Diskussionen zum Rechtsprechungs-Thread - Familie/Vormundschaft

  • Naja für einen Titel, der nur eingeschränkt etwas taugt, weil das volle und nicht das halbe Kindergeld angerechnet wurde, ist das schon eine lange Zeit ;)

    Für eine erneute Umschreibung langts allemal.:teufel:
    Ich hab jetzt erstmals den Fall , dass ich in 2013 den Titel der UV-Kasse gem. OLG Karlsruhe nach Einstellung der UV-Leistungen auf das Kind umgeschrieben habe.
    BGH hat ja jetzt meine Meinung und die des OLG bestätigt:cool: s.o.
    Und nun ist Umschreibungsantrag von Kind zu ( neuer ) UV-Kasse gestellt worden, nachdem das Kind seit seiner Umschreibung offenbar wieder UV-Leistungen bezogen hat.

  • Die Entscheidung des BGH zur Titelumschreibung nach Einstellung der UV-Leistungen ist inzwischen auch in Das Jugendamt 2015 S. 634 ff. veröffentlicht und mit einer Anmerkung von Prof. Dr. Knittel versehen worden.
    Rauszulesen ist daraus, dass die Entscheidung als vernünftig und gläubigerfreundlich anzusehen sei.
    Bzgl. des nicht titulierten hälftigen Kindergeldes nach Umschreibung wird nach Knittel das Kind nach § 238 FamFG vorzugehen haben.

    Ansonsten : Wie bereits in #41 ausgeführt , ist jetzt wegen BGH der Titel für die ( erste ) UV-Kasse nun dauerhaft verwendbar.;)

  • Beschluss BGH vom 02.12.2015 - IV ZB 27/15 Rdz.8, danach ist der BGH der Ansicht, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht zugeleitet werden muss!:eek:

    Ebenso bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13 (Rpfleger 2014, 319).

    Diese erfreuliche Klarstellung lässt darauf hoffen, dass die Familien- und Nachlassgerichte künftig zu einer einheitlichen Praxis finden.

    Und? :gruebel: Es ging doch um die Genehmigung des mittlerweile volljährigen Kindes.

    Das dürfte keinen Unterschied machen, da der BGH auf § 1945 Abs. 1 BGB abstellt. Diese Vorschrift gilt für alle Varianten der Genehmigung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dass die Namensänderung bei Kindern nach einer Scheidung/ Trennung auch ohne Heirat über § 3 NÄG erfolgen soll und dazu die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden soll, ist nicht neu. Der BGH, XII ZB 298/15 hat dazu entschieden, dass diese den gleichen strengen Vorauss. wie § 1618 BGB unterliegt und die Erfolgsaussicht schon im Familienverfahren zu prüfen ist.

    Nur, die Entscheidung, § 1628 BGB durch den Rpfl. war doch nichtig. Weder OLG noch BGH stört es. Hab ich was verpasst? :gruebel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • 1. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, weil der Vater an der Vermögenssorge für seine minderjährigen Kinder nicht gehindert ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässigen. 2. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. 3. Für den Fall, dass der Vater wegen seiner Stellung als Testamentsvollstrecker und/ oder Miterbe von der Verwaltung des von den Kindern ererbten Vermögens ausgeschlossen wäre, wäre nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Folge, sondern die alleinige elterliche Sorge durch den anderen, nicht ausgeschlossenen sorgeberechtigten Elternteil. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion) OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - 2 WF 232/22e = FD-ErbR 2022, 450288 https://www.gesetze-bayern.de/Conten...-15943?hl=true

    Schade, dass das OLG sich nur auf die Vermögenssorge bezogen hat und sich nicht auch hinsichtlich der Ausübung der Rechte der Kinder gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 2218 BGB) geäußert hat. Wenn ich mir die Begründung der Mutter so anschaue, scheint diese ja durchaus Bedenken dagegen gehabt zu haben, dass der Vater diesen Pflichten nachkommt.

  • 1. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, weil der Vater an der Vermögenssorge für seine minderjährigen Kinder nicht gehindert ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässigen. 2. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. 3. Für den Fall, dass der Vater wegen seiner Stellung als Testamentsvollstrecker und/ oder Miterbe von der Verwaltung des von den Kindern ererbten Vermögens ausgeschlossen wäre, wäre nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Folge, sondern die alleinige elterliche Sorge durch den anderen, nicht ausgeschlossenen sorgeberechtigten Elternteil. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion) OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - 2 WF 232/22e = FD-ErbR 2022, 450288 https://www.gesetze-bayern.de/Conten...-15943?hl=true

    Schade, dass das OLG sich nur auf die Vermögenssorge bezogen hat und sich nicht auch hinsichtlich der Ausübung der Rechte der Kinder gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 2218 BGB) geäußert hat. Wenn ich mir die Begründung der Mutter so anschaue, scheint diese ja durchaus Bedenken dagegen gehabt zu haben, dass der Vater diesen Pflichten nachkommt.

    Doch klar hat es sich dazu geäußert. Wenn und soweit der Vater von der Vertretung ausgeschlossen ist (und das ist bei der Überprüfung des TV = Vater ja der Fall), hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

    Davon abgesehen haben zwei Rechtsanwälte als Ergänzungspfleger keine Beanstandungen gehabt. "Mein Ex ist ein Schwein" ist auf Dauer nicht genug Vortrag.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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