Erbe widerspricht Grundstücksverkauf durch TV

  • Mich würde in diesem Zusammenhang noch interessieren, ob ihr die Erben auch anhört, wenn die Grundstücksübertragung die Erfüllung eines Vermächtnisses darstellt. Mir liegt die Testamentsakte vor und da die Vermächtniserfüllung ja als entgeltliches RG angesehen wird, wüsste ich nicht, was dem Erben eine Anhörung nicht bringen sollte.

  • Ob eine Anhörung "etwas bringt", muss der anzuhörende Erbe schon selbst entscheiden, zumal im nachlassgerichtlichen Verfahren nicht über die Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung entschieden wird.

    Die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nicht dadurch suspendiert werden, dass derjenige, der anzuhören hätte, selbst darüber entscheidet, ob die Anhörung aus seiner Sicht in der Sache "Sinn macht".

  • Es liegt ein notarielles Testament vor. Ehegatten setzen sich zu gegenseitigen Alleinerben ein.
    Verfügungen für den zweiten Todesfall werden nicht getroffen, der überlebende Ehegatte kann frei neu testieren. In diesem Testament wird für B nach dem Tod des Längstlebenden ein Vermächtnis betreffend Grundbesitz ausgesprochen. In einer privatschriftlichen Ergänzung ändern beide Ehegatten die Modalitäten der Ausgleichzahlungen ab.

    Im notariellen Vertrag ist eine Pflichtteilsklausel enthalten. Nunmehr tritt B -welcher nach jetzigem Sachstand zusammen mit C als allein bekannte Kinder gesetzliche Erbe wäre- handelnd für sich als Vermächtnisnehmer und zugleich für den verstorbenen Alleineigentümer auf.
    Handlungsgrundlage ist eine transmortale Vollmacht, der Notar bescheinigt nach § 21 BNotO.
    Ist in diesem Fall eine Anhörung der Erben und somit der Nachweis gemäß § 35 GBO über die Erbenstellung notwendig?

    Irgendwie missfällt es mir, dass B auf beiden Seiten des Vertrages auftritt, ohne das C hiervon Kenntnis erhält.

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