Pfändungs- u. Einziehungsverfügung vom Finanzamt

  • Hallo,
    ich habe in einer Hinterlegungssache vom Finanzamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. zwei verschiedener Vollstreckungsschuldner erhalten. Beide PfEVfgen wurden der Hinterlegungsstelle amselben Tag zugestellt.

    Gepfändet wurde der Anspruch des Vollstreckungsschuldners A auf Auszahlung eines durch eine Bank für eine Gesellschaft aufgrund einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft hinterlegten Betrages zu Gunsten der beiden Vollstreckungsschuldner A und B.

    Im Hinterlegungsantrag wurden als Empfangsberechtigte A und B angegeben, jedoch kein Anteilsverhältnis.

    Da ich 2 verschiedene Drittschuldnererklärungen (eine für A und eine für B) abgeben muss, weiß ich jetzt nicht, wie ich den Hinterlegungsbetrag (der i.Ü. beide Forderungen nicht deckt) verteilen soll...... Könnt ihr mir helfen :confused:

  • Grds. wären Bewilligungen von A und b erforderlich. Beide haben denselben Gläubiger (Finanzamt), der beider Ansprüche, die A und B jeweils gegen die HL-Stelle haben, gepfändet hat. Damit ist der Gl. sowohl an die Stelle von A als auch an die Stelle von B getreten. Der Betrag ist an das Finanzamt auszuzahlen. Wie dieser dann auf dessen
    Forderungen gegen A und B angerechnet wird, ist m.E. nicht das Problem der HL-Stelle.

  • Zitat

    Gepfändet wurde der Anspruch des Vollstreckungsschuldners A auf Auszahlung eines durch eine Bank für eine Gesellschaft aufgrund einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft hinterlegten Betrages zu Gunsten der beiden Vollstreckungsschuldner A und B.



    Der selbe Anspruch des B wurde demnach auch gepfändet ?

    Zitat

    Im Hinterlegungsantrag wurden als Empfangsberechtigte A und B angegeben, jedoch kein Anteilsverhältnis.



    Ein Anteilsverhältnis wird nie angegeben, da gem. § 13 HO übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen.

    Im übrigen stimme ich AKoehler zu. Was willst Du denn verteilen ? In beiden Sachen ist doch das FA Pfändungsgläubiger und kann die Auszahlung an sich verlangen. Wenn der hinterlegte Betrag kleiner als die Forderung ist und gegen beide Eventualberechtigte eine PfEV des FA ergangen ist, werden die gem. § 13 HO erforderlichen Herausgabebewilligungen durch die PfEV ersetzt, vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1994, 265-266.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Hinterleger ist die Bank A, die einen Betrag von 52.019,30 Euro hinterlegt hat. Hinterlegungsgrund war der Übererlös im Zwangsversteigerungsverfahren, nachdem die Forderungen der Bank A getilgt waren. Als Rückgewährsberechtigte der Grundschuld sind die damaligen Eigentümer gemeinschaftlich berechtigt bzgl. des Überlöses. Da die Bank A jedoch nicht die Zustimmungserklärungen beider Eigentümer zur hälftigen Teilung / Auszahlung erhalten hat, wurde der Gesamtbetrag hinterlegt.

    Als Empfangsberechtigte wurden angegeben:
    Eigentümer 1
    Eigentümer 2
    Finanzamt als Pfändungsgläubiger für den 1/2 Anteil des Eigentümers 1


    Das Finanzamt beantragt nun Herausgabe des hinterlegten Betrags zu 1/2 Anteil.
    Das Finanzamt legt zwei Pfändungs-und Einziehungsverfügung vor. Es wurde der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen, die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses und die Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses gepfändet.

    Die Bank A hat den Betrag nicht an das Finanzamt ausgezahlt, da die Bank A der Meinung war, dass dennoch alle Zustimmungen (beider Eigentümer) vorliegen müssen. Eigentümer 2 hat die Zustimmung ggü. der Bank wurde wohl erklärt. Ggü. der Hinterlegungsstelle bislang noch nicht.

    Das Finanzamt ist der Meinung, dass sie zur Auskehrung des hälftigen Betrag auf grund der Pfändungs- und Einziehungsvfgen. weder die Zustimmungserklärung des Eigentümers zu 1 noch des Eigentümers zu 2 benötigt.

    Wie seht ihr das? :gruebel:

  • Die Zustimmungserklärung des Eigentümer zu 2 hat das Finanzamt auch nicht gepfändet.

    Der Bank lagen jedoch die Zustimmungerklärung des Eigentümers zu 2) sowie die Pfändungs- und Einziehungsvfg. des Finanzamtes vor. Die Bank bestand jedoch auf die Zustimmungserklärung aller Beteiligten, also auch auf die ZU des Eigentümers zu 1) (trotz Pfändungs- und Einziehungsvfg.). Da die nicht beigebracht wurde, hat die Bank den Betrag hinterlegt.

    Das Finanzamt hat nun Antrag auf Herausgabe des hälftigen Betrags gestellt, da die Rechtsauffassung der Bank falsch sei.

    Ggü. der Hinterlegungsstelle hat bislang keiner der Eigentümer eine Zustimmungserklärung abgegeben..

  • Eigentümer 2 hat die Zustimmung ggü. der Bank wurde wohl erklärt. Ggü. der Hinterlegungsstelle bislang noch nicht.

    Das ist das Problem. Würde Eigentümer 2 die Zustimmung gegenüber der Hinterlegungsstelle erklären, könnte wohl an FinAmt ausgezahlt werden, so aber nicht.

    Das Finanzamt hat nun Antrag auf Herausgabe des hälftigen Betrags gestellt, da die Rechtsauffassung der Bank falsch sei.

    Mag sein, aber das spielt letztlich für den Herausgabeantrag keine Rolle.
    Wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, es lag überhaupt keine Gläubigerungewissheit vor, dann hätte die Bank eben nicht befreiend geleistet und das Finanzamt müsste sich weiter an die Bank (und nicht die Hinterlegungstelle) wenden.

  • Die Zustimmungserklärung des Eigentümer zu 2 hat das Finanzamt auch nicht gepfändet.

    Der Bank lagen jedoch die Zustimmungerklärung des Eigentümers zu 2) sowie die Pfändungs- und Einziehungsvfg. des Finanzamtes vor. Die Bank bestand jedoch auf die Zustimmungserklärung aller Beteiligten, also auch auf die ZU des Eigentümers zu 1) (trotz Pfändungs- und Einziehungsvfg.). Da die nicht beigebracht wurde, hat die Bank den Betrag hinterlegt.

    Das Finanzamt hat nun Antrag auf Herausgabe des hälftigen Betrags gestellt, da die Rechtsauffassung der Bank falsch sei.

    Ggü. der Hinterlegungsstelle hat bislang keiner der Eigentümer eine Zustimmungserklärung abgegeben..

    Danke. Dann würde mir auch die Zustimmungserklärung von Nr. 2 gegenüber der Hinterlegungsstelle noch fehlen. Die sollte sich ja wohl beschaffen lassen, wenn der betreffende sie schon einmal gegenüber der Bank abgegeben hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • EDIT:

    Gerade den Sachverhalt nochmal genauer gelesen... verstehe ich das richtig dass der Auszahlungsanspruch des Eigentümer 1 gegenüber der Hinterlegungsstelle gar nicht gepfändet wurde??
    Und die Angabe des Bundeslandes wäre hilfreich (teilweise unterschiedliches Landesrecht).

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