Rechtsanwaltskosten bei Beklagtenmehrheit

  • Guten Morgen,

    ich habe folgendes Problem und zwar will die Beklagte die Kosten Ihres Verfahrens freiwillig bezahlen (sie hat PKH ohne Raten).

    Zu diesem Zweck bin ich gerade dabei, die Kosten des Verfahrens mitzuteilen. Jetzt ist es so, dass neben der Beklagten noch weitere 2 Beklagte vorhanden waren, da im Verfahren die Abänderung der Unterhaltsurkunden bzgl. allen 3 Beklagten geltend gemacht wurde.
    Die 3 Beklagten wurden von einem gemeinsamen Anwalt vertreten. Dieser hat auch nur einmal seine Vergütung erhalten. Es wurde eine Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG ausgezahlt, da es sich ja bei den Unterhaltsansprüchen für mehrere Personen um verschiedene Angelegenheiten handelt. Dem Mehraufwand ist also durch Zusammenrechnung der Streitwerte Rechnung getragen. (Es wurde vom Richter nämlich ein Gesamtstreitwert mit 5.000 € festgesetzt)

    Zu meiner Frage: Wenn ich der Beklagten zu 1 jetzt ihre Verfahrenskosten bekannt zu geben habe, muss ich dann die gesamten erstatteten Rechtsanwaltskosten durch 3 teilen?

    Dankeschön

  • noch kurz ein zusatz:
    im kostenausspruch steht, dass die kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden; gesamtschuldnerische Haftung ist also nicht zu erkennen!

  • Die 3 Beklagten wurden von einem gemeinsamen Anwalt vertreten. (...) Es wurde eine Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG ausgezahlt, da es sich ja bei den Unterhaltsansprüchen für mehrere Personen um verschiedene Angelegenheiten handelt. Dem Mehraufwand ist also durch Zusammenrechnung der Streitwerte Rechnung getragen. (Es wurde vom Richter nämlich ein Gesamtstreitwert mit 5.000 € festgesetzt)


    :gruebel:  Bei den verschiedenen Unterhaltsansprüchen handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit mit 3 verschiedenen Gegenständen. Da die 3 Beklagten an diesen 3 Gegenständen nicht gemeinschaftlich beteiligt sind, sondern jeder Gegenstand (Unterhaltsanspruch) nur ihn persönlich betrifft, sind die Werte für die Gebühren des RA zu addieren. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG gibt es dadurch aber gerade nicht. Oder hast Du Dich da oben verschrieben und wolltest anstatt eine eher keine schreiben?

    Zu meiner Frage: Wenn ich der Beklagten zu 1 jetzt ihre Verfahrenskosten bekannt zu geben habe, muss ich dann die gesamten erstatteten Rechtsanwaltskosten durch 3 teilen?


    Jein. Guck mal in § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Du müßtest also herausbekommen, welcher Unterhaltsanspruch nur sie betraf und aus diesem dann die entstandenen RA-Gebühren errechnen. Diesen Anteil an den Gesamtgebühren trägt sie alleine bzw. haftet sie zumindest dafür im Außenverhältnis zum RA. Wiederum im Innenverhältnis der Beklagten untereinander gilt mangels abweichender Vereinbarung § 420 BGB, also nach Kopfteilen.

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  • Ach, meine Ausführungen beziehen sich auf den eigenen RA. Der andere RA (Kläger), also dessen Kosten, tragen sie mangels Gesamtschuldnerschaft zu je 1/3.

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  • § 7 (2) RVG besagt ja: Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre..
    habe jetz den SW der Beklagten zu 1 gesondert ermittelt.

    Bei Befolgung von § 7 RVG stellt sich mir nur das "problem", dass kosten in der derartigen höhe wg. der streitwertaddition seitens der Beklagten zu 1 gar nicht angefallen sind!
    Wenn jetzt die anderen Beklagten auch ihre Kosten freiwillig zahlen, erhält die Staatskasse ja mehr, wie sie überhaupt an PKH-Vergütung an den RA gezahlt hat..

  • Daher ja auch der Abs. 1 des § 7, daß der RA insgesamt nur den Gesamtbetrag fordern darf. Wenn also die Beklagte zu 1 in Höhe ihrer Haftungsquote im Außenverhältnis den RA befriedigt, kann der RA nur noch den Differenzbetrag von den übrigen beiden Beklagten verlangen. Zuviel Gezahltes hat er ggf. zu erstatten.

    Wenn die Beklagte zu 1 ihrer Haftung nach (§ 7 Abs. 2 RVG) an den RA zahlt, hat sie ggf. einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zu ihren beiden anderen Mitbeklagten, wenn - mangels anderer Vereinbarung - sie nur nach Kopfteilen ihre Kosten tragen wollten. Aber evtl. wollten sie es ja auch streitwertanteilig? Das brauch Dich aber nicht kümmern. Du machst ja auch keine Rechtsberatung.

    Die Staatskasse kann auch nicht mehr einziehen, als dem RA nach § 7 RVG zusteht. Die zahlt doch auch nur in Höhe der Haftungsquote der Beklagten zu 1. an den RA aus. Oder haben die anderen beiden Beklagten auch PKH? Verstehe das Problem bezgl. der Staatskasse irgendwie nicht...

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  • Hallo zusammen,

    in einem Arzthaftungsprozess gegen

    • Krankenhausträger (Beklagter zu 1) und
    • behandelnden Chefarzt (Beklagter zu 2)


    aus §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB des totalen Krankenhausvertrages frage ich mich, ob der voll obsiegende Kläger eine Erhöhungsgebühr gem. § 7 RVG, Nr. 1008 verlangen kann.

    Die mehreren groben Behandlungsfehler sind teils während der Krankenhausbehandlung, teils bei der Nachbehandlung in der Chefarztambulanz (Chefarzt selbst Vertragspartner und schreibt auch selbst Rechnungen) unterlaufen (immer von demselben Arzt).


    Danke im Voraus

    Miezelkater


  • Eine Erhöhungsgebühr entsteht nur, wenn mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertreten wurden. Hiern scheitert es vorliegend, da mit dem Kläger nur ein Auftraggeber vertreten wurde. Wieviele Beklagte verklagt wurden, ist dabei irrelevant.

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