Herausgabe bei Hinterlegung nach § 7 ABs.7 VermG

  • Ich stehe auf dem Schlauch.....
    Ich habe Hinterlegung nach § 7 Abs.7 VermG durch die BVVG über Pachteinnahmen eines restituierten Grundstücks. Die Pachteinnahmen waren für den Zeitraum 01.07.94-31.03.2005 hinterlegt. Empfangsberechtigt wurden eine Erbengemeinschaft ( 13 Mitglieder) angegeben. die aufgrund rechtskräftigen Bescheides festgestellt waren. Nun liegt mir ein Herausgabeantrag vor. Antragstellerin MGist nicht als Empfangsberechtigt angegeben. Sie weist ihre Berechtigung durch einen GBAuszug nach, danach ist sie nach dern Erbengemeinschaft aufgrund bestandwkräftigen Bescheides als Eigentümerin der Pachtflächen eingetragen. Das Ersuchen von AROV war:1. ET Gemeinschaft; 2. MG- jeweils aufgrudn rechtskräftigen Bescheides. Ausweislich der Bescheide war es so, dass die Erbengemeinschaft eingetragen war, aufgrund Voreintragung vor Verstaatlichung der FLächen, MG eingetragen wurde aufgrund des restituierten Anwartschaftsrechtes, was zum Zeitpunkt der Verstaatlichung vorgelegen hat. Ich habe bislang auf § 13 HO verwiesen und die dort zum Nachweis der Empfangsberechtigung aufgezeigten Alternativen. Der Vertreter von MG meint nun, dass die HInterlegungsstelle die sachenrechtliche Lage prüfen muss und aufgrudn der Bescheide die Berechtigung zum Empfang der hinterlegten Geldsummen nachgewiesen ist. Mein Kommentar hilft mir nicht wirklcih weiter. Die als Empfangsberechtigten von der BVVG angegebenen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind untereinander zerstritten und geben auf gar keinen Fall eine Bewiligung ab. Ist das ein Fall für § 16 HO. Oder geht mich der sachenrechltiche Hintergrund nichts an.? Ich weiß hier echt nicht weiter............

  • Also ich weiß definitiv, dass ich auf diese Frage geantwortet habe. Augenscheinlich scheint es aber wieder am besagten "vertrackten" 31.10. gewesen zu sein.

    Aus der Erinnerung in Kürze:

    Nach § 7 Abs.7 VermG kann nur für den "Berechtigten" i.S. des § 2 VermG hinterlegt worden sein, also für den Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers. Das ist aber wohl nicht MG, sondern -zunächst- die Erbengemeinschaft. MG ist daher nach meinem Dafürhalten auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Anders würde es sich verhalten, wenn es möglich wäre, dass das AROV die bei der Hinterlegung angegebene Empfangsberechtigung noch ändert (was nach Ansicht einer ebenfalls "verschwundenen" Vorposterin zulässig sein soll). In diesem Fall wäre MG auf diese alternative Möglichkeit zur Vermeidung eines Rechtsstreits gegen die Erbengemeinschaft hinzuweisen.

  • Du hast geantwortet und ich auch. Danke für die Bestätigung meines Bauchgefühls, Ich habe zwischenzeitlich dem Antragsteller auch in diesem sinne letztmalig geschrieben. ich konnte aber die Postings vom 31. auch nur zu Hause lesen, im dienst ...ging nicht. Wie auch immer, nochmals Danke !

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