Erbe widerspricht Grundstücksverkauf durch TV

  • Ich habe einen KV vorliegen, an dem nur besonders ist, dass ein Testamentsvollstrecker für die eingetragene Erbengemeinschaft handelt.

    TV-Zeugnis liegt vor. Daraus ergeben sich keinerlei Beschränkungen der Verfügungsmacht des TV.

    Käufer scheint ein unbeteiligter Dritter zu sein. Der Kaufpreis erscheint mir angemessen zu sein, so dass ich von einer Entgeltlichkeit ausgehe.

    Vor Umschreibung habe ich nun die Erben zum Verkauf angehört.

    Einer der Miterben - ich nenne ihn A - meldet sich nun schriftlich und teilt mit, dass er mit dem Verkauf nicht einverstanden sei.
    Er trägt vor, dass er als Miterbe laut Testament eigentlich zum Ankauf zum Einheitswert berechtigt sei, dass dies aber die anderen Miterben abgelehnt hätten.
    Ferner schreibt er, dass das Haus auf einer Fläche stehen würde, die zum landwirtschaftl. Betrieb gehören würde und dass deshalb nur die Bestellung eines ErbbauRs, nicht aber ein Verkauf möglich wäre.
    Als Alleinerbe des Hofes sei er mit dem Verkauf nicht einverstanden.*

    Mehr ist nicht gesagt. Insbesondere wird die Entgeltlichkeit offenbar nicht in Zweifel gezogen.

    Ist der Vortrag irgendwie beachtlich? Erfordert er weitere Maßnahmen durch das GBA? Wie ist zu verfahren?

    *
    Zum Zeitpunkt des Erbfalles existierte u.a. ein Hof i.S.d. HöfeO, dessen alleiniger Hoferbe der A geworden ist. Der jetzt verkaufte Bestand war aber nicht als hofzugehörig im GB ausgewiesen (laut BV ist es ein "Bauplatz" gewesen) und dort wurden A, B, C, D u. E als Erben eingetragen.
    Im Jahr nach dem Erbfall wurde der Hofvermerk dann gelöscht.
    Im ehemaligen Hof-GB steht auch ein TV-Vermerk eingetragen und laut TV-Zeugnis ist der TV zur Verfügung über den Hof und über das hoffreie Vermögen berechtigt. Bzgl. des Hofes ist Dauer-TV angeordnet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich beabsichtige im Moment, A inhaltlich wie folgt zu antworten (Anhörungsfrist läuft noch ca. 1 Woche):

    - Es liegt ein TV-Zeugnis vor, aus welchem vom Erblasser angeordnete Beschränkungen nicht ersichtlich sind.

    - Damit kann der TV nach § 2205 BGB grundsätzlich unbeschränkt über den Nachlass verfügen, soweit nicht § 2205 S. 3 BGB entgegen steht.

    - Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass hier § 2205 S. 2 BGB greifen könnte, so dass nach Ablauf der Anhörungsfrist die Umschreibung vorzunehmen ist.

    Zutreffend oder übersehe ich etwas?

    Ulf

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    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (6. Oktober 2010 um 12:17) aus folgendem Grund: Natürlich war von § 2205 der S. 3 und nicht S. 2 gemeint.

  • Danke für die Hinweise auf die Tippfehler, die ich nun berichtigt habe. :oops:

    Okay, in der Sache sind wird uns dann ja einig und ich kann das Schreiben raus geben.

    :2danke

    Ulf

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  • Ich habe einen KV vorliegen, an dem nur besonders ist, dass ein Testamentsvollstrecker für die eingetragene Erbengemeinschaft handelt.

    Vor Umschreibung habe ich nun die Erben zum Verkauf angehört.


    Ich bin auch der Meinung, dass das Vorbringen des Erben hier unbeachtlich ist.
    Hänge mich hier aber noch mit einer Frage an:
    Warum hast Du hier die Erben überhaupt angehört? Machst Du das immer, wenn ein TV verfügt? Oder hast Du das hier aus irgendwelchen besonderen Gründen gemacht? Ich habe nämlich noch nie eine solche Anhörung der Erben gemacht. M.E. wäre dies allenfalls zu überlegen, wenn konkrete Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung bestünden, was hier aber lt. Sachverhalt ja nicht der Fall ist. Oder übersehe ich da etwas?:gruebel:

  • Anzuhören ist wegen der Entgeltlichkeitsproblematik. Diese kann das Grundbuchamt nicht anstelle der Miterben entscheiden.

    Aus dem gleichen Grund sind die Nacherben bei befreiter Vorerbschaft zur Löschung des Nacherbenvermerks im Zuge einer Veräußerung durch den Vorerben anzuhören. Nur geht es hier um § 2113 Abs.2 BGB und nicht um § 2205 S.3 BGB. Die Problematik ist aber dieselbe.

  • Ich höre die Erben grundsätzlich an.

    Begründung hat Cromwell ja schon fix geliefert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gibt es da Rechtsprechung/Literatur, wonach das Grundbuchamt zu einer solchen Anhörung immer verpflichtet ist? Ich habe mich da bislang immer an Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 3441 gehalten. Danach kann das GBA aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes vor allem dann von einer Entgeltlichkeit ausgehen, wenn ein zweiseitiger Vertrag mit einem Dritten (einem Nichterben) vorliegt. Danach kann und muss das GBA eintragen, wenn ihm nicht " aus der Urkunde und aus allgemeinen Erwägungen" (was immer genau letzteres heißen mag:confused:) Anhaltspunkte für eine Unentgeltlichkeit bekannt sind. Daraus entnehme ich, dass eine solche Verpflichtung zur Anhörung im "Normalfall" nicht besteht.
    Anders sieht es natürlich aus, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen (z.B. extrem niedriger Kaufpreis).

  • Ich halte es grundsätzlich für gefährlich, sich ohne eigene Prüfung an irgendeinen Kommentar oder ein Handbuch zu halten. Das gilt auch für den Schöner/Stöber, weil dort manches steht, was nicht zutrifft. Auch die zitierte Rn.3341 ist dafür ein gutes Beispiel, weil es dort etwa heißt, die grundbuchamtlichen Zweifel an der Entgeltlichkeit der TV-Verfügung dürften nicht lediglich auf privatem Wissen des Rechtspflegers beruhen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht zutreffend ist.

    Dass von einer Anhörung der Erben nicht die Rede ist, rundet die Sache nur noch ab.

  • Ich halte es grundsätzlich für gefährlich, sich ohne eigene Prüfung an irgendeinen Kommentar oder ein Handbuch zu halten. Das gilt auch für den Schöner/Stöber, weil dort manches steht, was (laut Cromwells Meinung!) nicht zutrifft. Auch die zitierte Rn.3341 ist dafür ein gutes Beispiel, weil es dort etwa heißt, die grundbuchamtlichen Zweifel an der Entgeltlichkeit der TV-Verfügung dürften nicht lediglich auf privatem Wissen des Rechtspflegers beruhen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht zutreffend ist.

    Dass von einer Anhörung der Erben nicht die Rede ist, rundet die Sache nur noch ab.




    Ich sage dazu nur noch eines: Ich (ich ganz alleine) bin froh, dass es Schöner/Stöber und Co gibt. Denn ich (ich wieder ganz alleine) weiß manchmal nicht weiter und bin froh, einen "dummen Kommentator" zu finden. Denn ich (wieder ich alleine, alles nur meine Meinung) muss irgendwie hier zu Potte kommen. Und wenn ich wochenlang Probleme bebrüte (die zudem schon im Kommentar erwähnt sind und für die eine Lösung angeboten wird), dann komme ich zu gar nichts. So.
    Das kann man alles machen wenn man Zeit hat. Hat man aber nicht.

  • Vgl. auch Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., Rdnr. 86 zu § 52 GBO. Auch danach ist eine Anhörung der Erben im Normalfall nicht erforderlich und zu unterlassen.
    Letztlich ist die Anhörung m. E. in das pflichtgemäße Ermessen des GBA gestellt. Wenn man die Erben anhört, ist man natürlich immer auf der sicheren Seite.

    Cromwell: Natürlich ist es gefährlich, sich ohne eigene Prüfung an einen Kommentar, ein Handbuch oder auch an einzelne Rechtsprechung zu halten. Dies habe ich auch nicht getan, insoweit war meine Aussage Schöner/Stöber betreffend vielleicht etwas irreführend. Ich bin jedoch nunmehr auch weiterhin -nach nochmaliger eigener Prüfung- zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Anhörung des Erben im Normalfall (also ohne das Vorhandensein von Anhaltspunkten für das Fehlen der Verfügungsbefugnis des TV) nicht erforderlich ist und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung nicht vorgenommen werden sollte.

  • Vgl. auch Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., Rdnr. 86 zu § 52 GBO. Auch danach ist eine Anhörung der Erben im Normalfall nicht erforderlich und zu unterlassen.
    Letztlich ist die Anhörung m. E. in das pflichtgemäße Ermessen des GBA gestellt. Wenn man die Erben anhört, ist man natürlich immer auf der sicheren Seite.

    Cromwell: Natürlich ist es gefährlich, sich ohne eigene Prüfung an einen Kommentar, ein Handbuch oder auch an einzelne Rechtsprechung zu halten. Dies habe ich auch nicht getan, insoweit war meine Aussage Schöner/Stöber betreffend vielleicht etwas irreführend. Ich bin jedoch nunmehr auch weiterhin -nach nochmaliger eigener Prüfung- zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Anhörung des Erben im Normalfall (also ohne das Vorhandensein von Anhaltspunkten für das Fehlen der Verfügungsbefugnis des TV) nicht erforderlich ist und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung nicht vorgenommen werden sollte.

    Zum letzten Satz: Volle Zustimmung.
    Aber wieso es "gefährlich" sein soll, sich an Rechtsprechung oder Kommentare zu halten, also :confused: (Gehört aber nicht hierher, ich bin nur wütend, wenn ich so was wie Cromwells Beitrag lese, völlig egal, ob er nun von Cromwell oder sonstwem kommt.)

  • thorsten: So wollte ich es auch nicht verstanden wissen. Gleichwohl gibt es für eine unterschiedliche Sachbehandlung im Rahmen der identischen Anwendungsbereiche des § 2113 Abs.2 BGB und des § 2205 S.3 BGB keine ersichtliche Grundlage.

    Im übrigen halte ich es nicht für erforderlich, bei jedem meiner Postings zu schreiben (manchmal tue ich das), dass das, was ich schreibe, nur meine Ansicht ist, weil sich das von selbst versteht.

    Ein weiteres Beispiel für zweifelhafte Ausführungen im Schöner/Stöber:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post642095

    Wer meint, er müsse oder könne nichts prüfen, weil er dazu keine Zeit habe, sollte zumindest eine gute Haftpflichtversicherung haben.

  • Vgl. auch Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., Rdnr. 86 zu § 52 GBO. Auch danach ist eine Anhörung der Erben im Normalfall nicht erforderlich und zu unterlassen.
    Letztlich ist die Anhörung m. E. in das pflichtgemäße Ermessen des GBA gestellt. Wenn man die Erben anhört, ist man natürlich immer auf der sicheren Seite.

    Cromwell: Natürlich ist es gefährlich, sich ohne eigene Prüfung an einen Kommentar, ein Handbuch oder auch an einzelne Rechtsprechung zu halten. Dies habe ich auch nicht getan, insoweit war meine Aussage Schöner/Stöber betreffend vielleicht etwas irreführend. Ich bin jedoch nunmehr auch weiterhin -nach nochmaliger eigener Prüfung- zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Anhörung des Erben im Normalfall (also ohne das Vorhandensein von Anhaltspunkten für das Fehlen der Verfügungsbefugnis des TV) nicht erforderlich ist und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung nicht vorgenommen werden sollte.

    Zum letzten Satz: Volle Zustimmung.
    Aber wieso es "gefährlich" sein soll, sich an Rechtsprechung oder Kommentare zu halten, also :confused: (Gehört aber nicht hierher, ich bin nur wütend, wenn ich so was wie Cromwells Beitrag lese, völlig egal, ob er nun von Cromwell oder sonstwem kommt.)


    Ich verstehe Cromwell dahin, dass er es für gefährlich hält, ohne über ein Problem nachzudenken, einfach "blind" irgendeine auf den ersten Blick passende Kommentarstelle zu übernehmen. Insoweit gebe ich ihm Recht! Aber welcher verantwortungsbewusste Rechtspfleger würde so etwas schon tun?;)
    Ich persönlich maße mir allerdings nicht die Ansicht an, schlauer zu sein als sämtliche Kommentatoren. Wenn also einige dieser im Regelfall doch einigermaßen schlauen Kommentare eine Meinung vertreten, sollte man sich m.E. schon genau überlegen, ob eine davon abweichende eigene Meinung tatsächlich zutreffend ist! Wenn aber -wie hier- die Meinung von Kommentatoren die eigene Rechtsansicht stützt, so ist das natürlich umso besser!

    @ Cromwell: Eine Haftpflichtversicherung habe ich. Ob sie gut ist, weiß ich bislang noch nicht, da ich sie noch nicht in Anspruch nehemn musste (was hoffentlich auch so bleibt). Und wer meint, er müsse oder könne alles prüfen, auch wenn er es gar nicht muss, der hat entweder zu wenig zu tun oder macht Überstunden ohne Ende. Beides trifft bei mir nicht zu (auch wenn die Überstunden sich teilweise nicht ganz vermeiden lassen).




  • Ich meine nicht, nichts prüfen zu müssen (und ich meine schon gar nicht, nichts prüfen zu können!), ich meine jedoch sehr wohl, dass, wenn ich in einem Kommentar, Handbuch eine Lösung für mein aktuelles Problem finde, diese auch anwenden kann. Haftpflichtversichert bin ich, danke für den Hinweis.
    Und eines werde ich jetzt auch noch los: Cromwell, Deine Beiträge hier sind mit Sicherheit gut und auch irgendwie unverzichtbar. Aber wenn man sie liest (egal, welche(n)) es kommt einem so vor, als wärst Du das Gesetz. Klar ist das "nur" Deine Meinung, es liest sich aber anders. Und deswegen brauchst Du Dich auch nicht zu wundern, dass (z.B.) in dem von Dir erstellten (nochmals DANKE) Thread "Insolvenzrecht versus Grundbuchrecht" keiner weiter fragt oder diskutiert. Ich hätte einige Anmerkungen, weil mir einige Sachen nicht ganz klar sind, aber ich kann´s ja eh lassen.

  • Die von mir zitierten Ausführungen in den beiden beispielhaft herausgegriffenen Randnummern im Schöner/Stöber sind unrichtig. Dass sie unrichtig sind, ist evident und wurde in diesem und im verlinkten Thread auch von niemandem bestritten. Das heißt keinesfalls, dass die Autoren von ihrer Sache nichts verstehen, sondern nur, dass man sich nicht "blind" auf etwas verlassen kann, nur weil es irgendwo geschrieben steht. Nicht mehr und nicht weniger. Man muss immer prüfen, ob und was man für richtig hält. Das ist unsere Aufgabe. Schließlich entscheidet der Rechtspfleger und nicht der beurkundende Notar oder irgendein Autor, ob etwas eintragungsfähig ist oder nicht.

    Dass im Thread "Insolvenzrecht versus Grundbuchrecht" keine Diskussion zustande kommt, ist zu bedauern und die Gründe hierfür lassen sich bestenfalls vermuten. Sie könnten etwa auch darin bestehen, dass man den dortigen Ausführungen einen kompletten argumentativen Gegenentwurf gegenüber stellen müsste, um inhaltlich zu anderen Ergebnissen zu kommen. Das ist nicht einfach und braucht Zeit, genauso wie es nicht einfach war und etliche Stunden Zeit brauchte, um meine Stellungnahme zu entwerfen. Es ist eben einfacher, sich kontrovers an bestimmten Einzelfragen festzubeißen und dort diese oder jene Ansicht zu vertreten, als ein Konzept zu entwickeln, das alle denkbaren Fallgestaltungen einer schlüssigen Lösung zuführt, ohne dass es zu inneren logischen Brüchen und Widersprüchen kommt. Dies schließt es aber keinesfalls aus, dass man nicht auch über einzelne Fragen meines Konzepts diskutieren könnte. Also nur zu!

    Der Grund für das "Schweigen" könnte aber auch darin liegen, dass man alles, was ich schrieb, nunmehr für richtig hält, weil es uneingeschränkt überzeugt. Das wage aber selbst ich nicht zu hoffen.;)

    Ich bin jedenfalls bereit, über alles zu diskutieren, dann aber möglichst auf der lösungsrelevanten Gesetzesebene und nicht auf der bloßen Behauptungsebene. Und wenn man sich bei einer solchen Diskussion nicht einig wird, dann wird man sich eben nicht einig. Auch eine ergebnislose Diskussion ist ein Wert an sich, den man nicht unterschätzen sollte, weil sich auch -und gerade- diejenigen, die selbst nicht mitdiskutieren, ein eigenes Bild von den widerstreitenden Argumenten machen können. Die etwaige Motivation, eine Diskussion nur deshalb zu unterlassen, weil man sich im Schmollwinkel schweigend wohler fühlt, ist aus meiner Sicht einem rechtlichen Forum nicht angemessen.

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