Löschung eines Gesamtrechtes, verschiedene GBA

  • Hallo,

    eine Gesamtbriefgrundschuld über 3.Mio. EURO ist bei insgesamt 5 Grundbuchämtern eingetragen. Der Notar legt nunmehr eine Löschungsbewilligung und einen formgerechten Löschungsantrages des Eigentümers vor und beantragt Löschung des Rechtes, soweit unser GBA betroffen ist. Danach bitte er um Rückgabe der Löschungsunterlagen.
    Habe ich die Löschung bei unserem GBA als Mithaftentlassung zu wahren ("Hier gelöscht am ....")? Eine Löschungsbewilligung soll nach Schöner/Stöber nicht zur Pfandfreigabe an einzelnen Grundstücken berechtigten (sondern nur Löschung insgesamt). Woher weiß ich, daß der Notar auch bei den übrigen GBAs der Löschungsantrag stellt?
    Berechene ich für die Löschung bei uns eine Mithaftentlassung aus dem Grundstückswert? Vorab vielen Dabk für Eure Hilfe!!

  • Bei der Löschung eines Gesamtrechts handhabe ich es wie bei der Bestellung von Gesamtgrundschulden, wo verschiedene Grundbuchämter betroffen sind, dass ich die Grundbuchämter anschreibe, ob dort auch ein Antrag auf Löschung gestellt worden ist. Gleichzeitig würde ich den Notar um Aufklärung bitten, was konkret beabsichtigt ist und beide Konsequenzen aufführen.
    Sollte tatsächlich die Löschung insgesamt begehrt sein, schreibe ich "gelöscht am..." und würde meinen Brief unbrauchbar machen und den verbleibenden dem nächsten Gericht übersenden (ggf. soll Notar sagen an welches Gericht der Brief gesandt werden soll). Ich habe aber auch leider schon gesehen, dass viele Grundbuchämter "hier gelöscht..." geschrieben haben, was ich persönlich nicht korrekt finde.

    Die Kosten berechne ich nach §§ 63, 68 KostO (vorausgesetzt die Löschung insgesamt ist gewollt).

  • Meine Anfrage an das andere GBA lautet in etwa so:

    Ich bitte um Mitteilung, ob die Löschung dort erfolgen kann. Der von Ihnen gebildete Grundschuldbrief Gruppe 02 Nr. ....liegt hier vor; die nach §§ 59 Absatz 2, 70 Absatz 1 GBO erfolgte Verbindung mit dem hiesigen Brief wird nach der Löschung im hiesigen Grundbuch gelöst und der Brief Ihnen zum Vermerk der Löschung übersandt werden.

    Bei dem hiesigen Grundstück handelt es sich um ein ….grundstück mit der Größe von ……. Da von dem dort gebuchten Grundstück Fl. st. Nr. …nur ein Bruchteil belastet ist, der rechnerisch der Größe von … entsprechen würde, gehe ich davon aus, dass das hiesige Grundstück höherwertig ist, so dass die hälftige Löschungsgebühr der §§ 68, 62 , 63 KostO aus dem Wert des Rechts (…..€) hier in Ansatz zu bringen ist, während bei Ihnen lediglich die 1/4 Gebühr aus dem Wert des Belastungsobjektes (Bruchteil hieran) zu erheben wäre (Rohs/Wedewer, KostO, § 68 RNrn. 2 b, 2 c).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    kurz vor dem WE eine kleine Frage:

    In Abt. II soll ein LGD gelöscht werden welches bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen ist. Fällt die Festgebühr von 25,- Euro einmal an und wird vom GBA zum Soll gestellt bei dem der Antrag zuerst eingegangen ist?

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