Kosten der Hinterlegung

  • Hallo Kollegen,

    darf ich mal stumpf fragen, wie ihr das mit den Kosten macht?
    Stehe jetzt zum erstenmal vor dieser Problematik, da hier über Jahre zwei Grundschuldbriefe hinterlegt waren, die ich vor 2 Monaten herausgegeben habe.

    Muss ich jetzt einen Beschluss machen, in dem ich eine Summe für die Hinterlegung festsetze und dann in EurekaKosten bzw. Baan eine Kostenrechnung ins Soll stelle:confused:?

    Danke für eure Hilfe:daumenrau

  • Ich such jetzt schon unangemessen lange herum und hab die Faxen dicke:
    wo steht der Gebührentatbestand für die Herausgabe von Wertgegenständen aus der Werthinterlegung im Gebührenverzeichnis der anzuwenden Justizverwaltungskostenordnung?

  • unser Bezi hat sich so geäußert:

    ....ich gehe bezüglich der Kostenbehandlung von Folgendem aus:

    Fälligkeit:
    § 7 JVKostO
    Die Gebühren werden, ..... , mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshand-lung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

    Diese gebührenpflichtige Amtshandlung ist bereits die Annahmeanordnung.

    Kostenschuldner:
    Kostenschuldner für die nach LJKG Gebührenverzeichnis Nr. 3.1. entstandene Ge-bühr ist nach § 6 JVKostO der Antragsteller.

    § 6 LJKG nennt darüber hinaus weitere zusätzliche Kostenschuldner („auch die emp-fangsberechtigte Person“)

    Zeitpunkt des Kostenansatzes:
    Kosten sind alsbald nach Fälligkeit anzusetzen.
    Eine Abhängigmachung der Amtshandlung Annahmeanordnung von der Zahlung der Kosten ist dem Hinterlegungsverfahren nicht angemessen.

    Form des Kostenansatzes:
    Die mit der Annahmeanordnung entstandene und fällig gewordene Gebühr ist dem Antragsteller mittels E 6 -Formular ins Soll zu stellen.

    Für die Erstellung eines E 6 - Beleges lautet die Schlüsselnummer für die Hinterle-gungsgebühr nach dem Schlüsselverzeichnis Stand 1.10.2008 „4194“.

    Zudem sollte die entsprechende Ziffer für „Zahlungsanzeige erforderlich“, angegeben werden, damit später vor Erlass der Herausgabeanordnung festgestellt werden kann, dass/ob die Zahlung der Gerichtsgebühr bereits erfolgt ist.

    Damit die Buchung (Kontierung) der Kosten als Einnahme stattfinden kann, ist zudem der KLR-Schlüssel 2669 für die Gebühr anzugeben.

    Sofern eine Sollstellung nicht erfolgt z.B. weil der Herausgabeantrag so zeitnah gestellt wird, ist grundsätzlich die Herausgabe von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen.

    Wenn hierbei die Kosten mittels Kostennachricht und Überweisungsträger angefordert werden, ist bei Eingang der Zahlungsanzeige der entsprechende Kostenbetrag mittels Kost18 null entsprechend zu kontieren (KLR-Schlüssel „1669“ für Auslagen und KLR-Schlüssel „2669“ für Gebühren).

  • Bei uns (Ba-Wü LJKG)) sieht das so aus:

    § 4

    Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen


    In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

    § 5

    Auslagen in Hinterlegungssachen


    In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
    1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2, 4, soweit dieser auf Absatz 1 Bezug nimmt, 5 und 6
    sowie § 5 Abs. 1 JVKostO,
    2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterle
    gungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung
    an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
    3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annah-
    me nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken

    § 6

    Kostenerhebung in Hinterlegungssachen


    (1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
    (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterle
    gungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Ab-
    satz 3 Nr. 2 und 3.
    (3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskos-
    tenordnung folgendes:
    1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
    2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
    3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht
    werden.
    4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Be-
    schwerden erhoben werden, nur an-zuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten die
    ses Ver-fahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
    5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des
    § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschul-
    digte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechts
    kräftig außer Verfolgung ge-setzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge
    stellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erho
    bene Kosten nicht er-stattet.
    6. Ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fäl
    len des § 1667 BGB auf Grund ge-setzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Vormund-
    schaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kosten-ordnung entsprechend.
    7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den
    Nummern 2 und 3 zu verfahren.
    8. § 3 JVKostO findet keine Anwendung.
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    [/FONT]
    Anlage
    (zu § 1 Abs. 2)
    Gebührenverzeichnis
    Nr. Gegenstand Gebühr Euro
    3 Hinterlegungssachen
    3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert
    aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder
    Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255
    3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung 8
    Anmerkung:
    Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3
    der Kostenordnung erhoben.
    3.3 Zurückweisung der Beschwerde8 bis 255
    3.4 Zurücknahme der Beschwerde8 bis 65

  • Hallo Leute. Hier beantragt ein Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Hinterlegungsakte für einen möglichen Empfangsberechtigten und beantragt dafür PKH. Hatte bei euch schon jemand mal so was. Ich weiß nicht, für was hier PKH bewilligt werden soll. Vielleicht wenn es Streitigkeiten über den Herausgabeanspruch gibt oder so.

  • Streitigkeiten im Herausgabeverfahren können in der Regel nur mit einer Klage auf Zustimmung geklärt werden. Die Erstberatung zu dieser Angelegenheit ist bereits von der PKH im folgenden Hauptsacheverfahren (Zivilabteilung) erfasst. Bei uns würde ich keine Notwendigkeit für PKH sehen.

    Welche Kosten sollen hier durch PKH abgesichert werden?
    RA-Gebühren- Es entstehen nach überwiegender Meinung im Verfahren keine separaten Gebühren. Die anwaltiche Tätigkeit wird entweder einer vorausgegangenen Hauptsache oder einer Vollstreckungsmaßnahme zugeordnet.

    Gerichtskosten - Hinterlegungskosten können vermutlich in fast allen Bundesländern im Notfall die Masse schmählern oder die Auszahlung wird von der Vorschussleistung der Kosten anhängig gemacht. Oder der einfachste Fall: Kostenfreiheit wegen Unverzinslichkeit.

    Gut, die Akteneinsichtspauschale in deinem Fall - dafür hab ich keine Lösung, die ist tatsächlich zu zahlen. Aber auch hierfür kann man im Notfall an Beratungshilfe denken zur Vermeidung eines Zivilrechtsstreits. Ich denke, das ist noch die realste Möglichkeit. Da kann der RA seine Tätigkeit und die o.g. Pauschale in Ansatz bringen.

    Ich seh für die PKH keine Raum...

  • Fundstelle: Gerold/Schmidt RVG, 16. Auflage VV3309, Rn. 304 ff,
    ansonsten so wie Revisoropfer, insbesondere auch wegen der in der VVHinG vorgeschrieben Hilfestellung bei der Antragstellung:
    4.1.1 Auf den Herausgabeantrag sind die Nummem 2.1.2 und 2.1.3 entsprechend anzuwenden:
    [FONT=&quot]2.1.2[/FONT][FONT=&quot] Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.[/FONT]

  • @ rusu: Ich vermute, dass das in der 17. Aufl. vom Gerold/Schmidt die RdNr. 289 ist (mit den 4 Alternativen). Dort ging auch meiner erster Handgriff hin. Aber leider hab ich nicht mehr gefunden.

    Hab aber bei den BerH-Rechtspflegerinnen angerufen. Mit meiner Begründung würden sie einen Schein erteilen. Also würde ich vermutlich auf die BerH hinweisen und anregen, den PKH Antrag zurückzunehmen.

  • Haben wieder Kosten für eine Werthinterlegung zu berechnen. Wäre schon, wenn du Rusu mal deine Tabelle einstellen könntest. Möchte die Kosten nicht immer nach Gefühl erheben. Danke

  • @ Rusu. Ersteinmal danke für deine Tabelle. Habe zum ersten Mal Kosten für eine Werthinterlegung festzusetzen und keinerlei Anhaltspunkte bzgl. der Höhe gehabt. Bei euch ist wohl der Rahmen so klein gehalten?! Mein Problem ist, dass das SächsJG einen Rahmen von 10 bis 25.000 EUR vorsieht. Und bei einer entsprechenden Anpassung kommt sicherlich ein unverhältnismäßiger Wert heraus.... (habe einmal um die 300 EUR und einmal um die 2.500 EUR als Wert)....

    Noch eine spezielle Frage zu dem Kostenschuldner: Es hat eine Gerichtsvollzieherin nach Vollzug Arrestbefehl hinterlegt. Da sie im Auftrag der StA handelte, ist diese doch dann mein Schuldner?! Auf dem Arrestbefehl ist es ja immer ganz genau: Freistaat Sachsen, vertr. dr. Staatsministerium der Justiz, dieses vertr. dr. die StA soundso und diese vertr. durch den Leitenden Oberstaatsanwalt .... Wie handhabt ihr das? Danke :)

  • In Sachsen könnte man die Kosten, wie sie in der Tabelle aufgeführt sind, ungefähr verdoppeln, denn für Werthinterlegungen ist nach dem sächsischen Landesjustizkostengesetz ein Kostenrahmen von 15,00 € bis 500 € vorgesehen. Für eine Werthinterlegung mit einem Wert von 300 € wären dann 15 € zu bezahlen. Wenn man den Aufwand des Verfahrens berücksichtigt, ist das wenig.
    Bei der Hinterlegung durch die Gerichtsvollzieherin können natürlich keine Kosten erhoben werden, aber nach § 5 Abs. 3 Ziff. 3 des sächsischen Landesjustizkostengesetz kann die Herausgabe von der Zahlung der Kosten der Hinterlegung abhängig gemacht werden (oder bei Geld, der Masse entnommen werden § 5 Abs. 3 Ziff. 2)

  • Danke an euch beide!! Ich habe die BezReVRichtlinie gefunden. Demnach ein Rahmen von 10 - 255 EUR.
    Ich habe kein Sächsisches Justizkostengesetz gefunden. Beim googeln kam dann immer Baden-Württhemberg oder so raus. Heißt das genauso?:confused::gruebel:

  • Die Kostentabelle habe ich selbst gestrickt. Nach ein paar Versuchen stand sie. Wieso soll der Bezi hierzu eine Meinung haben? Als er sie einmal gesehen hat, meinte er, sie wäre im unteren Bereich eher niedrig bemessen. Ich halte sie für angemessen, also blieb sie so wie sie ist.

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe auch ein kostenrechtliches Problem.
    Ein Depot soll "herausgegeben" werden. Der Rechtsanwalt bat jedoch um Mitteilung der dann entstehenden Kosten.
    Seit dem 01.12.2010 gilt für NRW das Hinterlegungsgesetz, durch welches die Oberjustizkasse Hamm nunmehr die zentrale Hinterlegungskasse für ganz NRW ist. Vor dieser Umstrukturierung wurden die Depots (in Briefform) bei der Gerichtskasse verwahrt. Dabei entstanden Gebühren von ca. 50- 300 Euro.
    Jetzt werden die Depots jedoch nicht mehr in Briefform verwahrt sondern in elektronischer Form.
    Fallen dennoch die gleichen Kosten an? Steht das irgendwo? Kann mir jemand vielleicht helfen?:confused: Vielen Dank im Voraus.

  • In NRW wurde wie in den meisten Ländern folgende Vorschrift in die VVHintG aufgenommen:


    3 Verwaltung von Wertpapieren

    3.3.1
    Die in § 14 HintG bezeichneten Geschäfte werden von der Deutschen Bundesbank, Zentralbereich Z, Abteilung Z 5, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, wahrgenommen.


    Das Problem ist. die Bundesbank weiß nichts davon, bzw. argumentiert, dass ein Land wohl kaum einer Bundesbehörde mittels Verwaltungsvorschrift Aufgaben zuweisen kann, womit sie recht haben dürft. Sie ist jedoch bereit im Wege der Amtshilfe, diese Geschäfte zu übernehmen.


    Stücke werden nicht bei der Hinterlegungskasse verwahrt, sondern bei der Clearstream AG und zwar in Girosammelverwahrung, es sei denn eine Hinterlegungsstelle veranlasst durch eine falsche Annahmeanordnung (Aufzählung der Stückenummern) eine kostenintensive Streifbandverahrung herbei. Die Depotnachrichten kommen jedoch über die Bundesbank

    Eine Hinterlegungskasse dürfte überfordert sein, wenn sie z. B. Coupons oder den Talon vorlegen müsste.


    Die Bundesbank führt im allgemeinen die Depots kostenfrei. Für die Ausbuchung eines werthaltigen Depots werden keine Kosten erhoben. Da die Geschäftsbanken aber auf den Trichter gekommen sind, die Ausbuchungskosten wertloser Depots über eine Hinterlegung auf die Bundesbank abzuwälzen, werden bei wertlosen Depots Ausbuchungskosten künftig mitgeteilt. Diese sind im allgemeine gering, sie sind aber an Finanzplätzen und in der Masse ein Problem.


    Für die Hinterlegung von Wertpapieren, auch der stückelosen, fallen jedoch Hinterlegungskosten an. Sie diese Kosten bei der Hinterlegung nicht erhoben worden, wird die Herausgabe von der Entrichtung der Hinterlegungskosten abhängig gemacht. Dies können diese per Rechnung/Sollstellung erhoben oder man kann sie der Dividende entnehmen, falls genügend angefallen ist.

    Die Höhe der Hinterlegungskosten bestimmt sich nach dem Tageskurs, an dem die Herausgabeanordnung erlassen wird. Die Gebühr ist eine Rahmengebühr.

    Die Kosten der Hinterlegung werden im Landesjustizkostengesetz geregelt.

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