahlung an, und schon hat er eine Einigungs- und eine Terminsgebühr verdient. Nach unserer LG-Entscheidung muss der Antragsgegner zwar vorher angehört werden (was in einem maschinellen Eilverfahren wie dem Mahnverfahren wirklich sehr praktikabel ist), aber das bringt in den überwiegenden Fällen auch nichts...

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