Einigungsgebühr bei eventuellem Verzicht

  • folgender Sachverhalt:

    Kläger klagt gegen eine Kündigung.

    Im Gütetermin wird lang und breit darüber philosophiert, wann die Kündigung zugegenagen ist und wann somit das Arbeitsverhältnis endet.

    Schließlich wird ein Vergleich geschlossen wonach das Arbeitsverhältnis durch eben diese Kündigung endet. Das Arbeitsverhältnis soll bis dahin ordnungsgemäß abgerechnet werden.

    Der Rechtsanwalt meldet seine PKH Gebühren an mit Einigungsgebühr. Die Gebühren werden antragsgemäß festgesetzt. Der BR legt Erinnerung ein, mit dem Argument, dass es sich mehr um eine Parteivereinabrung handelt, in der der Kläger auf seinen Klageanspruch verzeichtet, als um einen Vergleich. Die Einigungsgebühr sei daher nciht entstanden.

    Meine Vorgängerin hat der Erinnerung abgeholfen und fordert das zu viel ausgezhalt Geld zurück. Nunmehr legt der Anwalt Erinnerung ein mit dem Argument, dass durch den vorliegenden Vergleich lange Beweisaufnahmen erspart wurden und der Kläger daher nicht einfach verzichtet hat.
    Der Bezirksrevisor bleibt aber bei seiner Meinung und sagt, dass die Motive des Klägers für diesne Vergleichsabschluss irrelevant sind und dass es nur darauf ankommt, dass der Kläger quasi auf seinen Klageanspruch verzichtet hat.

    Nun habe ich die Akte bekommen und ich sehe es so wie der Anwalt. Bzw. ich finde er hat ne Einigungsgebühr verdient. Ich hab leider nur eine Kommentarstelle gefunden in der steht " Die Einigungsgebühr soll den Rechtsfrieden fördern und die Gerichte entlasten". Ich finde das ist hier geschehen.
    In ner aktuelleren Auflage steht das allerdings schon nicht mehr drin.

    Ich hab auch mal den Vorsitzenden gefragt, ob er sich an die Sache noch erinnern kann und er sagte man hat wohl ordentlich diskutiert. Wäre die Sache ganz eindeutig gewesen hätte er dem Kläger wohl auch gesagt, er solle mal die Klage zurücknehmen.

    Bei uns isset eigentlich keine Seltenheit, dass man sich auf ein Ende durch die ausgesprochene Kündigung einigt.

    Von daher verstehe ich nicht so richtig, warum da keine Einigungsgebühr entstehen soll.

    Wie seht ihr die Sache?

    In Anbetracht dessen, dass die sache wieder zum BR hoch muss und ich befürchte, dass er nicht von seiner Meinung abweicht, wäre ich schwer dankbar, wenn jemand noch irgendwo ne Kommentarstelle oder Rechtssprechung anzubieten hat. Ich habe leider nach langem Suchen, nichts gefunden.

  • folgender Sachverhalt:

    Kläger klagt gegen eine Kündigung.

    ...

    Schließlich wird ein Vergleich geschlossen wonach das Arbeitsverhältnis durch eben diese Kündigung endet. Das Arbeitsverhältnis soll bis dahin ordnungsgemäß abgerechnet werden.

    Der Rechtsanwalt meldet seine PKH Gebühren an mit Einigungsgebühr. Die Gebühren werden antragsgemäß festgesetzt.

    also erstmal sehe ich das so wie du und die von dir zitierte Kommentarstelle stammt - wenn ich mich richtig erinnere - aus der Gesetzesbegründung. Das wäre evtl. das erste Argument.

    Mein Argument wäre aber eher, dass mit der Kündigungsschutzklage gleichzeitig die Weiterbeschäftigung verfolgt werden soll.
    Bei Einigung auf einen Kündigungszeitpunkt liegt m.E. gleichzeitig ein Nachgeben diesbezüglich vor, weil eben nicht nur gegen die Kündigung (bzw. den Zeitpunkt) vorgegangen wird, sondern (hoffentlich) auch auf Weiterbeschäftigung geklagt wird und dieser Antrag wird zwar auch zurückgenommen, aber eben als Vergleich iSv Nachgeben, weil darauf verzichtet wird.

    (Versteht einer was ich sagen will???) :confused:

  • Was war das für eine Kündigung ? Außerordentlich und hilfsweise fristgerecht ? Oder war da sonstwas von hilfsweise fristgerecht drin ?

  • Zeugnis wurde noch mitverglichen und wie gesagt die ordnungsgemäße Abrechnung. Der Vorsitzende hat das aber nicht als Mehrwert festgesetzt, da er von sich aus vorgeschlagen hat das Zeugnis mit rein zu nehmen und die ordnungsgemäße abrechnung. streitwert ist nur das 3fache bruttogehalt.

    Der BR sagt, dass kann die Einigungsgebühr auch nicht auslösen, wiel die Sachen nicht streitig waren. Der RA sagt, das hat mit der Sache eh nichts zu tun, da es ja auch keinen Mehrwert gibt.

  • Es passt mir ja auch nicht, grade weil eine Weiterbeschäftigung ja die Gebühr auslöst..

    Ich würde einfach mal nicht abhelfen und reinschreiben: Es liegt kein Verzicht vor und mal abwarten.

    Schick mir nach Abschluss mal die Entscheidung der Beschwerdekammer zu.

  • ich hab die akte an meinem zeitgericht, deswegen kann ich die äntrage erst nächsten montag noch mal nachgucken.

    aber ich hab im kopf:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom...zum... beendet ist.

    2. Der Beklagte wird verurteilt den Kläger über den Kündigungszeitpunkt hinaus weiter zu beschäftigen.

  • Der BR sagt, dass kann die Einigungsgebühr auch nicht auslösen, wiel die Sachen nicht streitig waren. Der RA sagt, das hat mit der Sache eh nichts zu tun, da es ja auch keinen Mehrwert gibt.


    ich hab grad nochmal den genauen Wortlaut der Nr. 1000 herangezogen und dort steht "es sei denn,...ausschließlich...Verzicht".

    Insoweit würde ich dem RA Recht geben. Es wird nicht ausschließlich verzichtet, sondern unter der Bedingung der weiteren Einigung.

    Den Anträgen nach war die Kündigung an sich strittig und geeinigt wurde sich auf den Zeitpunkt der Kündigung.

    Ich (als RA-Abrechnerin) würde mir da die Akte ganz genau ansehen und entsprechend argumentieren. Es kommt hier wohl ganz genau auf Feinheiten an, die du so schlecht in der Kürze darstellen kannst, aber ich würde die Richtung einschlagen.

  • Wie gesagt, ich tendiere ja auch in Richtung RA, schon allein weil der BR nicht immer Recht haben kann ;) (kleiner Scherz). Nee Spaß bei Seite. Ich finde es auch einfach nur gerecht hier ne Einigungsgebühr zu geben, aber ich bin halt ein Freund von wasserdichten Beschlüssen und da reicht es mir nicht einfach nur zu schreiben, dass es sich nicht um einen Verzicht handelt und mehr nicht.

    Ich bin kein Freund von "ich schreib das so weil ich das so meine".

    Vielleicht sieht es der BR dann auch ein und ich spar die ganze Abhilfe- Erinnerung durch BR- Nichtabhilfe- Vorlage Vorsitzender- Nichtabhilfe durch den Vorsitzenden- Beschwerde durch den BR (da Wert über 200 euro) - Stellungnahme durch mich- Nichtabhilfe des Vorsitzenden- Vorlage ans LAG-Nummer.

    Das ist irgendwie ja unglaublich aufwendig habe ich mal festgestellt. Also wer sich den Quatsch ausgedacht hat?

    Wobei ich mir sogar gut vorstellen kann, das wir durchkommen würden bei unserer Beschwerdekammer.

  • Die Einigungsgebühr ist entstanden, da alle Voraussetzungen der Nr. 1000 VV-RVG erfüllt wurden:

    1. Vertragsabschluss zw. den Parteien unter Mitwirkung des RA (+)

    2. Ungewissheit über Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beseitigt (+)

    3. nicht ausschließlich Verzicht (+)


    Mit dem Passus "ordnungsgemäße Abrechnung bis zum ..." hat der Beklagte dem Kläger etwas zugestanden, letzterer hat also nicht einseitig verzichtet.

  • So jetzt bin ich wieder an meinem Zweitgericht und kann die Anträge noch mal genau nennen:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom....nicht beendet wird.

    2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände endet, sondern aus unbestimmte Zeit frotbesteht.

    3. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als... weiter zu beschägtigen.

    Der Vergleichstext lautet:

    1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgemäßer Kündigung der Beklagten vom ......aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des....(Kündigungsdatum aus der Kündigung) sein Ende gefunden hat.

    2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß ab, soweit noch nicht geschehen.

    3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis.

    4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

  • dem stimme ich (grade nach Lesen der Anträge und Einigung) zu.

    Auch wenn der 3. Antrag der "hilfsweisen" Weiterbeschäftigung spricht m.E. dafür. Wenn einseitig verzichtet worden wäre (auf Antrag 1 und 2), käme ja Antrag 3 als Widerspruch zum Verzicht zum Tragen

  • ich habe der Erinnerung des RAs jetzt abgeholfen mit dem Argument, dass die ursprüngliche Kündigung keine Gründe enthalten hat und man sich nunmehr auf ne betriebsdedingte Kündigung geeinigt hat. So wurden ja andere Kündigungsgründe ausgeschlossen und ich meine, dass darin ein Nachgeben des Beklagten zu sehen ist.
    Ma schauen, was der BR dazu sagt.

  • i... So wurden ja andere Kündigungsgründe ausgeschlossen und ich meine, dass darin ein Nachgeben des Beklagten zu sehen ist.

    bei der Einigungsgebühr (anders als früher die Vergleichsgebühr) braucht man ja gar kein Nachgeben (im eigentlichen Sinn), sondern nur die Tatsache, dass es nicht ausschließich ein Verzicht ist und das hast m.E. hier :D

  • So hier ein kurzes Update.

    Nachdem ich der Erinnerung des Bezirksrevisor nicht abgeholfen habe und der Vorsitzende, der sich meinen Ausführungen vollumfänglich angeschlossen hat, auch nicht abgeholfen hat, hat der BR auf die Einlegung der sof. Beschwerde verzichtet.

    Jetzt wurde es zwar nicht durchentschieden, aber gewonnen hab ich trotzdem.

    An dieser Stelle nochmal ein Hinweis auf ne ganz nette Entscheidung, die ich gefunden habe. BAG vom 29.03.2006, 3 AZB 69/05, NZA 12/2006 S. 693.

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